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Prüf- und Hinweispflichten im Bauwesen

28.06.201111:11 UhrIndustrie, Bau & Immobilien
Bild: Prüf- und Hinweispflichten im Bauwesen
VOB 2009
VOB 2009

(openPR) Eine Geschichte die in Teilen der Wahrheit entspricht, so oder so ähnlich aber immer wieder erlebbar ist:

„Sie wollen Ihrem alten, teilsanierten Haus nun den letzten Schliff geben. Neue Fenster sind montiert, die Fassade ist gedämmt, Keller ist gedämmt und selbst die Heizanlage ist neu – alles wunderbar energiesparend saniert. Einzig das Dach fehlt noch. Das Warum spielt keine Rolle, klar wurde Ihnen gesagt, das solle man als erstes angehen aber warum auch immer Sie haben es geschoben, es muss eben noch saniert werden.



Nun rufen Sie eine Firma an, die relativ preisgünstig die oberste Geschossdecke dämmen würde und fragen um Rat und Angebot. Natürlich haben Sie Baustoffe und Preise verglichen aber sind durch die umfangreichen Sanierungen am Haus auch schon etwas abgestumpft und wollen die Sache eigentlich nur noch schnell erledigt haben. Zu einem Preis, der eben ok ist. Ruck zuck, nur wenige Tage später, kommt auch gleich ein Handwerker vorbei. Er redet und redet, schmeichelt und – ja man kann durchaus schreiben, dass er nacktschneckenähnlich ordentlich schleimt. Rutschgefahr!

Aber ok, denken Sie sich, der junge Mann will eben den Auftrag haben und ein wenig beschmeichelt werden tut auch ganz gut. Also Sie lassen ihn schleimen und hören aufmerksam zu. Beim Begehen des Dachbodens fällt Ihnen auf, dass überall im Dachstuhl kleine Löcher, umkreist von winzigen Sägemehlhäufchen, ähnlich einem Maulwurfhügel, zu sehen sind.

Sie fragen den Handwerker noch: „Sind das Holzwürmer? Ist das gefährlich? Sollten wir zuerst jemanden holen der hier Abhilfe schafft?“
„Nein, nein, das können Sie auch nach dem Dämmen. Die tun nix, ist ja ein altes Haus da sind solche Kleinigkeiten völlig normal. Außerdem hat unser Einblasdämmstoff vorsorglich schon Borate beigemengt, das mag das Ungeziefer nicht, da sterben sie“ erhalten Sie als Antwort.

Es geht Ihnen ein leicht seltsames „kann-das-ok-sein-Gefühl“ durch den Magen. Aber, Sie haben eine Fachfirma angerufen, den Hersteller des Dämmstoffes, und somit muss das doch alles ok sein.

„Der Hersteller wird doch nicht jemanden schicken der keine Ahnung hat. Nein ganz sicher, das wird er nicht.“ Denken Sie sich. Sie hören sich noch eine halbe Stunde das „Pla-Pla-wir-sind-die-besten-Gequatsche“ an, unterschreiben dann aber doch gleich den Vertrag nach VOB, wie dick dabei steht. VOB – ja da kann auch nichts falsch laufen, das kennen Sie von den anderen Werksverträgen am Haus.

Kaum zwei Wochen später ist die ganze Arbeit erledigt. Der Dachboden ist gedämmt und der Handwerker, der die Arbeiten ausführte hat sogar noch die ein oder andere Diele ausgewechselt, weil diese eben schon ganz schön fertig waren und vor allem brüchig durch diese vielen kleinen Maulwurfhügelchen.

Ein halbes Jahr später, es ist Herbst und es regnet. Ein nasser Fleck an der Decke.

„Scheiße, wo kommt das denn nun her!“ rufen sie stocksauer auf dem Weg zum Dachboden. In selbigen angekommen wird Ihnen ganz mulmig. Es tropft durch die Dachdeckung. Nein es tropft nicht! Es läuft ordentlich in bachähnlichen Strömen hinein. Was tun, verflucht noch mal!

Langes überlegen geht nicht, Sie stellen ein paar Töpfe und andere Dinge unter die Stellen wo Wasser eindringt. Dabei bemerken Sie, dass da schon jemand einen Becher unter so eine Stelle gestellt hat, der überläuft. Es war kein Mensch im Dachboden seit der Dämmmaßnahme, dessen sind sie sich sicher – muss also der Handwerker gewesen sein, der das da hinstellte.

Sie eilen die Treppen runter zum Telefon. Ihnen fällt ein, der Freund eines Freundes, dessen Bekannter oder sein Bruder oder wie auch immer, der ist Gutachter. Bausachverständiger. Der wird wissen was man ganz schnell hier machen kann. Sie rufen an und schaffen es tatsächlich, den Bausachverständigen eine halbe Stunde später vor Ort zu haben.

Der Sachverständige macht sich an die Arbeit, mit Fotokamera und einem Köfferchen voller „Keineahnung“ betritt er zielstrebig den Dachboden.

