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Mietrecht: Alptraum Umzug

28.09.201115:04 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Manche Umzüge mutieren zu einem Alptraum. Die Fälle gleichen sich häufig. Möbelpacker rücken ohne eine entsprechende Ausrüstung an, kommen mit zu wenig oder nicht qualifizierten Mitarbeitern. Häufig dauern die Umzüge dann länger als geplant. Neben dem vereinbarten Pauschalpreis verlangen die Möbelpacker dann häufig zusätzliches Honorar für die angefallene Mehrarbeit.
Diese Mehrkosten sollen natürlich dann von denjenigen, die umziehen, nicht bezahlt werden.

Als Reaktion laden die Möbelpacker die Möbel nicht aus und behalten die Möbel ein. Letztlich steht den Umzugsunternehmen ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht an den Möbeln des Absenders zu. Dies setzt jedoch voraus, dass die Forderung des Umzugsunternehmens berechtigt ist. Dies gilt also nicht für zu Unrecht verlangte Mehrkosten. Meistens ist jedoch der Kunde vor Ort machtlos, wenn die Möbelpacker einen vor vollendete Tatsachen stellen. Auch die Polizei kann nicht helfen, da es sich um zivilrechtliche Streitigkeiten handelt und diese zunächst vor Gericht ausgefochten werden müssen.

„Wichtig ist hier, zunächst einmal die Identität der Möbelpacker festzuhalten, also deren Personalien aufzunehmen“, rät Rechtsanwalt Markus Mingers aus Jülich. „Ggf. ist an eine einstweilige Verfügung zu denken“.

Wenn bei dem Umzug Gegenstände beschädigt wurden, hängt die Haftung des Umzugsunternehmens von dem individuell geschlossenen Vertrag zwischen den Parteien ab.

Insofern das Unternehmen den kompletten Umzug alleine vornimmt, ist es in der Regel auch alleine haftbar. Ist allerdings vertraglich vereinbart, dass der Kunde selber mithilft, reduziert sich damit auch die Haftung des Unternehmens. Daher gilt zu beachten, dass das Selbst anpacken zwar den Preis reduziert, allerdings lässt die Umwälzung der Haftung auf das Umzugsunternehmen schwierig werden.

Rechtsanwalt Mingers empfiehlt daher, sichtbare Schäden sofort, spätestens jedoch am Tag nach der Ablieferung des Mobiliars festzustellen, zu fotografieren und geltend zu machen. „Nicht sofort äußerlich erkennbare Schäden müssen innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung angezeigt werden“, erklärt Mingers.

Daher ist es wichtig, von vornherein nicht jedes Billigangebot anzunehmen. Der Kunde sollte genau prüfen, ob ein Festpreis angemessen ist, da ansonsten der Ärger vorprogrammiert ist. Es hilft daher, verschiedene Angebote zu vergleichen.

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