(openPR) Anleger können unter Umständen Einwendungen gegen die Nachschussforderung der B.O.G.E.N. GmbH bzw. der finanzierenden Banken geltend machen
Die Treuhänderin der AQUIS Zweite Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Kirchsteigfeld Erste Fonds OHG forderte in diesen Tagen die Anleger noch einmal zur Zahlung von Nachschüssen auf. In dem Aufforderungsschreiben wurde angekündigt, dass die Forderungen nach Ablauf der gesetzten Frist gerichtlich geltend gemacht werden. Anleger sollten vor einer freiwilligen Zahlung jedoch prüfen lassen, ob ihnen nicht unter Umständen Einwendungen gegen die Forderung zustehen.
Bedenken gegen eine Nachschusspflicht können sich zunächst aus den Erwägungen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4.7.2005 ergeben. Danach müssen sich Voraussetzungen und Umfang des Nachschusses dem Gesellschaftsvertrag entnehmen lassen. Das ist vorliegend zumindest zweifelhaft. Außerdem könnte der Forderung im Einzelfall auch ein etwaiges Aufklärungs- und Beratungsverschulden bei Abschluss der Beteiligung entgegengehalten werden, wenn der Anleger nicht ordnungsgemäß über die mit der Anlage verbundenen Risiken aufgeklärt wurde.
BSZ® Anlegerschutzanwalt Franz Braun von der Münchner Kanzlei CLLB: „Die Sach- und Rechtslage ist sehr komplex. Insbesondere auch der Umstand, dass die Beteiligung nicht direkt, sondern über eine Treuhandgesellschaft erfolgte und deshalb keine unmittelbare Außenhaftung gegeben ist, könnte den Anlegern letztlich zugute kommen und eine gerichtliche Durchsetzung der Nachschussforderung unter Umständen vereiteln.“
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „AQUIS Immobilienfonds“ anschließen.
Die Aufnahme in die BSZ® Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.
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Für die Betroffenen notleidender Kapitalanlagen stellt sich häufig die Frage, wie sie sich verhalten sollen, wenn die Anlage Probleme aufwirft oder gar vor dem Totalverlust steht. An wen sollen sie sich wenden? Sollen sie dem schlechten noch gutes Geld hinterher werfen? In dieser Situation sprechen wichtige Argumente für den Beitritt zu einer BSZ® Interessengemeinschaft.
Es hat sich in den vergangenen Jahren gezeigt, dass die Sachverhalte im Zusammenhang mit notleidenden Kapitalanlagen immer komplexer und komplizierter werden. Für die Entscheidung über das konkrete Vorgehen ist es deshalb hilfreich, möglichst viele belegbare Informationen beispielsweise über interne Vorgänge bei der Anlagegesellschaft, über mögliche Verfehlungen der Verantwortlichen oder über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit etwaiger Anspruchsgegner zu haben. Gerade wenn viele Anleger sich zu einer Gemeinschaft zusammenschließen, lassen sich aus diesem Kreis heraus zahlreiche nützliche Informationen sammeln. Die BSZ® Interessengemeinschaft ist hierfür Anlaufstelle und Forum.
Mit der Informationsbeschaffung allein ist es aber noch nicht getan. Für eine fachkundige Betreuung muss jeder einzelne Fall juristisch bewertet werden. Dies besorgen auf das Kapitalanlagerecht spezialisierte Rechtsanwälte.
Der BSZ® e.V. arbeitet mit Kanzleien zusammen, die in diesem Bereich nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in Deutschland gehören.
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Für die einmalige Beitrittsgebühr in Höhe von € 75,00 zu einer BSZ® Interessengemeinschaft gibt es folgende Leistungen:
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