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Earn-out-Klauseln bei M&A-Transaktionen

Bild: Earn-out-Klauseln bei M&A-Transaktionen

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Einführung in Earn-out-Klauseln

Earn-out-Klauseln sind ein zentrales Instrument im Rahmen von Mergers & Acquisitions (M&A) und spielen insbesondere bei Unternehmensverkäufen eine bedeutende Rolle. Der Begriff “Earn-out” bezeichnet einen variablen Anteil des Kaufpreises, der nicht sofort, sondern abhängig vom zukünftigen Erfolg des Unternehmens gezahlt wird. Eine Earn-out-Klausel im Unternehmenskaufvertrag regelt somit, dass ein Teil des Kaufpreises erst dann fällig wird, wenn bestimmte, im Kaufvertrag definierte Ziele oder Kennzahlen erreicht werden.

Typischerweise kommen Earn-out-Klauseln zum Einsatz, wenn Unsicherheiten über die künftige Entwicklung des Unternehmens bestehen – etwa bei innovativen Technologien, Start-ups oder in Turnaround-Situationen. Sie ermöglichen eine faire Risikoverteilung zwischen Käufer und Verkäufer: Während der Käufer das Risiko eines zu hohen Kaufpreises bei ausbleibendem Unternehmenserfolg minimiert, erhält der Verkäufer die Chance, bei positiver Entwicklung einen höheren Gesamtkaufpreis zu erzielen. Zudem können Earn-out-Klauseln dazu beitragen, den Verkäufer nach der Übertragung der Gesellschaftsanteile weiterhin an das Unternehmen zu binden, etwa wenn dieser als Geschäftsführer tätig bleibt.

Die Bemessungsgrundlage für Earn-outs ist meist eine betriebswirtschaftliche Kennzahl wie Umsatz, EBIT oder EBITDA, die aus der Gewinn- und Verlustrechnung des Unternehmens abgeleitet wird. Alternativ können auch reale Größen wie Absatzvolumen oder andere messbare Leistungsindikatoren vereinbart werden. Der Kaufpreis teilt sich bei Anwendung einer Earn-out-Klausel in einen festen Basiskaufpreis und einen variablen Zusatzkaufpreis, dessen Höhe und Fälligkeit von der Erreichung der vereinbarten Ziele abhängt.

Für die erfolgreiche Anwendung von Earn-out-Klauseln ist eine präzise und ausgewogene Gestaltung im Unternehmenskaufvertrag unerlässlich. Dabei sollten sowohl die wirtschaftlichen als auch die rechtlichen Rahmenbedingungen berücksichtigt werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. In Deutschland sind die Oberlandesgerichte (OLG) und Landgerichte für die Entscheidung über Streitigkeiten im Zusammenhang mit Earn-out-Klauseln zuständig. Die richtige Anwendung und Ausgestaltung dieser Klauseln kann maßgeblich dazu beitragen, die Ziele beider Parteien zu erreichen und den Erfolg des Unternehmenskaufs zu sichern.

Angesichts der Komplexität und der möglichen Risiken empfiehlt es sich, vor Abschluss eines Unternehmenskaufvertrags mit Earn-out-Klauseln einen erfahrenen Rechtsanwalt oder Unternehmensberater hinzuzuziehen. So können potenzielle Fallstricke frühzeitig erkannt und die Interessen von Käufer und Verkäufer optimal gewahrt werden. Earn-out-Klauseln haben sich in der Praxis als effektives Mittel zur Risikoverteilung und zur Förderung einer erfolgreichen Integration des Zielunternehmens in den M&A-Prozess bewährt.

