(openPR) Der Bundesgerichtshof hat einem Euro-Plan-Anleger einen Anspruch auf über-zahlte Zinsen gegen die, die Kapitalanlage finanzierende Bank gewährt. In seiner Entscheidung vom 01.03.2011 – XI ZR 135/10 hat der BGH festgestellt, dass der Darlehensvertrag den gesetzlichen Formerfordernissen nicht entspricht.
Der Darlehensnehmer hat sich an dem Anlagemodell EuroPlan beteiligt. Dieses sieht vor, dass sich der Anleger mittels eines Darlehens in eine britische Lebensversicherung investiert und sich gleichzeitig an einem Investmentfonds beteiligt. Dabei sollte planmäßig der Ertrag der Fondsbeteiligung zu einem späteren Zeitpunkt zur Darlehenstilgung verwendet werden. Die Darlehenszinsen sollten aus Erträgen der Lebensversicherung beglichen werden.
Das Anlagemodell sah weiter vor, dass die Tilgung des Darlehens nach 15 Jahren erfolgen sollte. Die Zinsbindung sollte dagegen lediglich 10 Jahre betragen. Vor Ablauf dieser Frist sollte vereinbarungsgemäß über neue Konditionen verhandelt werden. Nur wenn hierüber keine Einigung erfolgen sollte, so würde nach Ablauf der Zinsbindungsfrist das Darlehen zur Rückzahlung fällig werden.
In dem Darlehensvertrag wurde als Gesamtbelastung des Darlehensnehmers lediglich die Gesamtsumme der Darlehensleistungen bis zum Ende der Zinsbin-dungsfrist angegeben.
Der BGH hat nun festgestellt, dass in dem Darlehensvertrag die Gesamtdarle-hensbelastung bis zum Laufzeitende des Darlehensvertrages in dem Vertrag und nicht lediglich bis zum Ende der Zinsbindungsfrist anzugeben gewesen sei, da es sich vorliegend um eine sog. unechte Abschnittsfinanzierung handelte.
Daher kann der Darlehensnehmer Zinszahlungen, die über eine gesetzliche Verzinsung in Höhe von 4 % p.a. hinausgehen und die er an die finanzierende Bank erbracht, von dieser zurückverlangen, soweit dieser Rückzahlungsanspruch nicht verjährt ist.