Es dauert ungefähr zweieinhalb Minuten, da blickt Sie der Sachverständige mit einem etwas seltsam fragendem Gesicht an und meint: „Sagen sie, der Dachboden wurde hier doch erst vor Kurzen gedämmt?“

„Ja, ist gerade mal ein halbes Jahr her“ antworten Sie wie aus der Pistole geschossen, mit ordentlich Stolz dabei. Immerhin hat kaum einer im Ort so ein tolles Haus und dazu noch so gut wie fertig saniert. Äußerlich strahlt es wie ein Neubau.

Der Sachverständige, immer noch etwas komisch schauend meint völlig trocken:“ Na da haben Sie aber ganz schön Pech gehabt. Das Dach ist schon seit längerem Marode, die Biberschwanzziegel, na ich schätze mal bestimmt schon seit 10 Jahren austauschwürdig. Aber noch wilder ist der Dachstuhl. Ich will nicht übertreiben aber das sieht stark danach aus, als ob der Holzbock mehr als vollen Arbeitseinsatz zeigte. Sehen Sie hier, und hier ...“

Sie folgen der zeigenden Hand des Sachverständigen, recht starr, denn sie vermuten was kommen wird. Als der Herr im weißen Kittel dann auch noch seinen Finger, sichtlich ohne Kraftaufwand, in einen der Dachstuhlständer drückt, wird Ihnen übel.

Der Sachverständige erklärt.“ Hier müssen wir nicht messen, hier müssen wir nicht vermuten, hier ist alles sehr, sehr deutlich. Der Dachstuhl inklusive dem Boden muss von einem Spezialisten behandelt werden. Würde eine thermische Behandlung vorschlagen, damit sparen Sie sich viel Gift. Aber dazu muss, bei diesem Grad des Befalls, auch der Boden geöffnet und der Dämmstoff zunächst entfernt werden. Sonst kann das Ungeziefer im Holz, im unteren Bereich des gedämmten Hohlraums nicht abgetötet werden. Zudem müssen wohl einige Hölzer ausgebeilt oder gar komplett ersetzt werden. Hiernach muss dann die Neudeckung des Daches folgen.“

Geschockt, da die Zahlen der Rechnungen schon traumartig vor ihnen schweben, stammeln sie ein: „Aber die haben mir doch gesagt, das ist alles ok mit der Dämmung! Hab doch extra den Hersteller angerufen und der schickte mir sogar einen Meisterbetrieb“

„Und genau deshalb kommt nun meine nächste bitte“ Antwortete der Sachverständige. „Zeigen Sie mir doch mal Ihren Vertrag mit dem Unternehmer, der die Dämmung eingebracht hat, das Angebot und was immer Sie hierzu schriftlich bekommen haben.“

Sie holen die Unterlagen. Der Gutachter überfliegt gleich mal den Vertrag sagt aber gleich:“ Oh – Sie haben einen VOB-Vertrag, sogar nach neuster VOB“

„Ja“

„Hat der Unternehmer denn irgendwelche Bedenken schriftlich bei Ihnen angemeldet?“

“Nein“

„Na dann würde ich Ihnen empfehlen, dass wir mal mit den Unternehmer sprechen. Ein Handwerksbetrieb, vor allem ein Meisterbetrieb wie dieser Zimmermann, der einen VOB Vertrag mit seinem Bauherrn abschließt hat eine sogenannte Prüf- und Hinweispflicht. Als Zimmermann muss er, den schon vor einem halben Jahr deutlichst sichtbaren insektiziden Befall des Holzes, sowie die undichte Dachdeckung bemerkt haben. Beides muss definitiv schon zum Zeitpunkt des Dämmstoffeinbaus befallen beziehungsweise defekt gewesen sein. Als Zimmermann und somit als Fachmann im Bereich des Dachbaus muss man das sehen und man muss auch seinen Bauherrn darauf hinweisen indem man seine Bedenken schriftlich gegenüber dem Kunden anmeldet. Natürlich werden Sie damit nicht drum herum kommen das Dach neu zu decken und den tierischen Befall zu bekämpfen aber die Kosten des Entfernens und des Wiedereinbaus des Dämmstoffes, müsste meines Erachtens der Handwerksbetrieb übernehmen. Lassen Sie uns mit dem Herrn gemeinsam reden.“

„Und wenn der das nicht macht?“

„Dann würde ich Ihnen empfehlen einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Baurecht zu beauftragen aber nun lassen Sie uns erst mal sehen, was wir im Gespräch mit dem Unternehmer erreichen. “

„Den Rechtsanwalt beauftragen“ geht Ihnen durch den Kopf „kann man nicht einmal irgendwas beauftragen und nicht ärger haben?“ fragen Sie sich gleich im Anschluss.
Womöglich ist das Gespräch mit dem Unternehmer aber dann doch erfolgreich und all der Stress mit Anwalt und Gericht bleibt erspart.

