(openPR) Viele Darlehensverträge, die mit Banken geschlossen sind, können frei widerrufen werden. Warum ist das so?
Der Bundesgerichtshof hat festgelegt, dass bei Darlehensverträgen, bei denen gleichzeitig eine Restschuldversicherung durch die Bank vermittelt wurde sich folgende rechtliche Konstellation ergibt:
Die Gerichte nehmen an, dass es sich um ein verbundenes Geschäft handelt, weil eine Darlehensgewährung ohne Restschuldversicherung aus Sicht der Banken nicht möglich gewesen wäre. Deshalb wurden die Kreditsuchenden reihenweise in Restschuldversicherungsverträge gezogen. Restschuldversicherungen helfen im Falle des Todes des Darlehensnehmers die Kredite zurückzuführen. Das ist gut für die Erben, hilft aber auch den Banken: die Rückführung des Kredites ist sicher. Häufig sind die Versicherungen auch nicht notwendig, weil ja die Erben das finanzierte Gut (Wohnung, Haus, Auto) auch übernehmen.
Welche Rechtsfolge hat die ständige Kombination von Darlehensverträgen mit Restschuldversicherung nun?
Fehlt in der Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrages der Hinweis auf das verbundene Geschäft ist dies keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung im Sinne des Gesetzes. Daraus folgt, dass die Widerrufsfrist nicht läuft. Wenn aber die Widerrufsfrist nicht läuft, kann ein Widerruf auch noch nach Jahren erklärt werden. Das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 15.12.2009 zum Az.: XI ZR 45/09 ist wenig bekannt, hat jedoch eine erhebliche
Wirkung:
Dieses Urteil sollte bei der Prüfung und Diskussion mit Banken immer berücksichtigt werden.
Häufig ergibt sich dadurch zum einen eine verbesserte Diskussionsgrundlage mit der Bank, weil ein eindeutiger Rechtsfehler auf Seiten der Bank vorliegt, dies wirkt sich aus auf SCHUFA-Einträge, Kündigungen etc..
Zum anderen kann das Ergebnis auch zu einer geringeren Zinslast der Darlehensnehmer aus dem widerrufenen Geschäft kommen.
Von Rechtsanwältin Danuta Wiest, Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte, Bankkaufmann (IHK)
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