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DCM Inc.: Protokoll eines klassischen Kapitalanlagebetrugs

(openPR) Geschädigte Anleger müssen selbst aktiv werden, um auf die von der Staatsanwaltschaft Augsburg beschlagnahmten Vermögenswerte der Kapitalanlagebetrüger zugreifen zu können. Unumgänglich ist ein Titel und den haben bis jetzt die wenigsten Geschädigten!



Nirgendwo wird Unwissenheit so bestraft wie in Geldangelegenheiten. Jedes Jahr verlieren Anleger in Deutschland Milliardenbeträge durch dubiose Geldanlagen. Der private Anleger ist heute fast außerstande, auf dem breitgefächerten Markt von Tarifen, Verträgen, Bestimmungen, anfänglichen und effektiven Jahreszinsen, voraussichtlichen Gewinnentwicklungen und Agios, Disagios, Sonderbestimmungen, Gewinnbeteiligungen, Rückvergütungen, Beitragsbefreiungen und sonstigen durch Fachchinesisch verkompliziertem Angebotsspektrum zu wissen, wo eigentlich vorne und wo hinten ist. Diese Situation wird von Anlagebetrügern gnadenlos ausgenutzt warnt die DSK Deutsche Streitgenossenschaft für Kapitalschutz im BSZ® e.V. ! Das traurige Ergebnis: Es wird Geld gleich kübelweise zum Fenster hinausgeworfen bzw. den Kapitalgangstern in die Brieftasche geschoben.

In einem solch klassisch um nicht zu sagen dreisten Fall ermittelt zur Zeit die Staatsanwaltschaft Augsburg wegen Anlagebetrug gegen die Firmen DCM Capital Management Inc., DAI Business Service GmbH Schrobenhausen, bzw. DAI Trust GmbH/GCM GmbH Schrobenhausen.

Gegen Hermann Drittenpreis als wirtschaftlich Berechtigter und Organ der Firma DCM Capital Management Inc. mit Sitz in Georgetown, Grand Cayman wurde am 07.06.2005 vom Amtsgericht Augsburg Haftbefehl erlassen . Drittenpreis befindet sich in Untersuchungshaft in der JVA Augsburg. Er wird des gewerbsmäßigen Betrugs beschuldigt.

Drittenpreis warb sowohl mit Prospekten als auch über Internetauftritt gegenüber Kapitalanlegern damit, dass diese sich an der DCM Inc. beteiligen können. Die Beteiligung sollte über den Erwerb von außerbörslichen Inhabervorzugsaktien erfolgen, wobei eine Aktie einen Nennwert von 50.- Euro haben sollte. Bedingung war eine Mindestbeteiligung von 40 000.- Euro zuzüglich einem Agio von 6%. Allerdings wurden diese Bedingungen später so nicht durchgängig verwirklicht. Die Anlagezeit sollte unbestimmt sein. Eine Gewinngarantie wurde nicht übernommen, als Ertragsziel aber eine zweistellige Rendite prognostiziert.

Nach den Werbeangaben, die Drittenpreis auch über Vermittler so verbreiten ließ, führte die DCM Inc. Börsengeschäfte durch und erreicht damit, dass über den Erfolg derselben ein Gewinn erwirtschaftet wird und dieser zu einem höheren Firmenvermögen und damit mittelbar zu einer Wertsteigerung der Vorzugsaktie führ. Zur Dokumentation desselben setzte Drittenpreis monatlich einen Kurs für Aktien bzw. Firmenanteile fest und teilte diesen auf der Internetseite seiner Firma oder aber im persönlichen Gespräch mit den Geschädigten oder den Vermittlern mit. Im vertrauen auf die Richtigkeit dieser Angaben, insbesondere auf die in der Vergangenheit festgesetzten Kurse, erwarben Anleger ebenfalls im Vertrauen auf die Anlage ihrer Gelder über die DCM Inc. in Aktien oder Aktienderivaten an Börsen zu den bezeichneten Preisen und Zeitpunkten Anteile an der DCM Inc., durch Bezahlung auf Privatkonten von Drittenpreis oder der mit ihm verbundenen Gesellschaft zum Zwecke der Weiterleitung in das Vermögen der DCM Inc.

