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Albtraum: Unfall mit einem Geisterfahrer

10.11.201111:09 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Albtraum: Unfall mit einem Geisterfahrer
Anwaltsbüro Quirmbach und Partner
Anwaltsbüro Quirmbach und Partner

(openPR) Die Fahrt eines Geisterfahrers endet meist in einem Albtraum. Schockiert und ungläubig diskutieren wir dann darüber, wie so etwas überhaupt passieren kann, dass jemand falsch auf eine Autobahn auffährt. Geschieht das womöglich in voller Absicht? Oder sind Unachtsamkeit und Fahrlässigkeit eher als Ursache anzunehmen?


Die Betroffenen, die in einen solchen Unfall verwickelt werden, mag das im ersten Moment nicht interessieren, sie haben mit Sicherheit andere Sorgen. Dennoch, so sagt Rechtsanwalt Helmut Gräfenstein, sind es diese Fragen, die darüber entscheiden, ob und wie der entstandene Schaden ausgeglichen wird. Herr Gräfenstein vom Anwaltsbüro Quirmbach und Partner ist spezialisiert auf die Vertretung von Verkehrsunfall-Opfern in besonders komplizierten Fällen.

Frage: Inwiefern ist die Situation bei einem Unfall mit einem Geisterfahrer komplizierter als bei anderen Unfällen?
Helmut Gräfenstein: „Im speziellen Fall eines Geisterfahrers prüft die Versicherung, ob dem Unfallverursacher Vorsatz nachgewiesen werden kann, denn dann kommt die Versicherung nicht für die entstandenen Schäden auf. In einem solchen Fall tritt die Verkehrsopferhilfe e.V. – VOH – ein. (Anmerkung: Die VOH ist eine Einrichtung der deutschen Autohaftpflichtversicherer, die als Garantiefonds bei Unfällen in Deutschland hilft, wenn ein Schädiger den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat oder nicht zu ermitteln ist.)
Frage: Erhält das Unfallopfer die gleiche Entschädigung? Oder macht es einen Unterschied, wer den Schaden reguliert?
Helmut Gräfenstein: „Die Regulierung über die Verkehrsopferhilfe ist eine Schadensregulierung “light”, d.h. es werden bei weitem nicht alle Schäden im sonst üblichen Umfang ersetzt. Zudem kann sich die Regulierung über Monate, wenn nicht sogar Jahre ziehen. Das Besondere an dieser Situation ist, dass der Geschädigte sehr viel schlechter gestellt wird, wenn der Schädiger vorsätzlich gehandelt hat. Es ist für das Opfer immer günstiger, wenn ein Haftpflichtversicherer und nicht die VOH den Schaden reguliert.“
Frage: Wie lässt sich die Fragen nach Verschulden oder Vorsatz klären?
Helmut Gräfenstein: „Der Versicherer muss dem Geisterfahrer vorsätzliches Handeln nachweisen. Dieser Nachweis ist nur äußerst schwer zu führen, es sei denn, es liegt eine eindeutige Aussage vor.”
Frage: Können die Betroffenen denn mit einer schnellen Regulierung rechnen, da sie doch eindeutig nicht schuld an dem Unfall sind?
Helmut Gräfenstein: „”In der Praxis kommt es leider vor, dass Versicherer und Verkehrsopferhilfe den Fall hin und herschieben und beide zu Lasten des Geschädigten einen Kompetenzkonflikt austragen. Grundsätzlich rate ich allen Betroffenen, einen auf solche Fälle spezialisierten Rechtsanwalt, der sich mit den Besonderheiten auskennt, mit der Wahrnehmung der Interessen zu beauftragen. Denn auch bei Unfällen mit Geisterfahrern findet ein spezialisierter Anwalt häufig verschiedene Möglichkeiten, dem Geschädigten zu helfen – beispielsweise einen Weg, die Eintrittspflicht der VOH, wenn es geht, zu vermeiden.”
Fazit: Den Unfallopfern sei nahe gelegt, sich einen spezialisierten Anwalt zu suchen, um gleich von vornherein die Weichen für eine optimale Regulierung richtig zu stellen und nicht zwischen die Mühlrädern der Versicherer zu geraten.

http://www.ihr-anwalt.com

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