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Abmahnung erhalten - was tun?

16.06.201117:33 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Gemäß der kürzlich von der eco – Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V. veröffentlichten Zahlen, geben deutsche Internet Provider monatlich die Benutzerdaten zu 300.000 Internetverbindungen an die Rechteinhaber heraus, nachdem diese entsprechende Gerichtsbeschlüsse erwirkt haben. So verwundert es nicht, wenn sich immer mehr Nutzer von Tauschbörsen mit einer Abmahnung wegen Filesharing konfrontiert sehen.



Mitunter umfassen Abmahnungen von Kanzleien, die sich auf das Versenden von Abmahnungen spezialisiert haben, annähernd 20 Seiten. Was sich hinter einer solchen Abmahnung wegen eines angeblichen Urheberrechtsverstoßes verbirgt, wissen die Experten der Kanzlei jurawerk Rechtsanwälte.

So dienen beispielsweise die Gegenstands- bzw. Streitwerte hauptsächlich als Bemessungsgrundlage für Verfahrensgebühren und müssen in dieser Höhe nicht bezahlt werden. Wissen sollte man auch, dass die oft geforderten Vertragsstrafen von über 5.000 Euro nicht versprochen werden müssen.

Interessant dürfte für viele sein, dass sowohl Anwaltsgebühren als auch Schadensersatzansprüche im Wege der Lizenzanalogie in vierstelliger Höhe in solchen Abmahnfällen gewöhnlich überzogen sind. In vielen Fällen dürfte sogar eine Begrenzung der Rechtsanwaltsgebühren auf 100 Euro greifen.

Die inzwischen schon nicht mehr so häufig zitierte „Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren“ würde ein Ausschöpfen des Strafrahmens bedeuten und ist in Fällen von wenigen Musikdownloads absolut unrealistisch. Meist finden „Strafrechtliche Ermittlungsverfahren“ in solchen Fällen gar nicht statt oder werden eingestellt. Auch Beschlagnahmen und Hausdurchsuchungen sind für gewöhnlich vollkommen abwegig, da solche Maßnahmen verhältnismäßig sein müssen.

Nicht schrecken müssen Auskunfts- und Vernichtungsansprüche, zumal diese allenfalls insoweit bestehen, als Auskunft erteilt werden kann und die Vernichtung überhaupt möglich ist. Eine angedrohte „Einstweilige Verfügung“ kann regelmäßig durch richtiges Verhalten – wie etwa die Abgabe einer geeigneten modifizierten Unterlassungserklärung – vermieden werden. Bei richtigem Verhalten können zudem Verfahrenskosten ausgeschlossen oder zumindest minimiert werden.

Bezüglich des angeblich kostengünstigen Auswegs in Form eines sehr "günstigen" Vergleichs raten die jurawerk Rechtsanwälte, keinesfalls ungeprüft entsprechende Zahlungen zu leisten und vor allem unter keinen Umständen ohne rechtliche Prüfung die Unterlassungserklärung in der vorgelegten Form zu unterzeichnen, da dies regelmäßig als Schuldanerkenntnis gewertet wird.

Lediglich das Ignorieren der Abmahnung stellt keine Alternative dar, da in diesem Fall tatsächlich ein Gerichtsprozess mit entsprechenden Kosten droht. Die Rechtsanwälte der Kanzlei jurawerk bieten hier bereits eine kostengünstige telefonische Erstberatung. Ziel einer anwaltlichen Verteidigung ist immer die komplette Zurückweisung der Abmahnung, zumindest aber eine deutliche Minimierung der Zahlung.

Weiterführende Hinweise:
http://www.jurawerk.de/Artikel/Abmahnung-erhalten-was-tun.html

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