(openPR) - Heidelberg, 14. August 2005 - Gesellschafter von geschlossenen GbR-Immobilienfonds sind in der Regel nicht zur Zahlung von Nachschüssen an die Gesellschaft verpflichtet. Mit seinem Urteil vom 4. Juli 2005 (II ZR 354/03) hat der Bundesgerichtshof die Rechtsposition von Fondsanlegern weiter gestärkt. „In den allermeisten Fonds werden Nachzahlungen zum Ausgleich von Verlusten damit nicht mehr durchzusetzen sein“, meint Rechtsanwalt Mathias Nittel von der Anlegerkanzlei Witt Nittel, Rechtsanwälte.
Damit wird es das, was in den vergangenen Jahren an der Tagesordnung war, künftig nicht mehr geben. Gesellschafter hochgradig defizitärer Immobilienfonds mußten die jährlichen Verluste der Gesellschaften ausgleichen. Diese waren nicht selten das Ergebnis eines überteuerten Ankaufs von Fondsimmobilien und weit über dem Marktpreis prospektierter Mieten. Die daraus resultierende wirtschaftliche Schieflage war von den Initiatoren oftmals billigend in Kauf genommen worden. „Die Zeche zahlten die Anleger, für die die Fondsbeteiligung mit all den Nachschüssen und Sonderzahlung schnell zum Faß ohne Boden wurde“, stellt Rechtsanwalt Nittel fest.












