(openPR) Das Umweltministerium hat den lange erwarteten Entwurf für die 3. Novelle des deutschen Elektrogesetzes (ElektroG3) veröffentlicht. Der Fokus des neuen Gesetzes liegt vor allem auf der Verbesserung von Rückgabemöglichkeiten für Elektroaltgeräte sowie Optimierung des Recyclings über eine separate, weitere Elektroaltgeräte-Behandlungsverordnung. Die wichtigsten Änderungen in Stichpunkten:
- Marktplatzbetreiber und Fulfillment-Dienstleister wie Amazon, eBay usw. sollen zukünftig sicherstellen, dass die Elektro- und Elektronikgeräte ordnungsgemäß nach dem Elektrogesetz registriert sind, ansonsten dürfen sie diese nicht mehr auf ihrer Plattform zum Kauf anbieten bzw. im Auftrag der Händler lagern, verpacken und versenden. Für Verstöße sind Bußgelder bis zu EUR 100.000 je Einzelfall vorgesehen.
- Zukünftig sollen auch Lebensmittelmärkte mit Verkaufsflächen von min. 800 qm alte Elektrogeräte zurücknehmen, sofern sie gelegentlich auch neue Elektrogeräte vertreiben. Die Grenze von 400 qm an Verkaufs-, Lager- oder Logistikfläche (für Elektro- oder Elektronikgeräte) soll für alle anderen Wiederverkäufer - darunter auch Online-Händler - unverändert bleiben. Hier war eine Absenkung auf bis zu 100 qm im Gespräch.
- Die Rücknahme von Elektroaltgeräten im Handel muss zukünftig generell kostenfrei erfolgen, also auch hinsichtlich möglicher Rückversandkosten.
Alle zur Rücknahme verpflichteten Händler müssen beim Kauf eines neuen Elektrogerätes Kunden nun nicht nur auf ihr Recht zur kostenfreien Rückgabe eines Altgerätes hinweisen, sondern diese auch explizit nach ihrem Wunsch fragen, dies zu tun.
- Die Regel, bei allen generell zur Rücknahme verpflichteten Händlern jederzeit auch ohne Neukauf 5 kleine Altgeräte kostenfrei zur Entsorgung zurückzugeben, bleibt erhalten. Die maximale Größe solcher Geräte wird jedoch sogar auf 50 cm erweitert.
- Auf Hersteller kommen neue Hinweispflichten zu. Hersteller von B2C-Geräten sollen nun ebenfalls - so wie Händler - auf die Möglichkeit der kostenfreien Rückgabe von Altgeräten hinweisen müssen. Enthält ein Elektrogerät eine Batterie oder einen Akku, sollen Informationen zu dessen Typ und chemischem System beigefügt werden. B2B-Hersteller haben zukünftig ähnliche allgemeine Hinweispflichten wie bisher schon B2C-Hersteller.
- B2B-Hersteller müssen zukünftig ein Rücknahmekonzept für die von ihnen in Verkehr gebrachten professionellen Elektro- und Elektronikgeräte erstellen und der Gemeinsamen Stelle, Stiftung EAR, präsentieren. Weiterhin müssen diese “die finanziellen und organisatorischen Mittel vorhalten”, um die Rücknahme von B2B-Altgeräten anbieten zu können.
Weitere Änderungen des Elektrogesetzes könnten noch aus der Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie entstehen, darunter weitere Kennzeichnungspflichten, eine Obhutspflicht von Händlern gegen die Retourenvernichtung und weiter Vorgaben zur Ausgestaltung der Rücknahme von Altgeräte durch Wiederverkäufer. Stellungnahmen zum Referentenentwurf des ElektroG3 können dem BMU noch bis zum 15. Oktober 2020 per eMail übermittelt werden.













