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Internetrecht: Stalking im Netz – Wie die Täter vorgehen und was Opfer hiergegen machen können

22.02.201117:48 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Das so genannte Cyber-Salking treibt immer bizarrere Blüten. Das Internet bietet vielfältige Möglichkeiten, Personen nachzustellen. Leicht kann man die Identität eines anderen annehmen und so das Opfer täuschen. Die Rechtsanwälte von ilex beraten Opfer von Cyber-Stalkingattacken und setzen deren Ansprüche durch. Der Artikel führt in die Problematik ein und zeigt Handlungsmöglichkeiten auf.



1. Wie die Täter vorgehen

Unter Stalking versteht man das willentliche und wiederholte (beharrliche) Verfolgen oder Belästigen einer Person, deren physische oder psychische Unversehrtheit dadurch unmittelbar, mittelbar oder langfristig bedroht und geschädigt werden kann (frei nach Wikipedia, http://de.wikipedia.org/wiki/Stalking). Der Stalker bedient sich im Internet der Möglichkeit, seine Identität zu verschleiern. Z. B. legt er ein Mitgliedskonto in einer der vielen sozialen Netzwerke an. Da in diesen Netzwerken keine Identitätsprüfung vorgenommen wird, wählt der Stalker den Namen einer Person, die dem Opfer nahesteht, z. B. den Namen eines Familienmitglieds. Dann nimmt der Stalker über diese falsche Identität Kontakt mit dem Opfer auf. Das Opfer merkt häufig erst sehr spät, dass es dem Stalker „auf den Leim gegangen ist“ und weitere Informationen über sich preis gegeben hat.

Der Stalker verbreitet unwahre Tatsachen (so genannte Verleumdung – strafbar!) über die Zielperson in Chatrooms und anderen Foren. Hier kann sich der Täter unter einem Pseudonym anmelden und Behauptungen über das Opfer erfinden, die erst einmal ungeprüft von Vielen gelesen werden können. Der Schaden für das Opfer liegt auf der Hand.

Eine weitere gängige Form des Nachstellens besteht in dem Eintragen des Opfers für Internetdienstleistungen. Hier kann der Täter z. B. ein Inserat im Namen des Opfers auf einer Plattform für intime Dienstleistungen schalten. Das Opfer bekommt dann Anrufe von unbekannten Personen, die sich auf das Inserat melden und möglicherweise irritierende Angebote machen. Der Täter hat sein Ziel erreicht!

Es ist ein Leichtes für den Täter, Kaufverträge für das Opfer abzuschließen. So kann sich der Täter mit den Daten des Opfers bei diversen Online-Shops eintragen und Bestellungen tätigen. Da hier die Identitätsprüfung regelmäßig nur eine funktionierende E-Mail-Adresse voraussetzt, ist dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet.

Eine weitere Möglichkeit, Personen im Internet nachzustellen, besteht im Anlegen von Internetpräsenzen, die auf den Namen des Opfers lauten. Dies ist ohne Weiteres möglich, da keinerlei Prüfung stattfinden, ob hierzu eine Berechtigung besteht (dies wäre praktisch auch nicht umsetzbar). Auf der Internetseite kann sich der Stalker dann so richtig austoben. Er kann Fotos ohne Zustimmung der Urheber einstellen, Beleidigung gegenüber Dritten aussprechen und Vieles mehr. Die hierdurch Verletzten (z. B. Urheber) werden ihre Ansprüche gegen den im Impressum der Internetseite als verantwortlich Bezeichneten geltend machen. Das ist aber das Opfer und nicht der eigentliche Täter, was sich erst nach viel Zeit, Kosten und Nerven herausstellen kann.

2. Sind die Opfer von Cyber-Stalking schutzlos? Nein!

Angesichts der Vielzahl von Möglichkeiten, die dem Stalker zur Verfügung stehen, gibt es keine Patentlösung, wie gegen die Angriffe vorgegangen werden kann. Das Gewaltschutzgesetz sieht eine Reihe von Schutzmaßnahmen für den Fall vor, dass eine Person widerrechtlich und vorsätzlich eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 b GewSchG). Soweit sich das Nachstellen nur auf Chatrooms, Instant Messaging oder das Internet erstreckt, ist es möglich, dass weder das Gewaltschutzgesetz noch § 238 StGB einschlägig ist, sodass hier auf § 823 BGB i.V.m. dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Schutz der privaten Lebensgestaltung) zurückzugreifen ist. Auf dieser Basis können dann Abwehransprüche auch im Eilschutz durchgesetzt werden. Diese Ansprüche werden direkt gegen den Stalker geltend gemacht.

Gerade die Vielzahl von Verstößen macht eine genaue Formulierung der zu unterlassenden Handlungen erforderlich und entscheidet über den Erfolg oder den Misserfolg der Maßnahmen. Da in den Fällen des Stalkings Zeit eine erhebliche Rolle spielt, sind die Ansprüche im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend zu machen. Dieses Verfahren ermöglicht eine schnelle Entscheidung und kommt – bei entsprechender Vorbereitung der Antragsschrift – regelmäßig ohne mündliche Verhandlung zum Abschluss.

Parallel hierzu müssen die Internet-Provider, Forenbetreiber, etc. angeschrieben werden, damit die Verletzungen z. B. in Form einer Homepage, Forumseinträgen, falschen Mitgliederkonten gelöscht werden. Das erfordert Kenntnisse über fachspezifische Informationen, wer der Verantwortliche für solche Ansprüche ist. Den Betroffenen ist daher dringend zu raten, sich von einem auf das IT-Recht spezialisierten Anwalt vertreten zu lassen.

Markus Timm
Rechtsanwalt zugleich Fachanwalt IT-Recht

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