(openPR) Stuttgart, 12. Juli 2011 - Bei der Übernahme maroder Firmen kann nicht mehr darauf vertraut werden, dass bestehende steuerliche Verlustvorträge geltend gemacht werden können. Nach Einschätzung der EU-Kommission verstößt die sogenannte „Sanierungsklausel“ gegen das EU-Recht.
Im Regelfall gehen steuerliche Verlustvorträge, die mit zukünftigen Gewinnen verrechnet werden können, immer dann verloren, wenn sich wesentliche Veränderungen in der Eigentümerstruktur ergeben. Diese „Mantelkaufregelung“ soll vermeiden, dass gescheiterte Unternehmen nur mit der Zielsetzung aufgekauft werden, mit den übernommenen Verlustvorträgen Steuern zu sparen.
Aufgrund der Finanzkrise wurde im Juli 2009 die „Sanierungsklausel“ eingeführt, die rückwirkend ab dem Jahr 2008 galt. Dadurch konnten gescheiterte Firmen aufgekauft und saniert werden; unter bestimmten Voraussetzungen blieben die bestehenden Verlustvorträge erhalten. Dieser steuerliche Anreiz sollte es erleichtern, geeignete Investoren zur Sanierung zu finden.
Hiergegen richtete sich der Beschluss der EU-Kommission vom 26.01.2011: Die „Sanierungsklausel“ verstößt nach ihrer Auffassung gegen EU-Recht. Da gesunde Unternehmen das Verlustverrechnungsverbot nach wie vor beachten müssen, begünstige die „Sanierungsklausel“ selektiv nur notleidende Unternehmen. Dies führe zu Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt, zudem wurde die Einführung der „Sanierungsklausel“ der EU-Kommission nicht mitgeteilt.
Durch den Beschluss geht ein Stück Rechtssicherheit verloren, da die Sanierungsklausel zwischenzeitlich nicht mehr angewandt wird. Zwar hat die Bundesregierung gegen den Beschluss eine Nichtigkeitsklage vor dem Gericht der Europäischen Union erhoben. Bis zu einem Urteil bleibt es aber bei der Entscheidung der EU-Kommission. Gewährte Steuervorteile werden - mit Ausnahme einer sogenannten Kleinbetragsregelung - wieder zurück gefordert.