Dabei wusste Drittenpreis von Anfang an, dass kein einziger der zwischen der Gründung der DCM Inc. im April 2001 und seiner Festnahme im März 2005 mitgeteilten Kurse als Quotient des Firmenvermögens und der ausgegebenen Anteile zum Stichtag auch nur annäherungsweise richtig war. Nach Erkenntnis der Staatsanwaltschaft legte Drittenpreis infolge der gemachten Verluste, der gezahlten immensen Vermittlungsprovisionen und der aus der früheren DCM GmbH mit Sitz in Schrobenhausen ohne Gegenleistung übergeleiteten Kunden nur einen Bruchteil der eingezahlten Anlegegelder überhaupt über die DCM Inc. an. Drittenpreis betrachtete die Gelder der Anleger als eine stetig sprudelnde Einnahmequelle, mit welcher er seinen Lebensstil finanzierte und teilweise frühere Schulden zurückzahlte.

Drittenpreis verfügte zu keinem Zeitpunkt über eine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften gemäß § 32 KWG, obwohl eine solche zwingend erforderlich gewesen wäre, da er mit der Verwahrung der Anteilsscheine der DCM Inc. für die Anleger das Depotgeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 5 KWG betrieb. Ab dem Zeitraum der Gründung der DCM Inc. bis zu seiner Verhaftung am 09.03.2005 hat Drittenpreis in erheblichem Umfang im mehrstelligen Millionen-Euro-Bereich Handel mit dem Erwerb oder Verkauf von Futures oder Optionen in Aktien oder anderen Derivaten sowie Warenterminkontrakten getätigt.
Keiner der Anleger wurde zum Zeitpunkt seiner jeweiligen Anlage über die Verlustträchtigkeit dieses Geschäfts aufgeklärt. Drittenpreis hat seine ihm gesetzlich Vorgeschriebene Aufklärungspflicht nicht wahrgenommen.
Die Kriminalpolizei Augsburg hat im Auftrag der Staatsanwaltschaft ein Rundschreiben versendet. Den Betrugsopfern wurde mitgeteilt, dass ihnen im Zuge der Rückgewinnungshilfe nach §§ 73 ff. StGB, §§ 11 b ff. StPO beschlagnahmtes Vermögen zur Verfügung gestellt werden soll.
Die Vollstreckung und die Verwertung des durch die Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Vermögens erfolgt in der Reihenfolge der Vollstreckungsgesuche. Allerdings müssen die geschädigten Anleger dafür selbst aktiv werden. Diese sind nun dringend aufgefordert, einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt einzuschalten oder sich einer Interessengemeinschaft wie zum Beispiel der „Interessengemeinschaft DCM Inc.“ der Deutsch Streitgenossenschaft für Kapitalschutz im BSZ® e.V. anzuschließen. Denn der Zugriff auf beschlagnahmtes Vermögen setzt einen Titel voraus. Es muss also so schnell wie möglich ein Urteil erstritten, oder in einem Eilverfahren ein Arrest erwirkt werden. Danach kann mit dem Titel die Zwangsvollstreckung betrieben werden.

Nach Erkenntnissen der DSK/BSZ® Anlegerschutzanwälte haben die meisten Anleger in dieser Angelegenheit bisher noch keinen Titel gegen Drittenpreis erwirkt. Wer nicht leer ausgehen will sollte aber unbedingt die dringend notwendige Titelsicherung betreiben.

Da es bei der Anmeldung der Forderung gegenüber der Staatsanwaltschaft im Rahmen des Rückgewinnungsprinzips nach der Priorität geht, ist hier entsprechende Eile geboten. Wer hier zuerst kommt, mahlt zuerst. Wer zu spät kommt läuft Gefahr, leer auszugehen. Anleger sollten also jetzt schnell handeln, damit rasch ein Titel erwirkt werden kann und anschließend zur Rangwahrung bei Gericht die Zulassung der Zwangsvollstreckung beantragt wird.

Geschädigten Anlegern bieten die“Interessengemeinschaft DCM Capital Management im BSZ® e.V.“ die Möglichkeit von BSZ® -Anlegerschutzanwälten ihre Kapitalanlagen fachkundig bewerten zu lassen. Die Anwälte prüfen, ob Ansprüche juristisch durchsetzbar wären, ob Schadensersatz zusteht und welche Maßnahmen sofort zu ergreifen sind. Man kann seine Ansprüche dann über die Rechtsanwälte der Interessengemeinschaft durchsetzen lassen.

Die Aufnahme in die v BSZ® e.V. Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der gewählten Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.

BSZ® e.V. Gr.-Zimmerner-Str. 36 a, 64807 Dieburg, Telefon . 06071-823780 Fax: 23295
e-mail: E-Mail Internet: www.fachanwalt-hotline.de

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