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Bausparkassen-Kündigung nicht hinnehmen: Rechtslage?

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Im Dezember 2014 berichtete der ehemalige Chefredakteur der Zeitschrift Finanztest auf Spiegel Online unter der Überschrift „So zocken Bauparkassen ihre Kunden ab“ über fragwürdige Methoden der Kündigung von Altverträgen.



Insbesondere die LBS Bausparkasse und die BHW Bausparkasse AG haben gegen Ende 2014 Verträge gekündigt (bzw. angedroht), bei denen die Zuteilungsreife des Bausparvertrages bereits länger als 10 Jahre vergangen ist.

Auch die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg sieht die Kündigungen überwiegend als rechtswidrig an. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat sich wegen den Kündigungen von Bausparverträgen insbesondere mit Verträgen von drei nachfolgenden Bausparkassen beschäftigt.

Es handelt sich um die LBS Baden-Württemberg, Bausparkasse BHW und die Bausparkasse Wüstenrot.

Die LBS Baden-Württemberg hat schon im Dezember angekündigt, dass sie Bausparverträge, die schon mindestens 10 Jahre zuteilungsreif sind, kündigen wird, wenn die Kunden sich bis zum 13. Februar 2015 nicht melden. Die Bausparkasse BHW hat bereits Kündigungen zum 1. Juli 2015 ausgesprochen, die Bausparkasse Wüstenrot zum 24. Juli 2015.

Die Kündigungsrechte, auf die sich die Bausparkassen aktuell berufen, sind vertraglich nicht vereinbart worden. Bei der jüngsten Kündigungswelle von nicht voll angesparten Bausparverträgen berufen sich die Kassen auf ein Kündigungsrecht nach § 489 Absatz 1 Nr. 2 BGB und verweisen auf ein Urteil des Landgerichts Mainz (Az. 5 O 1/14). Nach Auffassung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg zieht die Begründung des Gerichts nicht.

In derartigen Verträgen sind häufig noch Guthabenzinsen von 2% bis 3% oder sogar noch mehr durch die Bausparer zu erzielen.

Verträge der BHW Bausparkasse AG enthalten zum Teil Ansprüche auf „Bonuszinsen“, die zu einer nachträglichen Gesamtverzinsung von bis zu 5% des Bausparguthabens rückwirkend bei Verzicht auf das Bauspardarlehen führen.


Durch die Kündigungen versuchen die Bausparkassen die Ansprüche der Bausparer auf den Erhalt einer Anwartschaft auf ein zinsvergünstigtes Darlehen zu torpedieren.

Nach Auffassung von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser müssen sich die Bausparer jedoch dies nicht hinnehmen.

Die Bausparkassen berufen sich auf ein vorgebliches Kündigungsrecht gem. § 489 BGB. Die die dort niedergeschriebene Kündigungsmöglichkeit ist jedoch verbraucherschützend auszulegen, da diese Vorschrift den Verbrauchern ermöglichen soll, bei vertraglich vereinbarter längerer Zinsbindung in jedem Fall nach 10 Jahren aus einem grundsätzlich unkündbaren Vertrag durch Kündigung aussteigen zu können.

Generell enthalten Bausparverträgen Bedingungen, die von einer jederzeitigen Inanspruchnahme des Bauspardarlehens nach Zuteilungsreife sprechen. Es gibt auch keine Abnahmeverpflichtung bezüglich des Bauspardarlehens. Eine zeitliche Begrenzung des vertraglichen Anspruchs auf Bauspardarlehen ist generell nicht vereinbart – im Gegenteil: es wird von „jederzeitiger“ Möglichkeit der Inanspruchnahme gesprochen. In den uns vorliegenden Verträgen sind keine Kündigungsrechte der Bausparkasse geregelt.


Nach Auffassung von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser ist die Kündigung aus rechtlichen Gründen folgerichtig unbegründet.

Bausparer sollten diese Kündigung nicht ohne weiteres hinnehmen und sich über die weiteren rechtlichen Schritte von einem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt zeitnah beraten lassen.

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