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Bank verurteilt: Willkür bei Kündigungen

(openPR) Ausführungen des Landgerichtes Neuruppin 6 O 14/2005

„Der 27. September 2001 war für den Holzbau-Unternehmer Wolfgang Schroth aus Rheinsberg im Land Brandenburg der schwärzeste Tag in seinem Leben. Was seine Hausbank, die Sparkasse Ostprignitz-Ruppin, da mit ihm angestellt hatte, ließ ihn und seine Firma Allbau GmbH (vormals Märkischer Holzbau) an den Rand des Ruins schlittern, vor dem ihn nur seine treue Kundschaft bewahrte, die bei ihm Viehtränken, Hundehütten, Carports, Schaukeln, Ferienhütten und sogar Bühnenbauten für die Kammeroper auf Schloss Rheinsberg bestellten.“, so berichtet ein Finanznachrichtendienst über den Fall.



Die Sparkasse Ostprignitz-Ruppin kündigte dem Mittelständler auf einen Schlag sämtliche Kredite in Höhe von 102.000 Euro, die er für eine Investition seiner rechnergesteuerten Abbundmaschine in Höhe von 850.000 Euro aufgenommen hatte, obwohl er die Kreditraten pünktlich bedient hatte. Es reichte der Sparkasse für diese drastische Maßnahme schon aus, dass das Finanzamt einen Pfändungsbescheid über vergleichsweise lächerliche 4.850 Euro für die Konten von Schroth an das Finanzinstitut geschickt hatte. Die Banker reagierten völlig überzogen, da sie die Pfändung gleich als Liquiditätsschwäche der Allbau GmbH auslegten und sodann alle Geschäftskonten einfroren. Das Landgericht Neuruppin hat in einer sehr sorgfältig begründeten Entscheidung vom 27.05.2011 noch einmal die Grundsätze der Beendigung von Kreditverhältnissen durch Kreditinstitute gegenüber gewerblichen Kunden herausgearbeitet und den Stand der rechtlichen Diskussion gut dokumentiert.

Das Gericht hielt im Ergebnis fest, dass die Kündigung nicht wirksam war, weil diese zur Unzeit erfolgte bzw. rechtsmissbräuchlich war: Dazu nahm das Gericht eine Abwägungen zwischen den Interessen der Bank an einer Beendigung des Kreditverhältnisses und den Interessen des Kreditkunden, an einer zumindest vorübergehenden Aufrechterhaltung der Kreditbeziehung um sich umzuschulden, vor.

Das Gericht hielt der Bank unter anderem entgegen, dass es bei der Kontoführung und den Rechnungsabschlüssen Zinsen zugrunde legte, welche aufgrund einer unwirksamen Zinsanpassungsklausel berechnet wurde. Die Klägerin, also die Bank, berief sich auf Entgeltregelungen aus ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach Entgelte unter Berücksichtigung der Marktklage und des Aufwand des gemäß § 315 BGB im nachprüfbaren billigem Ermessen festgelegt und geändert werden können. Solche Klauseln sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vom 21.04.2009 unwirksam. Das Zinsanpassungsrecht muss auch dahin gehen, notfalls die Zinsen zu senken, soweit es sich am Markt so ergibt und nicht nur immer zu erhöhen. Das Gericht hielt auf Seite 14 Absatz 2 ausdrücklich fest, dass diese Schutzklauseln nicht nur für Verbraucher Geltung entfalten müsste, sondern auch für Unternehmer.

Rechtsfolge ist, dass die Kreditverträge zwar wirksam sind, die Zinsanpassung allerdings nicht so vorgenommen werden durfte. Sorgfältig im Urteil wurde herausgearbeitet, dass der Rechnungsabschluss durch Kontoauszüge, sowie die Frage der Verjährung nicht zu Lasten des gewerblichen Kreditkunden gewertet werden durfte.
Das Gericht kam in der Gesamtschau zu dem Ergebnis, dass die Bank nicht hat kündigen dürfen.
Aufgrund der fehlerhaften Kontoführung durch die Bank wegen der unkorrekten Zinsen hat der Kreditnehmer einen Anspruch auf Richtigstellung durch Auskunft und Rechenschaftslegung.

Das Gericht formulierte wie folgt:
„Unabhängig von diesem Transparenzgebot sind Konten so zu führen, dass die Bankkunden die Konten überprüfen können. Hierzu fordert das Gericht Kundenfreundlichkeit: Unverständliche Abkürzungen und verschlüsselte Hinweise haben zu unterbleiben.“
Der Kreditsachverständige Eibl hierzu gegenüber Anwalt Dr. Schulte: „Der Richter Lütticke hat sich sehr viel Mühe mit dem Urteil gemacht. Eigentlich ist ja nicht üblich, Richter persönlich zu loben, aber ich rate, diese Entscheidung anderen Gerichten zu schicken, damit diese Sorgfalt Schule macht.“
Fazit des Rechtsanwalts Thomas Schulte: Der Kampf des Unternehmers gegen die Bank ist noch nicht zu Ende, weil immer noch weitere juristische Auseinandersetzungen drohen. Das Zwischenergebnis gibt aber viel Hoffnung auf einen guten und fairen Ausgang des Streits.

Dr. Schulte, Rechtsanwalt
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