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ROLAND Rechtsschutz informiert: Rechtsirrtümer rund um Schulwechsel und Versetzung

20.06.201114:03 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: ROLAND Rechtsschutz informiert: Rechtsirrtümer rund um Schulwechsel und Versetzung

(openPR) Köln, 16. Juni 2011. Bald sind Sommerferien. Schülern steht jetzt die Versetzung in die nächste Klasse oder der Wechsel auf die weiterführende Schule bevor. Aber was gilt, wenn die Versetzung auf dem Spiel steht oder die gewünschte Empfehlung für das Gymnasium ausbleibt? Wichtig ist: Schulrecht ist Ländersache, daher können in den verschiedenen Bundesländern unterschiedliche Regeln gelten. Dennoch sind einige Dinge bundesweit ähnlich geregelt – so auch die folgenden fünf Rechtsirrtümer. Die ROLAND-Partneranwältin Stefanie Wagner der Kulmbacher Kanzlei Schena, Piel & Partner klärt auf.



Irrtum 1: Der Empfehlung für die weiterführende Schule ist Folge zu leisten
Wenn es um die Frage geht, auf welche weiterführende Schule ein Kind nach der Grundschule gehen soll, können die Erziehungsberechtigten selbst entscheiden. „Im gemeinsamen Erziehungsauftrag mit den Eltern hat die Schule lediglich eine beratende Funktion, was die Schulform der weiterführenden Schule betrifft“, erklärt Rechtsanwältin Stefanie Wagner. „Die letzte Entscheidung für oder gegen das Gymnasium, die Real-, Gesamt- oder Hauptschule liegt also bei den Eltern.“

Irrtum 2: Recht auf Versetzung, wenn kein „Blauer Brief“ kam
Wer versetzungsgefährdet ist und nicht rechtzeitig den sogenannten „Blauen Brief“ bekommen hat, bleibt trotzdem „sitzen“. Zwar ist die Schule verpflichtet, die Schüler und Eltern frühzeitig über schlechter werdende Noten zu benachrichtigen, aber: „Das Recht auf Versetzung gibt es im Versäumnisfall nicht“, so die ROLAND-Partneranwältin. Deutete sich im Halbjahreszeugnis bereits an, dass der Wechsel in die nächste Klasse gefährdet ist, ist der Informationspflicht ebenfalls Genüge geleistet.

Irrtum 3: Gegen Notengebung ist man machtlos
Ist das Vorrücken in die nächste Klasse offensichtlich wegen unfairer Benotung durch den Lehrer gefährdet, können Eltern einschreiten. Zunächst sollten sie mit dem Lehrer sprechen. Reagiert dieser nicht, können sie bei der Schulleitung Beschwerde oder Widerspruch gegen die Benotung einlegen. Wird das Kind aufgrund schlechter Noten nicht versetzt, kann in einem letzten Schritt Klage vor dem Verwaltungsgericht eingereicht werden. „Die Verfahren dauern in der Regel zwei bis drei Jahre und sind damit wenig zielführend. Zudem sind sie häufig ergebnislos, da die Benotung einem nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraum des Lehrers unterliegt“, so Stefanie Wagner. Sie rät daher: „Generell ist es wirksamer, den Konflikt im direkten Gespräch mit dem Lehrer und der Schule zu lösen.“ Ganz machtlos ist man also nicht.

Irrtum 4: Zu viele Fehlstunden aufgrund von Krankheit gefährden Versetzung
Wer mit ärztlichem Attest fehlt und ausreichende Leistungen erbringt, ist nicht unmittelbar versetzungsgefährdet – die Noten sind maßgeblich. Fallen die Leistungen ohne eigenes Verschulden ab, beispielsweise durch eine längere Krankheit oder einen Auslandsaufenthalt, kann man auf Probe in die nächste Klasse vorrücken. „Erreicht der Schüler das Bildungsziel im festgelegten Zeitraum von maximal drei Monaten nicht, wird er zurückversetzt“, erklärt die ROLAND-Partneranwältin. „Ob die Versetzung auf Probe rechtskräftig ist, wird je nach Bundesland individuell entschieden – maßgeblich ist meist eine Nachprüfung oder eine pädagogischen Prognose des Lehrers.“

Irrtum 5: Mobben – kein Grund für Zwangs-Versetzung oder Schulwechsel
Wer andere Mitschüler massiv mobbt, muss damit rechnen, dass er in eine andere Klasse oder gar auf eine andere Schule versetzt wird. Der Gemobbte hingegen muss nur in seltenen Fällen die Klasse oder Schule wechseln, beispielsweise wenn das Problem allein durch Einschreiten gegen den Mobbenden nicht gelöst werden kann. Lehrer müssen im Zuge ihrer Fürsorgepflicht die Persönlichkeitsrechte von Schülern fördern. „Wenn nachgewiesen Mobbing stattfindet und eine psychische Beeinträchtigung des Gemobbten bemerkbar ist, können die Eltern daher von der Schule fordern, dass sie handelt und die interne Versetzung oder einen Schulwechsel des ‚Mobbers’ erwirkt“, so Rechtsanwältin Stefanie Wagner. Zusätzlich können Betroffene sogar ein Schmerzensgeld einfordern. Nachweise für Mobbing sind vor Gericht in der Regel jedoch schwierig zu erbringen.


Weitere Rechtstipps finden Sie auf unserer Internetseite unter http://www.roland-rechtsschutz.de/service/rundumsrecht/rechtstipps/

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