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Steuerliche Aberkennung der Verlustzuweisungen bei Hannover Leasing Medienfonds

Bild: Steuerliche Aberkennung der Verlustzuweisungen bei Hannover Leasing Medienfonds

(openPR) Hannover Leasing – Finanzbehörden wollen steuerliche Vorteile bei den Hannover Leasing Medienfonds Nr. 114, 128, 129 und 130 aberkennen

Den Anleger mehrerer Hannover Leasing Medienfonds wurde kürzlich mitgeteilt, dass die Finanzbehörden die Anfangsverluste aberkennen werden. Betroffen sind die


Lord Dritte Productions Deutschland Filmproduktion GmbH & Co. KG (Nr. 114), die „SAM“ Productions GmbH & Co. KG (Nr. 128), die „Unfaithful“ GmbH & Co. KG (Nr. 129) sowie die „Shallow Hal“ Filmproduktion GmbH & Co. KG (Nr. 130).

Die Steuerfahndung ist offensichtlich der Ansicht, dass eine verdeckte Festgeldanlage vorliege und die Gewinnerzielungsabsicht fehle. Aus diesem Grund, so Rechtsanwalt Alexander Kainz von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, ist davon auszugehen, dass das Finanzamt München entsprechend geänderte Grundlagenbescheide für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2009 erlassen wird.

Für die zahlreichen Anleger der betroffenen Fonds stellt sich nun die Frage, wie sie sich weiter verhalten sollen, zumal Steuernachzahlungen regelmäßig mit 6 % p.a. zu verzinsen sind.

In nicht wenigen Fällen kommen vorliegend beispielsweise Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung in Betracht, so Rechtanwalt Kainz. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Anleger ordnungsgemäß über die mit der Kapitalanlage einhergehenden Risiken aufzuklären. Hierzu gehört beispielsweise der Hinweis auf mögliche Verlustrisiken, auf steuerrechtliche Risiken und auf die eingeschränkte Handelbarkeit der Beteiligung. Ferner ist der Anleger regelmäßig, so er die Kapitalanlage auf Beratung einer Bank hin erworben hat, über die versteckten Provisionen, die sog. Kick-Backs, aufzuklären.

Im Falle der erfolgreichen Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung erhält der Anleger grundsätzlich als Schadenersatz die Differenz zwischen einbezahltem Eigenkapital und den Ausschüttungen sowie die steuerlichen Nachteile erstattet. Darüber hinaus wird regelmäßig auch ein entgangener Gewinn geltend gemacht, den man üblicherweise mit 4 % p. a. ansetzt.

Anleger, die sich fehlerhaft beraten fühlen, sollten überdies die Verjährung im Auge behalten. Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung verjähren drei Jahre zum Jahresende nach Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände und der Person des Schädigers bzw. deren grob fahrlässiger Unkenntnis, allerdings spätestens nach 10 Jahren.

CLLB Rechtsanwälte raten daher allen Medienfondsanlegern, die sich unzutreffend beraten fühlen, möglichst umgehend eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei aufzusuchen.

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