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Hannover Leasing`s verzweifelte Suche nach einer positiven Nachricht

18.05.201113:07 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Steuerliche Verlustzuweisungen für Medienfondsanleger keinesfalls gesichert

Hamburg, 18. Mai 2011. Wie im vergangenen Monat bekannt geworden, soll ein von der Hannover Leasing initiierter Medienfonds in einem Gerichtsverfahren vor dem Finanzgericht München einen Erfolg hinsichtlich der Anerkennung von Verlustzuweisungen in den Erstjahren errungen haben. Im Interesse der Anleger haben KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht gemeinsam mit der KWAG Steuerberatungsgesellschaft mbH die Entscheidung des Gerichts, die Ausführungen des Fonds und die Mitteilungen in der Presse geprüft. Der geschäftsführende Steuerberater der KWAG Steuerberatungsgesellschaft mbH, Dipl.-Kfm. David Janssen kommt zu dem Fazit: „Die Aussage, dass der Medienfonds einen ‚umfassenden Sieg‘ betreffend der Anerkennung von Verlustzuweisungen in Erstjahren errungen hat, ist so nicht haltbar.“



Zum einen handelt es sich um eine erstinstanzliche Entscheidung – eine anderweitige Beurteilung durch den Bundesfinanzhof ist denkbar. Zum anderen wurde nur über einen Einzelfall entschieden, der keineswegs übertragbar auf sämtliche andere Fälle ist. „Im vorliegenden Fall wurde 2003 mit der Produktion des Filmes begonnen; die angefallenen Aufwendungen führten zu erheblichen Verlustzuweisungen in 2003. Der Film wurde aber erst in 2004 fertiggestellt. Schon dieser Sachverhalt lässt sich nicht 1 zu 1 auf andere Fonds übertragen“, merkt David Janssen an.

Was wurde entschieden?

Streitig war im Grundsatz allein, ob Forderungen gegen den Lizenznehmer aus den Filmrechten, die Vertriebsgesellschaft und/oder andere involvierte Unternehmen schon vor Fertigstellung des Filmes, hier 2003, gewinnerhöhend aktiviert werden müssen, so die Auffassung der Finanzverwaltung. Dies hat das Finanzgericht München mit der Begründung verneint, dass die Aktivierung einer Forderung mangels Fertigstellung des Filmes in 2003 nicht in Betracht kommt. Das Finanzgericht München hat jedoch nicht entschieden, ob solche Forderungen gewinnerhöhend im Jahr der Fertigstellung des Filmes, hier 2004, zu erfassen sind. Weiter wurde nicht beurteilt, ob die fest vereinbarte Schlusszahlung – beginnend mit dem Jahr der Fertigstellung des Filmes in 2004 – steuerlich über die Laufzeit zu verteilen ist. Es deutet Einiges darauf hin, dass nur der Versuch der Finanzverwaltung, Erträge in Jahre vor Produktionsende vorzuziehen, erstinstanzlich gescheitert ist.

Steuerliches Risiko für Anleger

Das steuerliche Risiko ist dabei nicht zu unterschätzen: Sollte die Verlustzuweisung unter hohem Steuersatz – zum Beispiel 45 % effektiv – berücksichtigt worden sein, drohen je 100 TEUR „Mehrergebnis Betriebsprüfung“ 45 TEUR an Steuernachzahlungen. Diese sind zudem nach Ablauf von 15 Monaten nach Entstehung rückwirkend mit rund 6 % p.a. zu verzinsen. Bei einer Änderung für 2004 würden in diesem vereinfachten Beispiel bis dato rund 16 TEUR Zinsen anfallen. In Summe wären damit 61 TEUR zu leisten. Dass die Besteuerung der Schlusszahlung dann eine geringere Steuerlast nach sich zieht, ist dabei wohl eher ein schwacher Trost – zudem der sooft beworbene Progressionsvorteil weitgehend hinfällig geworden sein dürfte.

Steuerliche Konzeption von Medienfonds nicht bestätigt

Hannover Leasing hat in erster Instanz erreicht, dass den Anlegern die geforderten Steuerrückzahlungen erlassen werden. Für die Investoren in Medienfonds bedeutet das allerdings keinesfalls eine Entwarnung. Denn das Unternehmen klammert dabei aus, dass dadurch die Steuern für den Gewinn im zweiten Jahr umso höher ausfallen werden. Am Ende haben die Anleger also nichts gewonnen, da die erhöhte Steuerlast die positiven Effekte des Vorjahres fast vollständig aufzehrt.

„Unter keinen Umständen kann davon gesprochen werden, dass die steuerliche Konzeption von Medienfonds mit dem betreffenden Urteil des Finanzgerichtes München bestätigt worden ist. Bedeutende steuerliche Risiken bestehen nach wie vor“, sagt Jens-Peter Gieschen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei KWAG Rechtsanwälte.

„Ein ganz erhebliches Risiko für die Anleger besteht im Übrigen darin, dass diese sich von den vermeintlichen ‚Erfolgsmeldungen‘ einlullen lassen und auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Banken und andere verzichten. Damit droht – wegen einer eintretenden Verjährung – ein endgültiger Rechteverlust“, so Jens-Peter Gieschen. „Am Ende stehen die Anleger womöglich völlig nackt da: Das steuerliche Risiko verwirklicht sich zu ihrem Nachteil und die eigenen Schadensersatzansprüche sind verjährt.“

Aktuelle Urteile und Nachrichten der KWAG auch unter http://twitter.com/KWAG_Recht und www.KWAG-Recht.de sowie weitere Neuigkeiten auf Facebook unter https://www.facebook.com/pages/KWAG-Rechtsanwälte/152923241431950. Fondsanleger informieren sich über Ausstiegsmöglichkeiten unter www.xing.com/net/fondsanleger.

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