Vertragliche Regelungen im Kaufvertrag genießen Vorrang – Urteil OLG Naumburg, Az. 12 U 23/23

Earn-out-Klauseln sind häufiger Bestandteil von Unternehmenskaufverträgen. Nach Abschluss des Unternehmenskaufvertrags ist das Verfahren der Vertragsunterzeichnung ein zentraler Schritt, bei dem die Einhaltung aller rechtlichen Bestimmungen und die Beachtung der üblichen Regel im M&A-Prozess von besonderer Bedeutung sind. Wird dabei eine vertraglich vereinbarte Gewinnbeteiligung für das laufende Geschäftsjahr nicht ausgeschüttet, kann das zum Streitpunkt zwischen den Parteien werden. Das Oberlandesgericht Naumburg stellte mit Urteil vom 26. Juni 2023 klar, dass einer vertraglich vereinbartem Earn-out-Klausel der Vorzug vor einer gesetzlichen Regelung zu geben sei (Az. 12 U 23/23), wobei die Unterzeichnung des Unternehmenskaufvertrags den Abschluss des Verfahrens markiert.

Gesellschafter haben in der Frage der Gewinnverwendung gemäß § 29 Abs. 2 GmbHG einen großen Ermessensspielraum. In bestimmten Fällen ist die rechtliche Bewertung der vertraglichen Gestaltung besonders relevant, wobei das Thema der Earn-out-Klauseln im Fokus steht. So kann auch beschlossen werden, den Gewinn nicht auszuschütten. Kollidiert dieser Ermessensspielraum jedoch mit einer Earn-out-Klausel im Kaufvertrag, ist der vertraglichen Regelung nach Urteil des OLG Naumburg der Vorzug zu geben, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. im Gesellschaftsrecht und bei M&A-Transaktionen berät.

OLG Naumburg: Vertragliche Earn-out-Vereinbarung ist bindend

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Gesellschafter seine Geschäftsanteile an einer GmbH an einen weiteren Gesellschafter verkauft. Dieser wurde durch den Kauf zum Alleingesellschafter. Teil des Kaufvertrags war eine Earn-out-Regelung. Diese sah vor, dass der Verkäufer nach Abschluss des laufenden Geschäftsjahres am erzielten Gewinn beteiligt werden sollte. Im Rahmen der Earn-out-Klausel wurden konkrete Ziele für das Zielunternehmen festgelegt, wobei das Ergebnis, wie etwa der erzielte Gewinn oder andere Leistungskennzahlen, maßgeblich für die Auszahlung des variablen Kaufpreisteils war. In seiner neuen Position als alleiniger Gesellschafter beschloss der Käufer jedoch, den Gewinn des betreffenden Geschäftsjahres nicht auszuschütten. Er begründete dies mit einer angeblich unsicheren wirtschaftlichen Perspektive des Unternehmens. Der Verkäufer erhielt deshalb keinen variablen Kaufpreisteil. Im Zusammenhang mit dem Erwerb der Geschäftsanteile kommt dem Käufer eine besondere Verantwortung zu, da er nach dem Erwerb die Integration des Zielunternehmens und die Umsetzung der vertraglichen Vereinbarungen sicherstellen muss.

Der Fall landete schließlich vor dem OLG Naumburg. Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Frage, ob der Käufer als alleiniger Gesellschafter durch seinen Gewinnverwendungsbeschluss die vertragliche Earn-out-Vereinbarung unterlaufen darf. Das OLG verneinte dies ausdrücklich. Zwar sei es Gesellschaftern gemäß § 29 Abs. 2 GmbHG grundsätzlich gestattet, über die Verwendung des Bilanzgewinns nach eigenem Ermessen zu entscheiden. Dieses gesetzlich gewährte Ermessen könne jedoch durch vertragliche Regelungen eingeschränkt werden. Genau das sei im vorliegenden Fall geschehen, denn der Unternehmenskaufvertrag sah eine ausdrückliche Beteiligung des Verkäufers am Unternehmensgewinn vor. Diese Vereinbarung sei bindend. Im Rahmen des Verfahrens wurde deutlich, dass die Verhandlungen über die Earn-out-Klausel und die Integration der Unternehmenseinheiten des Zielunternehmens nach dem Kauf eine zentrale Rolle für die Durchsetzung der vertraglichen Ansprüche spielen.

