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M&A – OLG Naumburg zu Earn-Out-Klauseln - MTR Legal

05.06.202413:29 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: M&A – OLG Naumburg zu Earn-Out-Klauseln - MTR Legal

(openPR) Vertraglicher Regelung ist Vorrang zu geben

Nach einer Unternehmenstransaktion wie dem Verkauf von Geschäftsanteilen kann es noch nach dem Erwerb zu Streitigkeiten zwischen Käufer und Verkäufer kommen. Das OLG Naumburg hat in einem solchen Post-M&A-Streit eine wichtige Entscheidung getroffen. Mit Urteil vom 26. Juni 2023 machte es deutlich, dass einer im Kaufvertrag vereinbarten Regelung grundsätzlich der Vorzug vor einer gesetzlichen Kann-Bestimmung zu geben ist (Az.: 12 U 23/23). 

Insbesondere in Unternehmenskaufverträgen werden gerne sog. Earn-Out-Klauseln verwendet. Damit wird vertraglich festgelegt, dass der Käufer zunächst einen Basispreis zahlt und später noch einen durch eine Earn-Out-Klausel definierten Zusatzbetrag. Dieser wird nur fällig, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beim Unternehmensübergang muss zunächst nur der Basispreis gezahlt werden, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die einen Fokus ihrer Beratung im Bereich M&A hat.

 

Geschäftsanteile an GmbH verkauft

In dem zu Grunde liegenden Fall vor dem OLG Naumburg hatte ein Gesellschafter einer GmbH seine Geschäftsanteile an seinen Partner verkauft. Im Kaufvertrag hatten die Parteien sich darauf geeinigt, dass der Käufer einen Teil des Kaufpreises sofort zahlt und einen weiteren Betrag als anteiligen Gewinnbezug, wenn die Bilanz für das Geschäftsjahr vorliegt.

Durch die Übernahme der Geschäftsanteile war der Käufer zum Alleingesellschafter der GmbH geworden. Als solcher fasste er in der Gesellschafterversammlung den Beschluss, dass für das betreffende Geschäftsjahr keine Gewinnausschüttung erfolgen sollte und damit auch der ehemalige Partner keine anteilige Ausschüttung erhält. Den Beschluss begründete der Alleingesellschafter mit einer wirtschaftlich schlechten Prognose für das aktuelle und das folgende Geschäftsjahr.

Mit dieser Begründung gab sich der Verkäufer nicht zufrieden. Im Wege einer Stufenklage begehrte er Auskunft über den Jahresabschluss bzw. über die zu Grunde liegenden Informationen, um dann seinen Gewinnanteil beziffern und einklagen zu können. In erster Instanz hatte das Landgericht Halle die Klage abgewiesen. Der Beklagte sei durch den Kaufvertrag nicht verpflichtet gewesen, auf einen positiven Gewinnverwendungsbeschluss für das betreffende Geschäftsjahr hinzuwirken, so das LG Halle.

 

Auskunftsanspruch nach Verkauf

Im Berufungsverfahren entschied das OLG Naumburg jedoch anders. Das Gericht entschied, dass dem Kläger ein Auskunftsanspruch zustehe, um daraus ggf. einen Zahlungsanspruch abzuleiten.

Zur Begründung führte das OLG Naumburg aus, dass Treu und Glauben es nach ständiger Rechtsprechung des BGH gebieten, den Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Unklaren ist und die andere Seite diese Auskunft unschwer erteilen kann.

In dem vorliegenden Fall habe der Kläger als ausgeschiedener Gesellschafter keinen vollständigen Einblick mehr in das betreffenden Geschäftsjahr und die Daten zur Berechnung seines Gewinnanteils. Der Beklagte könne ihm die gewünschten Auskünfte als Alleigesellschafter jedoch unschwer erteilen.

 

Gegen Pflichten aus Kaufvertrag verstoßen

Es bestehe auch der Verdacht, dass der Beklagte seine Pflichten aus dem Kaufvertrag verletzt habe. Denn mit seinem als Alleingesellschafter gefassten Beschluss, dass für das betreffende Geschäftsjahr keine Gewinnausschüttung erfolgen soll, habe der Beklagte möglicherweise gegen eine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag verstoßen, die besagt, dass das Gewinnbezugsrecht für das betreffende Geschäftsjahr dem Verkäufer zusteht, führte das Gericht aus.

Gesetzlich räume § 29 Abs. 2 GmbHG den Gesellschaftern beim Gewinnverwendungsbeschluss zwar einen Ermessensspielraum ein, ob der Gewinn an die Gesellschafter ausgeschüttet wird oder zur Stärkung des Unternehmens in der Gesellschaft verbleibt, so das OLG. Hier sei die Beklagte durch die im Kaufvertrag getroffene Ergebnisabgrenzungsvereinbarung aber gebunden. Denn wenn die im Kaufvertag getroffenen Vereinbarungen der Gesellschafter über einen Geschäftsanteil und das gesetzliche Ermessen gemäß § 29 Abs. 2 GmbHG kollidieren, sei der vertraglichen Bestimmung grundsätzlich der Vorrang gegenüber der Kann-Bestimmung des Gesetzes zu geben, machte das OLG Naumburg deutlich. Dadurch sei auch der Entscheidungsspielraum des Alleingesellschafters im Verhältnis zum ehemaligen Gesellschafter eingeschränkt. Im Kaufvertrag sei zweifelsfrei vereinbart worden, dass den Verkäufern der Geschäftsanteile, neben dem Kläger noch zwei weitere Gesellschafter, die Gewinnausschüttung für das betreffende Geschäftsjahr zusteht, so das OLG.

Das Urteil macht deutlich, dass Kaufverträge bei Unternehmenstransaktionen möglichst detailliert sein sollten, um Streitigkeiten nach dem M&A Deal zu vermeiden.

 

MTR Legal Rechtsanwälte berät im Gesellschaftsrecht und im Bereich M&A.

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