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Heilpraktikererlaubnis zur Ausübung von TCM

04.04.201118:24 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Heilpraktikererlaubnis zur Ausübung von TCM
juravendis Rechtsanwälte, München & Hamburg
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(openPR) OVG Lüneburg entscheidet im Fall um Ausübung von Traditioneller Chinesischer Medizin

Ein in der Bundesrepublik nicht als Arzt approbierter Antragsteller bietet in seinem Gesundheitszentrum verschiedene Behandlungsmethoden der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM) an. Der Antragsteller begehrt Rechtsschutz gegen eine Verfügung, die ihm die Ausübung verschiedener Anwendungen der TCM untersagt. Begründet wird die Verfügung damit, dass die TCM eine Form der Heilkunde ist, für die nach dem Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde eine Zulassung erforderlich ist, da nahezu ausschließlich Menschen mit körperlichen und/oder psychischen Beschwerden das Zentrum aufsuchen. Eine Behandlung durch eine Person mit nicht ausreichenden fachlichen Qualifikationen kann gesundheitsgefährdende Auswirkungen bei den Patienten verursachen. Gegen diese Verfügung hat der Antragsteller am 5. November 2010 Klage bei dem Verwaltungsgericht Stade erhoben, die dieses jedoch ablehnte. Begründet wurde die Ablehnung dahingehend, dass die TCM eine komplexe und ganzheitliche Form der Heilpraxis darstellt, zu deren Ausübung ärztliche Fachkenntnisse notwendig sind, über die der Kläger nicht verfügt.



Gegen diese Ablehnung hat der Kläger am 17.01.2011 Beschwerde eingelegt. In der Beschwerdebegründung verweist er darauf, dass die vorwiegend durchgeführten Qigong- und Taiji-Kurse sowie Wellness-Behandlungen keinerlei Gesundheitsgefährdungen darstellen und für deren Untersagung nicht auf Gefahrenabwehrrecht zurückgegriffen werden könne.

Das OVG Lüneburg kommt zu dem Schluss, dass es zur Ausübung von Akupunktur, Akupressur, Pulsdiagnostik, Zungendiagnostik, Tuina-Massage, Reflexzonen-Massage und Moxibustion als therapeutischen Verfahren der TCM einer Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, nach § 1 HeilprG (Heilpraktikererlaubnis) bedarf. Über die für die Ausübung notwendigen medizinisch-ärztlichen Fachqualifikationen verfügt der Antragsteller nicht.

Begründet wird das Urteil dadurch, dass die therapeutischen Verfahren Akupunktur, Akupressur, Pulsdiagnostik, Zungendiagnostik, Tuina-Massage, Reflexzonen-Massage und Moxibustion ungeachtet der Frage ihrer therapeutischen Wirksamkeit darauf gerichtet sind, Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen zu heilen oder zu lindern. Für die Anwendung dieser therapeutischen Verfahren sind ärztliche Kenntnisse erforderlich.
Das öffentliche Interesse, begründet durch mögliche Gesundheitsgefahren für die Patienten bei Ausübung der Therapiemethoden nach der TCM durch nicht fachkundiges Personal, überwiegt das private Interesse des Antragstellers, durch die Ausübung der untersagten Tätigkeiten seinen Lebensunterhalt zu sichern.

Das Urteil des OVG Lüneburg legt offen, wie eng und konkret die deutschen Gesetze für die Heilpraxis geschnürt sind. Akteure der heilpraktischen Branche sollten im Zweifelsfall immer Wert auf eine fundierte rechtliche Beratung legen.


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