(openPR) Das Landgericht Stuttgart hat mit seiner Entscheidung vom 24.03.2011 (Az. 25 O 191/10) erneut einem Bankkunden, dem zum Zwecke der Zinsoptimierung ein sog. Zinsswapgeschäft empfohlen wurde, Schadensersatzansprüche zugesprochen. Im konkreten Fall erhält der geschädigte Bankkunde Schadensersatz in Höhe von über 192.000,- EUR und muss auf den streitgegenständlichen Swap Vertrag keine weiteren Zahlungen mehr leisten.
Das Gericht wirft der Bank insbesondere vor, dass sie aufgrund ihrer besseren Marktkenntnis in Wahrheit eine andere Bewertung des Zinsänderungsrisikos vorgenommen hat, als sie gegenüber ihrem Kunden offengelegt hatte.
Ferner stellt es eine vorwerfbare Pflichtverletzung dar, dass die beklagte Bank ihren Kunden nicht darauf hingewiesen hat, dass sie im Zusammenhang mit einem entsprechenden Gegengeschäft eine Gewinnmarge in Höhe von 1,95% des Bezugsbetrages vereinnahmt hat und dass diese Marge mit Hilfe entsprechend angepasster Parameter in die streitgegenständliche Swapvereinbarung einstrukturiert wurde. Dies hatte zur Folge, dass der Swapvertrag von Beginn an einen negativen Marktwert aufwies. Bereits das Verschweigen dieser Tatsache stellt nach Auffassung der Richter eine Pflichtverletzung der Bank dar, da der Vertragspartner nicht erkennen kann, in welcher Höhe sich die Bank ihre Tätigkeit vergüten lässt und wie die Bank tatsächlich die Marktänderungsrisiken einschätzt.
Laut Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Stephan Greger aus Regensburg und München bestätigt das Gericht hiermit wiederholt die Auffassung, wonach einem Anleger ohne die Kenntnis des anfänglichen negativen Marktwertes eine sachgerechte Anlageentscheidung nicht möglich ist. Die Bank verschafft sich mit dieser Verhaltsweise einen nicht zu billigenden Startvorteil, den der Anleger nur schwer wieder aufholen kann.
Aufgrund der richtungsweisenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.03.2011 (Az. XI ZR 33/10) ist davon auszugehen, dass sich sämtliche Gerichte dieser höchstrichterlichen Rechtsauffassung anschließen und entsprechende Anforderungen an die Aufklärungspflichten der Banken stellen.
Erfolgte den Anlegern gegenüber kein Hinweis auf den anfänglichen negativen Marktwert, bestehen nach Ansicht von Rechtsanwalt Dr. Stephan Greger, der bereits zahlreiche Klagen insbesondere gegen die HypoVereinsbank geführt hat, gute Aussichten, erfolgreich Schadensersatzansprüche gegen die beratende Bank durchzusetzen. Geschädigte Swap-Anleger sollten sich diesbezüglich von einem spezialisierten Fachanwalt beraten lassen.











