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Die Anwendung der Kick-Back Rechtsprechung des BGH am Beispielfall N1 Medienfonds

(openPR) Mittlerweile haben mehrere Gerichte die Rechtsauffassung bestätigt, dass den Anlegern bei dem geschlossenen Medienfonds N1 European Film Produktions-GmbH & Co. KG bei Vorliegen bestimmter Sachverhaltskonstellationen ein Schadensersatzanspruch gegen die vermittelnde Bank zusteht. Das gilt im Besonderen, wenn der Anleger über die genaue Höhe der erhaltenen Innenprovisionen nicht aufgeklärt wurde. Auch die Nennung einer Obergrenze für Vermittlungsprovisionen in den Emissionsunterlagen sei nicht ausreichend gewesen, da es auf die konkrete Höhe der Zahlung im Einzelfall ankomme. Der Bundesgerichtshof hatte sich vor kurzem mit einer Frage beschäftigt, die für alle geschlossenen Fonds durchaus von Bedeutung ist. Es ging darum, dass sich Bankberater und Anlageberater natürlich in einer Interessenkollision befinden, wenn sie Kunden bei der Auswahl von Kapitalanlagen beraten. Zum einen möchte der Berater eine möglichst hohe Vermittlungsprovision erhalten, andererseits muss er den Anleger anlage- und anlegergerecht beraten. Nach den Vorgaben der Rechtsprechung muss die Anlage den individuellen Bedürfnissen des Kunden entsprechen und für ihn auch geeignet sein. Insoweit liegt es auf der Hand, dass bei Anlagen, die den Beratern förmlich aus der Hand gerissen werden, weil sie eine lukrative Rendite mit entsprechender Sicherheit erwarten lassen, in der Regel keine hohe Rückvergütung ausloben werden. Die Anlagen, die sich schwieriger verkaufen lassen, werden dagegen regelmäßig höhere Vertriebsanreize benötigen. Das gilt vor allem bei Aktien, geschlossenen Fonds und Zertifikaten, die hohe Risiken beinhalten und deswegen auch durch höhere Provisionen vergütet werden. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass Anlageberater beim Verkauf von Anteilen an geschlossenen Fonds offen legen müssen, welche Rückvergütungen sie anlässlich der Vermittlung der Beteiligung erhalten haben. Diese Rechtsfrage hatte der Bundesgerichtshof für den Vertrieb von Investmentfonds bereits entschieden. Nun wurde klargestellt, dass dieses Urteil für sämtliche geschlossenen Fonds gilt. Daraus wird nun auch gefordert, dass entsprechende Innenprovisionen offen gelegt werden müssen. Das OLG Köln hat einem Anleger bei der N1 European Film Produktions-GmbH & Co. KG Recht gegeben, der von seiner vermittelnden Bank die spekulative Medienfondsbeteiligung erwarb. Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Landgerichts Bonn in der mündlichen Verhandlung deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es den Emissionsprospekt für unzureichend betrachtet, da die Hinweise auf das Totalverlustrisiko im Anlageprospekt nicht ausreichend gewesen seien. Zugleich würde die Bank aber bereits wegen fehlender Aufklärung über die Höhe ihrer Provisionen haften. Die beklagte Bank hat daraufhin die Berufung zurückgenommen. Das Urteil ist rechtskräftig und bewirkt, dass die Bank zur Ableistung von erheblichen Schadensersatzforderungen verurteilt ist. Nachdem sich bereits mehrere Banken zu einer gütlichen Einigung bereit erklärt hatten, wird diese Entscheidung dazu beitragen, den klagenden Anlegern weitere Argumente für ihre Schadensersatzforderungen zu liefern. Das Landgericht Düsseldorf hat einem Anleger bei dem geschlossenen Medienfonds N1 European Film Produktions-GmbH & Co. KG ebenfalls einen Schadensersatzanspruch gegen die vermittelnde Bank zugesprochen. Der Kläger war nach Ansicht des Gerichts fehlerhaft beraten worden, da er über die genaue Höhe der erhaltenen Innenprovisionen nicht aufgeklärt wurde. Auch die Nennung einer Obergrenze für Vermittlungsprovisionen in den Emissionsunterlagen sei nicht ausreichend gewesen, da es auf die konkrete Höhe der Zahlung im Einzelfall ankomme. Das Landgericht Mönchengladbach hat einem durch Rechtsanwalt Stefan Seitz vertretenen Anleger bei der N1 European Film Produktions-GmbH & Co. KG Schadensersatz gegen die vermittelnde Raiffeisenbank zugesprochen. Hintergrund war eine Beratung im Jahr 2003 durch Mitarbeiter der Bank, die nach Auffassung des Gerichts fehlerhaft war, da über die genaue Höhe der erhaltenen Innenprovisionen nicht aufgeklärt wurde.


Betroffene Anleger sollten sich daher in jedem Fall anwaltlich beraten lassen, da mittlerweile Kenntnis von der aktuellen Provisionsmarge und etwaigen Fehlverhalten der Berater gegeben sein dürfte.

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