(openPR) (Zürich, den 23. 05. 2011) Die rein rechtliche Gründung einer Holdinggesellschaft im Ausland reicht heute nicht mehr aus, um ihre steuerliche Anerkennung sicherzustellen. Immer häufiger verweigern die Finanzämter im Heimatstaat der Tochterunternehmen einer solchen Konstruktion die steuerliche Anerkennung. „Viele Industriestaaten haben neue Regeln im steuerlichen Umgang mit zwischengeschalteten Holdingfirmen erlassen. Unkenntnis darüber kann den Steuerpflichtigen viel Geld kosten“, warnte Professor Robert Anthony von Anthony & Cie aus Frankreich unlängst anlässlich der Europakonferenz des renommierten internationalen Beraterverbundes Geneva Group International (GGI) in München.
Steuerexperten aus 22 Ländern erörterten im Rahmen der Konferenz, welche Mindestvoraussetzungen für eine steuerliche Anerkennung von Holdinggesellschaften in anderen Staaten gegeben sein müssen. Dass es dafür keinen einheitlichen Nenner gibt, stellte Oliver Biernat, Vorsitzender der GGI International Taxation Practice Group und Geschäftsführer der in Frankfurt am Main ansässigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Benefitax klar: „Die wichtigsten Industrienationen orientieren sich zwar am OECD-Musterabkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung. Von Staat zu Staat gibt es jedoch Abweichungen hiervon.“ Beispiel Deutschland: Anders als im OECD-Musterabkommen werden in der Abgabenordnung Ein- und Verkaufsstellen sowie Warenlager als Betriebsstätte definiert. „Hinzu kommt, dass die unklare deutsche Betriebsstättendefinition häufig durch Gerichte ausgelegt werden muss,“ erläuterte Biernat, „da kann es dann für das betroffene Unternehmen sehr schnell unübersichtlich werden.“
Brigitte Jakoby von der Rothenburger Wirtschaftsprüfungskanzlei Jakoby Dr. Baumhof zeigte auf, wo das zentrale Problem bei der Einschaltung ausländischer Holdinggesellschaften liegt: „Bei allen unterschiedlichen Regelungen für die steuerliche Anerkennung einer Holdinggesellschaft zeichnet sich die Tendenz ab, vom Steuerpflichtigen den Nachweis zu verlangen, dass die Holdinggesellschaft mit Substanz gefüllt ist. Sie muss also insbesondere ein eigenes und adäquat ausgestattetes Büro nachweisen und eigenes Personal beschäftigen.“
Damit haben sogenannte leere Holdinggesellschaften kaum Chancen, anerkannt zu werden. Notwendig ist vielmehr ein gewisses Maß an Substanz der Gesellschaft. Wie viel davon gefordert wird, hängt vom jeweiligen Land und der Funktion der Gesellschaft ab.
Professor Anthony riet deshalb: „Jeder, der mit einer Holdingkonstruktion im Ausland präsent ist oder dies in Zukunft sein möchte, sollte die Konstellation von einem im internationalen Steuerrecht erfahrenen Experten prüfen lassen, um vor steuerlichen Überraschungen gefeit zu sein.“
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