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Verlängerung von Rabattaktionen nicht zwangsläufig irreführend

03.12.201011:05 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Rabattaktionen werden immer wieder von Unternehmen genutzt, um den Absatz der Produkte zu steigern. An die Gestaltung und Durchführung von Rabattaktionen sind jedoch strenge rechtliche Regeln gebunden, an die es sich zu halten gilt.

Oftmals sorgt das unterschiedliche Verständnis eben jener rechtlicher Regelungen für juristische Auseinandersetzungen zwischen Unternehmen, die in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen.

So hatte das OLG Hamm am 02.09.2010 (Az.: I-4 U 52/10) einen Fall zu entscheiden, in dem ein Unternehmen eine Reise mit einem bis zu einem bestimmten Termin gewährten Frühbucherrabatt bewarb, diesen jedoch auch nach Ablauf der Frist weiterhin gewährte.

Darin sah ein Wettbewerber ein irreführendes Verhalten, da Verbraucher aufgrund der angegebenen Frist zu unüberlegten Vertragsabschlüssen bewegt worden sein könnten, die sie in Kenntnis der Verlängerung des Rabattes zumindest nicht zum jeweiligen Zeitpunkt getätigt hätten.

Dieser Auffassung widersprach die Hammer Justiz und führte aus, dass es ‚bei einer in die Zukunft gerichteten Werbeaussage nicht darauf ankommen könne, ob sie sich nachträglich objektiv als falsch herausstelle, sondern nur darauf, ob die Werbeaussage zum Zeitpunkt des Erscheinens der Werbung aus der prognostischen Sicht des Werbenden richtig war oder nicht.’
Im vorliegenden Fall hatte der Unternehmer jedoch vor, die Rabattaktion zum angegebenen Termin zu beenden und hat dies lediglich aufgrund einer unerwarteten Marktentwicklung nicht vollzogen.

Selbst wenn der Unternehmer sich insgeheim vorbehalten hätte, die Aktion bei entsprechendem Erfolg zu verlängern, so hätte keine Pflicht bestanden, die Verbraucher darüber aufzuklären, da es sich hierbei um Geschäftsinterna handle.


Fazit:
Das Wettbewerbsrecht enthält strikte Regelungen für den Bereich der Werbemaßnahmen. Wie der oben dargestellte Fall zeigt, können jedoch scheinbar widerrechtliche Handlungen rechtmäßig sein – ebenso natürlich auch rechtmäßig erscheinende widerrechtlich –, weshalb es sich empfiehlt, in jedem Falle Rücksprache mit einem spezialisierten Rechtsanwalt zu halten.


© RA Axel Mittelstaedt 2010 – LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln www.ladm.com

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