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Guttenberg und die üble Nachrede

28.02.201108:53 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) "Ein Plagiat setzt voraus, wie Sie wissen und wie viele wissen, dass man bewusst und vorsätzlich getäuscht haben sollte. Und ich habe in all meinen Stellungnahmen deutlich gemacht, dass ich weder bewusst noch vorsätzlich getäuscht habe, aber gravierende Fehler gemacht habe. Und diese Unterscheidung ist eine, die man auch anlegen sollte, wenn man Urteile über andere bildet. Weil es ein Urteil ist, dass natürlich in sich eine strafrechtliche Relevanz in sich tragen könnte. Und da muss man aufpassen, dass man nicht in den Bereich kommt, dass man in die üble Nachrede oder Ähnliches abdriftet" (Verteidigungsminister Karl-Theodor zu Guttenberg (CSU), Aktuelle Stunde im Bundestag zu den Plagiats-Vorwürfen in seiner "summa cum laude"-Dissertation, 23.02.2011).


Auch nach dieser Empfehlung Guttenbergs, "aufzupassen", gibt es kritische Stimmen. Cf. Thomas Opermann, SPD, an Guttenberg: "Sie haben getäuscht. Sie haben betrogen. Sie haben gelogen" (Akademischer Hochstapler und Lügner darf nicht im Kabinett bleiben, spd.de, 23.02.2011). Und Juraprofessor Oliver »Lepsius hält den Verteidigungsminister für einen Betrüger. So sagt er das. "Wir sind einem Betrüger aufgesessen. Es ist eine Dreistigkeit ohnegleichen, wie er honorige Personen der Universität hintergangen hat." [...] Gegen einen derart zugespitzten verbalen Angriff könnte Guttenberg nun wegen einer Vorverurteilung mit einer Unterlassungsklage vorgehen und Strafanzeige wegen Beleidigung erstatten« (Plagiatsaffäre um Guttenberg. "Einem Betrüger aufgesessen", sueddeutsche.de, 26.02.2011).
Zur Erinnerung: Guttenberg hat außer seinen Beteuerungen auch ein schriftliches Ehrenwort gegeben, cf. die Promotionsordnung für die Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität Bayreuth, §8: "Die Zulassung zum Promotionsverfahren ist schriftlich beim Dekan zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen: [...] 6. eine ehrenwörtliche Erklärung des Bewerbers darüber, daß er die Dissertation selbständig verfaßt und keine anderen als die von ihm angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat".
Schon von daher geht es bei dieser Plagiats-Affäre durchaus um Guttenbergs Ehre. Die "üble Nachrede" (§186 StGB) gehört dabei zum "Vierzehnten Abschnitt" ("Beleidigung", §§ 185 - 200) des Strafgesetzbuchs, dient also vermeintlich dem Schutz der persönlichen Ehre. Die "Beleidigungs-Justiz" in der BRD-Ausführung ist als solche objektiv illegal, weil sie dem Bestimmtheitsgebot (cf. Art. 103 Abs. 2 GG) widerspricht; faktisch folgt sie dem Grundsatz: "Ehrenschutz ist Täterschutz". D.h.: Berechtigte und notwendige Kritik wird von der BRD-Justiz als "Beleidigung" verurteilt, unzulässige Herabwürdigungen hingegen werden von der BRD-Justiz als "Meinungsfreiheit" verteidigt. Der Einfachheit halber sei hier verwiesen auf die "Informationen über die deutsche Rechtsbeugermafia in Justiz und Politik" (justizkacke.de).
In der Tat scheint nicht jeder zu glauben, dass sich Guttenbergs Beteuerungen und Ehrenwort mit den Analysen etwa des "GuttenPlag Wiki" (de.guttenplag.wikia.com) problemlos in Einklang bringen lassen. Mehr noch: Manche warten diesbzgl. anscheinend deshalb keine offizielle Stellungnahme einer zuständigen Kommission ab, eben weil jede Abrede oder auch nur Infragestellung eines Vorsatzes bei Guttenberg unzulässig sei. Oder anders: Selbst wenn gerichtlich unanfechtbar "für Recht erkannt" würde, dass Guttenberg *nicht* vorsätzlich gehandelt hat und dass dementsprechend jeder Plagiats-Vorwurf strafbar wäre, würde wohl nicht jeder einen solchen Richterspruch gutheißen.
Angesichts der Beweislage mag Guttenbergs Hinweis auf mögliche strafrechtliche Konsequenzen allen Grundsätzen der Gerechtigkeit vollkommen widersprechen, er könnte aber der o.g. Maxime der Beleidigungs-Justiz, i.e. "Ehrenschutz ist Täterschutz", vollkommen entsprechen. Ein Ausweg wäre ein Überdenken des Begriffs "Ehre". Selbst der Atheist Georg Wilhelm Friedrich Hegel bezeichnete die Strafe als "Ehre des Verbrechers", denn "auch die formelle Vernünftigkeit, das Wollen des Einzelnen, liegt in der Handlung des Verbrechers. Daß die Strafe darin als sein eigenes Recht enthaltend angesehen wird, darin wird der Verbrecher als Vernünftiges geehrt" (Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1820, § 100). In letzter Konsequenz allerdings hat das Christentum auf die Verantwortung des Menschen hingewiesen, namentlich mit der Lehre von Himmel und Hölle.
Wie auch immer: Wer ernstgenommen werden will, muss Verbrechen bekennen resp. bestrafen (lassen). Wer aber - wie allgemein die BRD-Justiz - den Ehrenbegriff rettungslos und restlos pervertiert resp. wer immer diese fundamental pervertierte Justiz ausnutzt, handelt selbst ehrlos, widervernünftig und verbrecherisch.

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