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Gute Aussicht für Genossenschaften

(openPR) Im Jahre 2009 hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit seinem Beschluss vom 16.03.2009 die Welt der Genossenschaften nachhaltig durcheinandergewirbelt. Wir berichteten hierüber bereits ausführlich. Die Grundaussage dieser Entscheidung lautete, dass Vereinbarungen zwischen der Genossenschaft und deren Mitglied, wonach die zu leistende Genossenschaftseinlage in Raten gezahlt werden könnte, nichtig sei, wenn eine entsprechende Regelung in der Satzung der Genossenschaft fehle. Der Vertrag sei damit insgesamt nichtig, dem Genossenschaftsmitglied käme jedoch nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Bis zu seinem Ausscheiden sei das Genossenschaftsmitglied wie ein normales Mitglied mit allen dazugehörigen Rechten und Pflichten zu behandeln. Dies hatte zur Folge, dass die gesamte Genossenschaftseinlage nunmehr auf einen Schlag fällig wurde und die Genossenschaften sich vielfach dazu gezwungen sahen, den gesamten Betrag nun vollständig zu fordern.


Unzweifelhaft traf diese Zahlungspflicht die Genossenschaftsmitglieder, die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht aus der Genossenschaft ausgeschieden waren. Entgegen vielfach vertretener Rechtsansicht, vertraten die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner jedoch die Auffassung, dass auch die bereits ausgeschiedenen Genossenschaftsmitglieder eine solche Zahlungsverpflichtung trifft.
In der Vielzahl der von der Kanzlei Dr. Schulte und Partner geführten Verfahren wurde diese Rechtsauffassung nun von diversen Gerichten verschiedener Instanzen bestätigt. Die angerufenen Gerichte - u.a. das Landgericht Frankfurt - urteilten, die Pflicht zur vollständigen Leistung der Genossenschaftseinlage entfalle nicht allein dadurch, dass das Mitglied aus der Genossenschaft ausscheide. Es sei vielmehr individuell anhand der konkreten Umstände zu beurteilen, ob eine Zahlungsverpflichtung fortbestehe. Dies wurde durch die angerufenen Gerichte regelmäßig angenommen. Die Genossenschaftsmitglieder wurden daher auch nach einem kündigungsbedingten Ausscheiden aus der Genossenschaft zur Zahlung verurteilt.
Von erheblicher Bedeutung für die Anerkennung von Ansprüchen der Genossenschaft gegen deren Mitglieder sind dabei die konkreten Regelungen in der Satzung der Genossenschaft und wie auch die genaue Ausgestaltung des genossenschaftlichen Vertrags zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft.
Es ist daher sowohl Genossenschaften, die offenen Beiträge gerichtlich geltend machen wollen, und Anlegern, die ein Forderungsschreiben ihrer Genossenschaftserhalten, zu raten, die Forderung von einem im Genossenschaftsrecht erfahrenen Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Gerne werden wir hierbei für Sie tätig und teilen Ihnen nach einer ersten Prüfung Ihres Falles mit, wie wir Ihre Erfolgsaussichten beurteilen.

Christian M. Schulter, Rechtsanwalt - Associate
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