Gesellschaftsrechtliche Gestaltung hat Grenzen

In seiner Begründung stellte das Gericht klar, dass vertragliche Pflichten aus einem Unternehmenskaufvertrag nicht durch gesellschaftsrechtliche Gestaltungsmacht ausgehebelt werden dürfen. Der Käufer habe durch seine Weigerung zur Gewinnausschüttung nicht nur gegen Treu und Glauben verstoßen, sondern auch seine Pflichten aus dem Kaufvertrag verletzt. Daraus folge neben einem bereits zugesprochenen Auskunftsanspruch des Verkäufers auch ein möglicher Anspruch auf Schadensersatz. Der Verkäufer solle durch die vertraglich zugesagte Earn-out-Regelung wirtschaftlich so gestellt werden, als wäre er noch an der Gesellschaft beteiligt. Der Käufer dürfe seine neue Machtstellung nicht missbrauchen, um die vertragliche Abmachung ins Leere laufen zu lassen.

Das Urteil ist bedeutsam für M&A-Transaktionen. Earn-out-Klauseln sind ein gängiges Mittel, um Kaufpreise bei Unternehmensverkäufen flexibel zu gestalten. Sie dienen dazu, Unsicherheiten über die zukünftige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens zwischen Käufer und Verkäufer fair aufzuteilen. Der Verkäufer erhält zunächst nur einen festen Grundbetrag, während der variable Teil – das sog. Earn-out – von späteren Erfolgskennzahlen abhängt. Solche Regelungen sollen vor allem das Risiko reduzieren, dass der Käufer einen zu hohen Preis zahlt, wenn das Unternehmen sich nach der Übergabe schlechter entwickelt als erwartet.

Konfliktpotenzial bei Earn-out-Klauseln

Gerade diese Mechanik birgt jedoch erhebliches Konfliktpotenzial. Denn der Käufer, der nach dem Deal häufig die alleinige Kontrolle über das Unternehmen erhält, kann durch operative Entscheidungen direkten Einfluss auf die Erreichung der Earn-out-Kriterien nehmen, z.B. indem er Kosten erhöht, Umsätze verlagert oder wie im vorliegenden Fall schlicht keine Ausschüttung vornimmt. Dabei besteht eine wesentliche Abhängigkeit des Earn-out-Kaufpreises von der Erreichung zuvor definierter Ziele und Ergebnisse, wie etwa Umsatz- oder EBITDA-Zielen, die im Unternehmenskaufvertrag festgelegt werden. Das Urteil des OLG Naumburg hat nun deutlich gemacht, dass die im Kaufvertrag getroffenen Regelungen Vorrang genießen.

Um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, sollten Earn-out-Klauseln juristisch präzise formuliert werden. Es sollte vertraglich ausdrücklich geregelt werden, wie relevante Kennzahlen ermittelt werden, welche Informationspflichten bestehen und ob etwa eine Pflicht zur Ausschüttung oder zu einer bestimmten Ergebnisverwendung besteht. Zudem empfiehlt sich die Vereinbarung von Transparenzpflichten sowie Kontrollrechten des Verkäufers, etwa über Bilanzeinsicht oder Mitbestimmungsrechte in Bezug auf relevante Beschlüsse. Die Festlegung der Ziele und der zu erreichenden Ergebnisse ist regelmäßig Gegenstand intensiver Verhandlungen zwischen den Parteien, um faire und realistische Bedingungen zu schaffen und spätere Streitigkeiten zu vermeiden. So kann verhindert werden, dass ein Käufer die Earn-out-Bedingungen manipuliert oder ihnen gezielt ausweicht.

Nach dem Erwerb ist die Integration des Zielunternehmens ein entscheidender Schritt, bei dem die zuvor vereinbarten Ziele und die Messung der Ergebnisse eine zentrale Rolle spielen, um Synergieeffekte zu realisieren und die Interessen beider Seiten zu wahren.

MTR Legal Rechtsanwälte berät im Gesellschaftsrecht und bei M&A-Transaktionen.

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