(openPR) Die Bundesvereinigung der Fachanwälte für Strafrecht e.V. teilt mit, dass sich das Oberlandesgericht Naumburg in einer Entscheidung vom 17.08.2005 erneut gegen den sogenannten "Drehtüreffekt" im Bewährungswiderrufsverfahren ausgesprochen hat.
U.a. hat das Oberlandesgericht ausgeführt:
Der Senat wendet sich in ständiger Rechtsprechung gegen den sogenannten "Drehtüreffekt". Der Beschwerdeführer hat die zweijährige Freiheitsstrafe aus dem bezeichneten Urteil des Amtsgerichts Quedlinburg offenbar vollständig verbüßt und ist am 30. Mai 2005 aus der Strafhaft entlassen worden. Aus dem Urteil des Amtsgerichts -Jugendschöffengericht ¬- Quedlinburg vom 8. Januar 1998 ist laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft Magdeburg ¬Zweigstelle Halberstadt noch ein Strafrest von 95 Tagen zu vollstrecken. Der Beschwerde¬führer befindet sich seit nunmehr zweieinhalb Monaten wieder auf freiem Fuß, so dass er sich in das Leben in Freiheit zwischenzeitlich wieder integriert haben dürfte.
Angesichts dieser Gesamtumstände, insbesondere auch der Tatsache, dass das Widerrufs¬verfahren äußerst schleppend durchgeführt worden ist, erscheint es vorliegend ausreichend, die durch Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 4. September 2001 auf drei Jahre festgesetzte Bewährungszeit wegen der neuen während der laufenden Bewährungszeit be¬gangenen Tat um ein Jahr und sechs Monate zu verlängern (§ 56 f Abs.2 S.1 Zif. 2 StGB).
Die vollständige Entscheidung ist veröffentlicht durch die Bundesvereinigung der Fachanwälte für Strafrecht unter:






