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Abmahnung eines Vereins oder Vorstandes wegen Urheberrechtsverletzung im Internet

12.05.201107:21 UhrVereine & Verbände
Bild: Abmahnung eines Vereins oder Vorstandes wegen Urheberrechtsverletzung im Internet
Urheberrechtsverletztung im Internet - hier müssen Vereine aufpassen. Foto©M&S Fotodesign/Fotolia.com
Urheberrechtsverletztung im Internet - hier müssen Vereine aufpassen. Foto©M&S Fotodesign/Fotolia.com

(openPR) Deutsches Ehrenamt e.V. und Wirtschaftskanzlei Zirngibl Langwieser informieren

Häufig wird im Internet systematisch nach Urheberrechtsverletzungen gesucht. Wird dabei ein z.B. ein unerlaubt verwendeter Stadtplanausschnitt gefunden oder ein illegaler Musikdownload festgestellt, kann schnell eine Abmahnung im Briefkasten liegen. Auch ein Verein oder sein Vorstand persönlich kann Adressat einer solchen Abmahnung sein. Der Verein DEUTSCHES EHRENAMT e.V., der in Vereinen engagierte Menschen u.a. bei rechtlicher Absicherung berät, hat Katharina Zabl, LL.M., Rechtsanwältin bei der Wirtschaftskanzlei ZIRNGIBL LANGWIESER, München, um Auskunft zum Thema „Abmahnung eines Vereins oder eines Vorstandes wegen Urheberrechtsverletzung im Internet“ gebeten.



1. Was ist eine Abmahnung?
Die Abmahnung stellt ein Mittel dar, um auf eine Rechtsverletzung hinzuweisen und die sich ergebenden Ansprüche außergerichtlich durchzusetzen. In der Regel ist eine Abmahnung verbunden mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Damit wird dem Verletzer die Möglichkeit gegeben, den Verletzten klaglos zu stellen.

2. Welchen Inhalt hat eine Abmahnung?
In der Regel besteht eine Abmahnung aus:
- dem Vorwurf eines Rechtsverstoßes unter Schilderung des Sachverhaltes und einer zumindest kurzen rechtlichen Würdigung,
- einer Aufforderung dieses Verhalten künftig zu unterlassen,
- einer beigefügten vorformulierten Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen,
- einer Aufforderung zur Erstattung der entstandenen Rechtsanwaltskosten und
- teilweise auch die Geltendmachung weitergehender Ansprüche, wie z.B. Schadensersatzansprüche.

Gewöhnlich enthält die Abmahnung eine sehr kurze Fristsetzung unter Androhung gerichtlicher Durchsetzung der Ansprüche, falls die Frist erfolglos verstreicht. Grund hierfür ist, dass eine einstweilige Verfügung nur innerhalb eines recht kurzen Zeitraumes (in der Regel innerhalb eines Monats) nach Kenntnis vom Rechtsverstoß bei Gericht erwirkt werden kann.
Da eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben ist, muss unbedingt auch eine Abmahnung per E-Mail oder Telefon ernst genommen werden.

3. Gegen wen richtet sich die Abmahnung?
Die Abmahnung kann sich gegen den Verein selbst richten, der als Täter für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Ein Handeln des Vorstandes wird ihm dabei zugerechnet. Dies gilt auch bei einem nicht rechtsfähigen Verein.

Die Abmahnung kann sich aber nach dem Prinzip der Eigenhaftung des Repräsentanten auch gegen den Vorstand richten, wenn er die Rechtsverletzung selbst begangen oder veranlasst hat oder die Rechtsverletzung eines anderen gekannt und pflichtwidrig nicht verhindert hat. Dabei ist unerheblich, ob der Verein selbst erfolgreich in Anspruch genommen wurde. Eine Unterlassungserklärung kann sowohl von dem Verein und zusätzlich auch von dem Vorstand persönlich gefordert werden. Die persönliche Verantwortlichkeit des Vorstandes besteht unabhängig von einer Verurteilung oder Unterlassungserklärung des Vereins und umgekehrt.

