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Tretroller und e-Scooter: Kein Verleih ohne Registrierung!

Bild: Tretroller und e-Scooter: Kein Verleih ohne Registrierung!
www.elektrogesetz.de
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(openPR) Aachen, 11. Juli 2019

Die neue Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) erlaubt bekanntlich seit dem 15. Juni 2019 erstmals die Benutzung vieler elektrisch angetriebener Gefährte, deren Verwendung im öffentlichen Raum früher illegal war. Dazu zählen vor allem Elektro-Tretroller, e-Scooter, aber auch verschiedene selbstbalancierende Fahrzeuge wie Hoverboards. Damit diese legal unter der neuen Verordnung gefahren werden dürfen, müssen sie einerseits den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und andererseits eine allgemeine oder individuelle Betriebserlaubnis vom Kraftfahrtbundesamt erhalten haben.



Neben dem Verkauf solcher Produkte, stand vor allem der Verleih in den deutschen Großstädten im Fokus. Große Anbieter, die bereits erfolgreich in vielen anderen europäischen Ländern Verleihsysteme für Elektrotretroller und e-Scooter eingeführt hatten, standen zum Start der neuen deutschen eKFV in den Startlöchern, um auch in Deutschland Tausende dieser Fahrzeuge auf den Markt zu bringen. Vor allem in Berlin, aber auch in anderen größeren Städten, sind jetzt schon viele Elektrokleinstfahrzeuge im Straßenverkehr zu beobachten.

Offensichtlich haben jedoch viele der großen Verleiher die Themen Rücknahme und Recycling entsprechender Altfahrzeuge vernachlässigt. Diese enthalten unter anderem Elektromotoren, weitere Elektronik sowie in der Regel Lithium enthaltende Batterien. Aufgrund der hohen Stückzahl der neu in Verkehr gebrachten Tretroller und e-Scooter wird daher mit einem stark steigenden Abfallvolumen entsprechender Altgeräte gerechnet. Verschärfend kommt hinzu, dass die Lebenserwartung dieser Kleinstfahrzeuge im harten Verleihgeschäft mit wenigen Monaten extrem kurz ist.

Nach Inkrafttreten der neuen eKFV stellte sich zunächst die Frage, wie die Rückgabe und Entsorgung entsprechender Altfahrzeuge in Deutschland überhaupt geregelt werden sollte. Die Verordnung selbst schweigt sich zu diesem Thema nämlich aus, während die schon bestehende Altfahrzeugverordnung für die neuen Kleinstgefährte gar nicht zuständig ist. Die Gemeinsame Stelle für das deutsche Elektrogesetz, Stiftung EAR, stellte daher wenige Tage nach dem Inkrafttreten der neuen Verordnung fest:

“Elektrokleinstfahrzeuge gelten (weiterhin) als Elektrogeräte!”

Für das Recycling solcher Produkte ist also weiterhin der deutsche Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) anwendbar. Dieses setzt neben weiteren Pflichten für Hersteller und Importeure als Erstinverkehrbringer die Registrierung bei der Stiftung EAR voraus. Da auch das Verleihen von Elektrogeräten als “Inverkehrbringen” gilt, dürfte die Registrierungspflicht auch für die meisten ensprechenden Anbieter greifen. Unserer Beobachtung nach sind die meisten Verleiher aktuell jedoch noch nicht ordnungsgemäß nach dem Elektrogesetz registriert. Bei unserer Recherche konnten wir unter den großen Anbietern nur einen einzigen finden, der über eine gültige WEEE-Registrierungsnummer zu verfügen scheint. Die Elektro-Tretroller der anderen Unternehmen dürften aktuell wohl nicht zum Ausleihen angeboten werden. Hier drohen neben Abmahnungen und Schadenersatzklagen der Mitbewerber vor allem Bußgelder von bis zu EUR 100.000 je Einzelfall!

Wer den Registrierungsprozess bisher noch nicht begonnen hat, muss sich übrigens auf eine längere Pause einstellen: Die Stiftung EAR braucht aktuell zur Bearbeitung entsprechender Anträge mehr als 2 Monate - und während dieser Wartezeit dürfen die Geräte noch nicht angeboten oder verliehen werden!

Wir haben einen umfassenden Artikel zum Thema in deutscher und englischer Sprache auf unserer Webseite www.elektrogesetz.de bereitgestellt, der neben ausführlichen Hintergrundinformationen und wertvollen Tipps & Tricks auch eine Übersicht der seit Juni 2019 registrierungspflichtigen Elektrofahrzeuge enthält:

https://www.elektrogesetz.de/themen/tretroller/

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