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Verjährungsfrist 31.12. für Forderungen nicht verpassen

Bild: Verjährungsfrist 31.12. für Forderungen nicht verpassen
Inhaber Thomas F. Meier
Inhaber Thomas F. Meier

(openPR) CAPITAL INCASSO aus Bremen weist auf folgendes hin:

Donnerstag der 31. Dezember 2009 kann ein wichtigs Datum für Sie sein, denn gemäß § 195 BGB verjähren aus dem Jahre 2006 mit Ablauf des Kalenderjahres 2009

- Ansprüche aufgrund von Lieferungen und Leistungen
- Ansprüche aus Miete und Pacht, einschließlich Nebenkosten
- Ansprüche aus Kaufpreiszahlung
- Ansprüche aus rückständigen Zinsen
- Ansprüche des täglichen Lebens, die nicht anderweitig geregelt sind!

Die tatsächliche Verjährungsfrist muss immer im konkreten Einzelfall sorgfältig und individuell geprüft werden.

Das Versenden einer einfachen außergerichtlichen Mahnung unterbricht die zum Jahresende eintretende Verjährung Ihrer Ansprüche nicht, und zwar auch dann nicht, wenn sie schriftlich und in Form eines eingeschriebenen Briefes erfolgt. Auch mehrfache schriftliche Mahnungen bewirken keinesfalls eine wirksame Unterbrechung der laufenden Verjährung.

Der Eintritt der Verjährung Ihrer Forderungsansprüche kann nur unterbrochen werden durch die Einreichung eines Antrages auf Erlass eines Mahnbescheides zum örtlich zuständigen Amtsgericht am Wohn- / Geschäftssitz des Antragstellers, oder Einreichung einer Zahlungsklage am Wohn- / Geschäftssitz des Schuldners.
Nur mit der rechtzeitigen Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheides oder einer Zahlungsklage innerhalb der Verjährungsfrist geht der Zahlungsanspruch des Gläubigers nicht verloren.

Seit der Einführung des neuen Schuldrechts zum 01. Januar 2002 beträgt gemäß § 195 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist nur noch drei Jahre! Diese Frist gilt für alle Ansprüche des täglichen Lebens, die nicht anderweitig geregelt sind.
Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt am Ende des Jahres zu laufen, in dem eine Forderung entstanden und fällig geworden ist. Das heißt, eine erbrachte Leistung, die zum Beispiel zum Anfang oder zur Mitte eines Jahres erbracht wurde, setzt die Verjährungsfrist erst zum Jahresende in gang.

So berechnen Sie die regelmäßige Verjährungsfrist selbst:

Datum, zu dem die Forderung fällig wird, plus die Zeit bis 31.12. des Jahres, in dem Ihre Forderung fällig wird plus 3 Jahre = Ende der Verjährungsfrist.

Zur Sicherung Ihrer offenen Forderungen wenden Sie sich am besten an einen seriösen Profi.

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