(openPR) Wie wichtig ein beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister ist, wird am folgenden Urteil des Oberlandesgericht (OLG) Naumburg verdeutlicht.
Zum Sachverhalt:
Die Firma A übernahm die Firma B und erwarb somit das gesamte Vermögen der Firma B. Die A wurde daraufhin im Handelsregister bei dem Amtsgericht München als Rechtsnachfolgerin der B eingetragen. Zu dem Vermögen der B gehörte damals auch eine Geldforderung gegen C. Wegen dieser Forderung hatte B bereits gegen C erfolgreich beim Landgericht Magdeburg geklagt.
Weil C nicht zahlte, wollte A nun als neue Inhaberin der Forderung gegen C die Zwangsvollstreckung durchführen. Dafür benötigte A aber noch eine sogenannte Vollstreckungsklausel gem. § 725 ZPO. Eine Vollstreckungsklausel ist ein Dokument, auf dem sich die Namen des Gläubigers und des Schuldners befinden. Es soll sicher stellen, dass bei dem Schuldner nur einmal vollstreckt wird, denn es wird nur ein einziges Mal erteilt.
A beantragte eine Vollstreckungsklausel beim LG Magdeburg. Als Nachweis für die Rechtsnachfolge fügte A dem Antrag einen Auszug aus dem Handelsregister bei. Das Handelsregister ist ein staatliches Verzeichnis, das die Daten über die wichtigen rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von Unternehmen enthält und kann von jedem eingesehen werden.
Der Antrag des A wurde vom Landgericht (LG) Magdeburg abgelehnt, weil die Rechtsnachfolge gemäß § 727 Abs.1 ZPO grundsätzlich durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden müsse. Ein normaler Auszug aus dem Handelsregister reiche daher nicht aus. Eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde sei nach § 727 Abs.1 ZPO nur dann entbehrlich, wenn die Rechtsnachfolge „offenkundig“ ist. Eine offenkundigkeit der Rechtsnachfolge scheide im vorliegenden Fall jedoch aus, weil das Gericht sich erst noch durch Einsichtnahme in das Handelsregister eines anderen Gerichts über die Rechtsnachfolge informieren müsse. Die Begründung der Ablehnung seines Antrags war für den Geschäftsführer der Firma A offensichtlich nicht nachvollziehbar, denn er legte Beschwerde beim OLG Naumburg ein.
Möglicherweise fragte er sich, warum erst noch ein beglaubigter Nachweis der Rechtsnachfolge benötigt werde, denn schließlich sei es ja kostengünstiger und zeitsparender, wenn sich der bei Gericht zuständige Rechtspfleger durch „einen Blick ins Registergericht“ von der Richtigkeit der Rechtsnachfolge überzeugt.
Das OLG Naumburg legte das Merkmal der Offenkundigkeit in § 727 Abs.1 ZPO eng aus und gab dem Amtsgericht (AG) Magdeburg Recht. "Offenkundig sei eine Tatsache allenfalls dann, wenn die Rechtsnachfolge der A ohne besondere Fachkunde wahrnehmbar gewesen wäre. Dies sei hier aber nicht der Fall. Das Gericht oder sonst ein Rechtskundiger könnte über Internetrecherche zwar Einsicht in das Handelsregister nehmen. Dies sei aber nur mit besonderer Fachkunde möglich, sodass das Merkmal der Offenkundigkeit nicht vorliege" (vgl. OLG Naumburg - Beschluss vom 14.12.2011 – 10 W 74/11).
Einen beglaubigten Auszug aus dem Handelsregister können Sie auch unter www.registerauszuege.de online bestellen.