4. Wann ist eine Abmahnung berechtigt?
Ob die Abmahnung im Einzelfall berechtigt ist, hängt von vielen Umständen ab. Offensichtlich unberechtigte Abmahnungen sind sehr selten. Die geltend gemachten Ansprüche sind daher im Detail zu prüfen. Eine Abmahnung sollte daher unbedingt von einem Rechtsanwalt geprüft werden.

5. Welche Reaktionsmöglichkeiten bestehen?
Der Abgemahnte hat grundsätzlich vier Möglichkeiten auf die Abmahnung zu reagieren:
- uneingeschränkte Abgabe der in der Abmahnung enthaltene vorformulierte Unterlassungserklärung,
- Abgabe einer Unterlassungserklärung in modifizierter Form,
- falls die Abmahnung unberechtigt ist, aktives Zurückweisen der Abmahnung sowie
- Ignorieren des Abmahnschreibens (nicht zu empfehlen!)

Die im Einzelfall zu empfehlende Reaktionsmöglichkeit sollte aber selbst bei berechtigter Abmahnung nicht ohne Abstimmung mit einem Rechtsanwalt gewählt werden. So ist die vorformulierte Unterlassungserklärung oft zu weit und kann unter Umständen so gar nicht erfüllt werden. Die Unterlassungserklärung kann auch ohne Anerkennung der Anwaltskosten abgeben werden.

Eine Reaktion sollte aber unbedingt, unabhängig von der Berechtigung der Abmahnung, innerhalb der in der Abmahnung gesetzten Frist erfolgen. Falls die Abmahnung ignoriert wird, besteht die Gefahr, dass der Abmahnende eine einstweilige Verfügung bei Gericht erwirkt und damit weiterer Zeit- und Kostenaufwand für den Verein bzw. den Vorstand entsteht.

Bei Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung ist besonders sorgfältig zu prüfen, dass dem Abmahnenden die Möglichkeit genommen wird, doch noch eine einstweilige Verfügung zu erwirken. Zudem könnte überlegt werden, ob bei den zuständigen Gerichten eine Schutzschrift hinterlegt wird, sofern Anhaltspunkte bestehen, dass der Abmahnende eine einstweiligen Verfügung bei Gericht beantragen wird. Nur mit einer Schutzschrift hat der Abgemahnte die Möglichkeit seine Sicht darzustellen, da einstweilige Verfügungen in der Regel ohne eine mündliche Verhandlung und zunächst ohne rechtliches Gehör des Abgemahnten ergehen.

Sofern es sich um einen Fall einer unberechtigten Abmahnung handelt, kann der Abgemahnte im Wege einer negativen Feststellungsklage vom Gericht feststellen lassen, dass das beanstandete Verhalten keinen Rechtsverstoß darstellt. Unter Umständen kann eine unberechtigte Abmahnung auch eine Schadensersatzpflicht des Abmahnenden begründen.

6. Wie hoch ist der Kostenerstattungsanspruch des Abmahnenden?
Bei einer berechtigten Abmahnung ist der Kostenerstattungsanspruch, der sich in der Regel auf Ersatz der entstandenen Anwaltskosten bezieht, abhängig von Gegenstandswert. Die Gerichte gehen schon bei einfach gelagerten Fällen schnell von einem Streitwert von über EUR 10.000,00 aus. So kommt schnell für die Kosten der Tätigkeit des gegnerischen Anwalts eine Summe von über EUR 1.000,00 zusammen, die im Falle einer berechtigten Abmahnung vom Verein bzw. dem Vorstand zu bezahlen sind.

Aber auch hier ist Vorsicht geboten, denn immer wieder wird der Gegenstandswert in der Abmahnung zu hoch angesetzt. Es ist daher stets auch bei einer berechtigten Abmahnung zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Kürzung des Kostenerstattungsanspruches besteht. Zudem zeigen die Erfahrungswerte, dass sich die Gegenseite auch oft mit einem geringeren als den in der Abmahnung geforderten Anwaltskostenersatz zufrieden gibt.

Das Team „Gewerblicher Rechtsschutz, Wettbewerbsrecht und IT-Recht“ der Kanzlei Zirngibl Langwieser Rechtsanwälte Partnerschaft steht Vereinen und deren Vorständen im Falle einer Abmahnung gerne zur Verfügung.

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