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Verjährung zum Jahresende 2011 (Verjährungsfrist)

Bild: Verjährung zum Jahresende 2011 (Verjährungsfrist)
KAP Rechtsanwälte zum Thema: Verjährung zum Jahresende 2011 (Verjährungsfrist)
KAP Rechtsanwälte zum Thema: Verjährung zum Jahresende 2011 (Verjährungsfrist)

(openPR) München, den 14.11.2011 – Zwischenzeitlich häufen sich Pressemitteilungen, wonach Anleger beachten sollten, dass eine Verjährung ihrer Ansprüche zum Ende des Jahres 2011 droht. Da auch in der Vergangenheit diese Thematik regelmäßig zum Jahresende in den Vordergrund gestellt wurde, sind Anleger verwirrt und fragen sich, ob sie ihre Ansprüche tatsächlich im Jahr 2012 nicht mehr verfolgen können.



Für Rechtsanwalt Thorsten Krause, Partner der auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei KAP Rechtsanwälte bleibt grundsätzlich auszuführen, dass nach der Modernisierung des Schuldrechts zum 01.01.2002 eine neue Verjährungsregelung gilt. Danach tritt eine Verjährung der Ansprüche kenntnisabhängig ein. “Das bedeutet, dass ab dem Zeitpunkt, von dem der Anleger wusste oder hätte wissen müssen, dass er Ansprüche gegen beispielsweise die Anlagegesellschaft, den Berater oder die Bank hat, er eine Frist von drei Jahren Zeit hat, diese Ansprüche auch geltend zu machen. Dabei gilt eine Verjährungsfrist zum Ende des Jahres nach Ablauf der drei Jahre”, berichtet Rechtsanwalt Krause weiter.

Was nunmehr aktuell in der Presse diskutiert wird, ist die ebenfalls mit der Änderung der Verjährungsregelungen einhergehende Neuerung der Frist für die sog. „absoluten Verjährung“. Nach altem Recht trat eine absolute Verjährung der Ansprüche nach 30 Jahren ein. Nach der Änderung der Gesetzeslage des Bürgerlichen Gesetzbuches (kurz BGB) tritt nunmehr die 30-jährige Verjährungsfrist nur noch in Ausnahmefällen, wie etwa familien- und erbrechtlichen Ansprüchen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen, ein.

Geschädigte Anleger fallen damit grundsätzlich nicht unter eine 30-jährige Verjährung. Vielmehr ist im Gesetz in § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB geregelt, dass sonstige Schadensersatzansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 10 Jahren von ihrer Entstehung an verjähren. “Jeder Anleger muss sich daher die Frage stellen, wann ggf. bestehende Schadensersatzansprüche etwa gegen die Fondsgesellschaft, den Berater oder eine Bank entstanden sind”, betont Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht Anja Appelt, Partnerin der KAP Rechtsanwälte in München.

Hierfür ist eine Beratung durch einen Rechtsanwalt sinnvoll. Für eine erste Einschätzung sollte sich der Anleger überlegen, wann er zum erstmöglichen Zeitpunkt mit seiner ihn betreffenden Anlage in Berührung kam. Spätestens mit Unterzeichnung eines Zeichnungsscheins oder Kaufauftrages beginnt die Frist der Verjährung zu laufen. Waren diese Zeitpunkte alle vor dem 31.12.2001, so tritt die absolute Verjährung von 10 Jahren erstmals zum Ende des Jahres 2011 ein. Hintergrund ist, dass das Gesetz erst 2002 geändert wurde und damit für vorhergehende Verträge nach der Übergangsvorschrift erst zum Ende 2011 verjähren können.

Nach Sicht von Rechtsanwältin Appelt ist zu beachten, dass auch Verträge, die im Jahr 2002 beraten bzw. abgeschlossen wurden, zu überprüfen sind. Die 10-jährige Verjährung ist stichtagsbezogen und verjährt nicht wie die sonstige 3-jährige Kenntnis zum Ende des Jahres. Damit kann gerade für Ansprüche, die Anfang 2002 entstanden sind, ebenfalls eine Verjährung eintreten.

Betroffen von dieser Verjährungsregelung und den Eintritt der Verjährung zum Ende des Jahres 2011 sind eine Reihe verschiedenster Beteiligungsformen und –firmen, insbesondere Ansprüche aus Falschberatung. Dies betrifft vor allem Beteiligungen, die Ende der Jahre 2000 und 2001 und um die Jahrtausendwende veräußert und falschberaten wurden. Hier sind atypisch stille Gesellschaftsverträge, wie etwa die von der Rothmann & Cie. emittierten Leasinggesellschaften wie die LeaseTrend AG, die ALAG AG, die Albis Finance, Garbe Logimac oder die Frankonia (jetzt Deltoton) sowie die RWB und die OFL AG (nunmehr Four Gates AG) zu nennen. Auch Medienfonds und Schifffonds wie beispielsweise die KC-Medien, Montranos, Apollo, VIP können ebenso betroffen sein wie Immobilienfonds, etwa der erst kürzlich geschlossenen DEGI-Fonds.

Auch Forderungen aus so genannten Hebelmodellen (EuroPlan, Lex-Konzept-Rente, Sicherheits-Kompakt Rente, Profit-Plan Noble, SpaRenta und andere, insbesondere im Zusammenhang mit der englischen Clerical Medical (CMI) Versicherung und Generali AG), die um die Jahrtausendwende vertrieben wurden, können laut Rechtsanwalt Thorsten Krause hiervon betroffen sein.

KAP Rechtsanwälte empfehlen in jedem Fall, eine Erstberatung durch einen spezialisierten Anwalt durchzuführen. In einer Erstberatung werden neben den Chancen und Risiken eines Vorgehens gegen Verursacher der Falschberatung ebenso die Kosten dargestellt. In diesem Zusammenhang wird als wesentlicher Aspekt auch die Frage der Verjährung geklärt. Wegen der eintretenden Verjährung, sollte kurzfristig gehandelt werden.

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