Die Terminierung mit dem Unternehmer klappte sehr flott. Sieben Tage später sitzen Sie auch schon mit dem Sachverständigen und dem Unternehmer an einem Tisch. Es wird erst mal die Sachlage vom Sachverständigen erklärt. Kaum fertig beginnt der Handwerker schon zu schimpfen. Was das denn soll, er habe alles richtig gemacht und überhaupt, hier gleich einen Sachverständigen einzuspannen, ob Ihnen als Bauherr da nichts Blöderes einfällt. Der Sachverständige greift verbal ein und beruhigt die Sache, ruhig aber bestimmend mit einem „Ich bitte Sie, ich habe Sie hier nicht an einen Tisch geladen, damit man sich gegenseitig beschimpft. Zu diesem ist die Sachlage definitiv unstrittig.“
Der Gutachter erklärt kurz und bündig die Lage. Der Handwerker hat allerdings keinerlei Einsicht. Er beschwert sich weiter. Das Gespräch wird abgebrochen. Sie terminieren einen Anwaltstermin und der Sachverständige tippt sein Gutachten mit der gestellten Frage, ob die Prüf- und Hinweispflichten wahrgenommen wurden und welcher Nachteil/Schaden dem Bauherrn hierdurch entstanden ist.

Einige Monate später wird der Fall vor Gericht verhandelt. Der Handwerksunternehmer wurde dazu verurteilt sämtliche Kosten für Aus- und Einbau zu entrichten. Neben diesem wurde der von ihm eingebaute Dämmstoff durch die ständige Benässung unbrauchbar und musste komplett ersetzt werden, was wiederum zu Lasten des Handwerksunternehmers ging.

_____


Liebe Leser, es handelte sich hier um eine teilfiktive Geschichte, das heißt einiges hieran ist tatsächlich so geschehen, anderes wiederum frei erfunden. Was allerdings erfunden wurde, könnte und ist bereits genau so auch in der Realität geschehen.

Als Bausachverständiger u.a. mit dem Schwerpunkt „Wärmedämmungen“ erlebe ich solche Fälle immer wieder, obwohl man selbst schon zig Handwerker zur Prüf- und Hinweispflicht hingewiesen hat und im Grunde in jeder weiterführenden Ausbildung oder Studium im Handwerk/Bauwesen darauf hingewiesen wird. Die Situation wird oftmals unterschätzt. Manchmal traut man sich als Handwerksunternehmer nicht, Bedenken gegen eine Ausführung anzumelden, einfach und schlicht aus der Sorge heraus, dass man den Auftrag womöglich dann verliert. Manchmal sind die Handwerksunternehmen aber auch schlicht zu nachlässig und manchmal, ja manchmal da wird bewusst auf etwaige Prüfungen verzichtet, weil man vielleicht dann sein ohnehin knapp kalkuliertes Angebot einfach nicht mehr halten kann. Die Gründe sind vielseitig, bestimmt gibt es auch noch einige mehr aber – und das ist mir sehr wichtig – es ist nicht immer uneinsichtiges und ignorantes Verhalten.

Mit dieser kleinen Geschichte wollte ich aber auch Immobilieneigentümer darauf hinweisen, dass man nicht immer den direkten Weg zum Gericht gehen muss – in dieser Geschichte lief es nicht gut, aber es kommt durchaus öfter vor, dass man sich außergerichtlich einigt. Die meisten Handwerker sind sich spätestens nach den Erklären des Mangels klar darüber, was sie falsch gemacht haben und haben dann auch keine Lust mehr, groß und breit die ohnehin aufkommenden Kosten der Ausbesserung noch durch Gutachterkosten, sowie Anwalt- und Gerichtskosten in die Höhe zu treiben. Also holen Sie sich einen neutralen Fachmann (Bausachverständigen) zur fachlichen Information und holen Sie sich den Handwerker, dem Sie etwaiges vorwerfen mit diesem unabhängigen Kollegen an den Tisch und reden miteinander ....

_____


Die Grundlagen zur Prüf- und Hinweispflicht:

Die Grundlagen für diese Pflichten sind vor allem in der VOB/B § 4 „Ausführungen“ zu finden und hier exakter unter dem Absatz 3:

„Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer, so hat er sie dem Auftragnehmer unverzüglich –möglichst vor Beginn der Arbeiten – schriftlich mitzuteilen; der Auftraggeber bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich.“

Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht für solche Fälle übrigens keine besonderen Regelungen vor, weil es eine Selbstverständlichkeit ist, dass ein Unternehmer pflichtwidrig handelt, der sehenden Auges eine Schädigung seines Auftraggeber in Kauf nimmt.

Übrigens, der Umfang der Prüfungspflicht bestimmt sich nach der vom Unternehmer zu erwartenden Fachkenntnissen. Das heißt; kommt ein Unternehmen, das angibt Fachunternehmen für das Dämmen von Dachböden zu sein, so kann man annehmen, dass dieses Unternehmen offensichtlich Schäden wie einen deutlich sichtbaren tierischen Befall des Dachstuhls oder eine deutlich undichte Dachdeckung erkennt.

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