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GFE, Ermittlungen wegen Betruges mit Blockheizkraftwerken (BHKW), Anleger geschädigt

(openPR) Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth hat 28 Wohn- und Geschäftsräume im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen bandenmäßigen Betrugs am 30. November 2010 durchsuchen lassen. Es wird gegen 17 Beschuldigte ermittelt. Es besteht der Verdacht, dass es die an Kunden bzw. Anleger verkauften BHKW in Wahrheit nicht gab. Nach dem Geschäftsmodell sollten Kunden bzw. Anleger die gekauften BHKW an die Geschäftsinhaberin allerdings zurück verpachten und durch den Pachtzins Rendite erzielen. In Wahrheit sollen die Verantwortlichen jedoch Gelder für eigene Zwecke genutzt haben. Mehr als 150 Beamte der Kriminalpolizei waren im Einsatz, um Beweismittel zu sichern, deren Auswertung noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird. So berichtete heute unter anderem der Bayerische Rundfunk.



Es handelt sich dabei um Vorgänge um die GFE-Gruppe aus Nürnberg. Diese hatte über Handelsvertreter recht erfolgreich BHKW an Kunden vertreiben lassen, die auf Rendite hofften. Sollte sich der Verdacht des Betruges bewahrheiten, so besteht für die Anleger jeweils ein Schadenersatzanspruch gegen die schuldigen Personen gem. § 823 Abs. 2 BGB. Dieser Schadenersatzanspruch unterläge auch nicht einer insolvenzrechtlichen Restschuldbefreiung.

Darüber hinaus sind die Rechtsanwälte Blazek Ellerbrock Malar Trube der Auffassung, dass auch die jeweilige Gesellschaft, für die die jeweiligen Kaufverträge vermittelt wurden, mit ihrem Vermögen haftet. Dies liegt zum einen daran, dass das dem Kunden gegenüber abgegebene Renditeversprechen aus unserer Sicht im Ergebnis eine Kapitalanlage bedeutet, über welche nicht korrekt aufgeklärt wurde, weil die GFE-Gruppe keinen genehmigten Verkaufsprospekt für Vermögensanlagen benutzte. Auch wurden die Handelsvertreter nicht entsprechend geschult, so dass davon auszugehen ist, dass die jeweiligen Kunden bzw. Anleger nicht korrekt über die Risiken des Geschäfts informiert wurden, was wiederum der Gesellschaft zuzurechnen ist. Schließlich gehen die Rechtsanwälte Blazek Ellerbrock Malar Trube davon aus, dass die meisten Verträge in einer Haustürsituation an Verbraucher vermittelt wurden, was eine korrekte Widerrufsbelehrung erforderte, die nicht vorlag. Daraus resultiert für den Kunden das Recht, jederzeit widerrufen zu können, was zu einem Rückabwicklungsschuldverhältnis führt.

Dies hatten die Rechtsanwälte Blazek Ellerbrock Malar Trube der GFE-Gruppe informatorisch auch bereits im März 2010 mitgeteilt, als die Rechtsanwälte für einen Fondsinitiator etwaige Möglichkeiten der Zusammenarbeit prüften und entsprechend von einer Investition abrieten.

Für die Anleger dürfte sich nun die Frage stellen, gegen welche Haftungsmasse sie mit welchem Erfolg vorgehen wollen. Voraussichtlich werden sich klassische Verbraucherschutzanwälte auf die Sache stürzen und allen pauschal zur Klage raten.

Grundsätzlich beurteilen die Rechtsanwälte Blazek Ellerbrock Malar Trube die Angelegenheit ebenfalls so, dass ein zügiges, aber auch nachhaltiges Vorgehen angebracht ist. Hierbei sind allerdings einige Besonderheiten zu bedenken:

Zwar hat die GFE-Gruppe viele Gelder vereinnahmt. Diese werden unter Umständen jedoch – was bei staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen in solchen Fällen nahe liegt – arrestiert werden gem. § 111d StPO im Hinblick auf die Anordnung eines Verfalls gem. § 73 Abs. 1 S. 1 StGB. Es besteht also die Gefahr, dass der Staat die eingenommenen Gelder als Gegenstände einer Straftat abschöpft, so sie überhaupt gefunden werden. An im Hinblick darauf arrestierte Gelder heran zu kommen, ist nicht so einfach, wie z.B. die Vorgänge um die Juragent KGen zeigen. Gleichwohl kennt das Gesetz die Vorschrift des § 73 Abs. 1 S. 2 StGB, den Anwendung zum Teil jedoch umstritten ist.

Des Weiteren ist vorliegend zu bedenken, dass die eingesetzten Vermittler in der Mehrzahl nicht solche mit gewerberechtlicher Genehmigung waren, weil es sich nach Einschätzung der meisten Vermittler und der GFE-Gruppe nicht um eine Vermögensanlage handelte. Dies geht in aller Regel damit einher, dass die Vermittler keine Vermögensschadenhaftpflicht besitzen, was die Erfolgsaussichten auf die Durchsetzung etwaiger Titel ebenfalls erschwert. Der typische schnelle und laute Ruf der Verbraucherschützeranwälte nach Vermittlerregress ist also ebenfalls mit Vorsicht zu genießen. Des Weiteren gilt, dass eine etwaige Haftung für Straftaten nicht zur Grundlage der Vermittlerhaftung gemacht werden kann, weil sie diesen nicht (quasi rückwärts) zugerechnet werden kann.

Ein weitere bedenkenswerter Aspekt wird sein, dass diejenige Gesellschaft, deren Vermögen arrestiert wird, regelmäßig in Insolvenz fällt, was unter Umständen sogar zu Ansprüchen des Insolvenzverwalters gegen die Kunden führt.

Schließlich muss geprüft werden, wie es sich rechtlich verhält, wenn ein Kunde bzw. Anleger sein (vermeintliches) BHKW über eine Bank finanziert hat. Hier gelten in aller Regel bankrechtliche Besonderheiten.

Insgesamt können die Rechtsanwälte Blazek Ellerbrock Malar Trube den möglicherweise betrogenen Kunden nur raten, die vorbezeichneten Aspekte von in diesem Bereich besonders erfahrenen Rechtsanwälten erst einmal – auch im Hinblick auf eine Kosten-/Risiko-Abwägung – grundsätzlich anhand der individuellen Umstände begutachten zu lassen, um sodann möglichst effektiv vorzugehen. Die Kunden bzw. Anleger sollten nicht blindlings jedem Rechtsanwalt trauen, der zum Zweck der Eigenwerbung rechtliche Möglichkeiten unabhängig vom voraussichtlichen wirtschaftlichen Ergebnis der jeweiligen Maßnahme darstellt.

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