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Niederlage für Rechtsschutzversicherungen - Hoffnung für Anleger

Bild: Niederlage für Rechtsschutzversicherungen - Hoffnung für Anleger

(openPR) OLG München kassiert unklare Klausel in den Versicherungsbedingungen – Hoffnung für Anleger

Auf eine Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hin wurde die D.A.S.-Rechtsschutzversicherung verurteilt, folgende Klausel zu verwenden oder sich darauf zu berufen:



„Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, aufweiche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds ).“

Fast alle Rechtsschutzversicherungen haben diese Klausel in ihren Versicherungsbedingungen verwendet. In den Vorgaben des Versicherungsverbandes (Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung) zum Beispiel ARB 2008/II findet sich diese Klausel naturgemäß auch, nämlich in § 3 Nr. 2 f).

Vor allem Anlegern und ihren Anwälten wurde damit das Leben schwer gemacht, weil immer wieder die Übernahme der Kosten für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen anlageberatende Banken und Sonstige versagt wurde.

Nunmehr ist zumindest für diese Klausel klar, dass sich diese Versicherung nicht mehr darauf berufen kann. Ob die anderen Rechtsschutzversicherer riskieren, ebenfalls verklagt zu werden, bleibt abzuwarten. Sowohl für die Verbraucherzentralen wie auch den einzelnen Verbraucher stehen damit die Chancen günstig, im Falle einer Absage die Versicherung auf Leistung in Anspruch nehmen zu können.

Ob die Lage allerdings in Zukunft besser wird, muss leider bezweifelt werden. In den neueren Musterbedingungen des Versicherungsverbandes (ARB 2010, Stand September 2010) lautet die Klausel nunmehr so:

„Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen, Gewinnzusagen, Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften sowie dem Ankauf, der Veräußerung, der Verwaltung von Wertpapieren (z.B. Aktien, Rentenwerte, Fondsanteile) , Wertrechten, die Wertpapieren gleichstehen, Beteiligungen (z.B. an Kapitalanlagemodellen, stille Gesellschaften, Genossenschaften) und deren Finanzierung.“

Das ist der nunmehr offene Versuch, den gesamten Bereich komplett aus dem Rechtsschutz herauszunehmen. Verbraucher, die in einen (vermeintlich) günstigeren Tarif wechseln wollen oder denen derartiges von ihrer Versicherung vorgeschlagen wird, sollten daher genau prüfen, welche Änderungen damit verbunden sind, insbesondere welche ARB dann künftig dem Versicherungsvertrag zugrunde liegen sollen.

Im Zweifel sollen sie sich von einem unabhängigen Fachmann beraten lassen. Zusagen des Versicherungsvertreters sollten in jedem Falle schriftlich erfolgen und den Vereinbarungen beigefügt werden. Andernfalls könnte sich der günstige Wechsel später als teurer Bumerang herausstellen.

http://anlegerschutzmagazin.de/2011/10/620/

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