(openPR) München (30. Mai 2005) – In Deutschland landet jeder zehnte Streit unter Nachbarn vor dem Kadi. Dabei stehen Lärm- und Geruchsbelästigung auf der Hitliste der Ärgernisse ganz oben. Damit das Zusammenleben der Mieter untereinander reibungslos funktioniert, rät der VdW Bayern (Verband bayerischer Wohnungsunternehmen) im Streitfall zunächst das Gespräch zu suchen, bevor Schlichter eingeschaltet oder die Gerichte angerufen werden.
Grillgeruch, schon wieder Grillgeruch: Ein Mieter in Bayern sah rot und rief die Gerichte an. Das Bayerische Oberlandesgericht entschied: Grillen ist fünf Mal pro Jahr erlaubt (Az.: 2 Z BR 6/99). Allerdings urteilt die Rechtsprechung in dieser Frage nicht einheitlich.
Auch ist das Musizieren in der Mietwohnung in den Zeiten zwischen 8 und 12 sowie 14 und 20 Uhr grundsätzlich erlaubt, befindet der Bundesgerichtshof (Az.: V ZB 11/98). Mit einer entscheidenden Einschränkung – der Lautstärke. So muss zum Beispiel kein Nachbar das Proben einer Hobby-Rockband dulden.
Für Kinderlärm gilt nach aktueller Rechtsprechung eine erhöhte Toleranzgrenze, sagt das Amtsgericht Hamburg-Altona (Az.: 316 C 510/01). So ist das übliche Geschrei von Säuglingen und Kleinkindern ebenso hinzunehmen wie Spielen, Lachen und Toben in der Wohnung. Einen Freibrief für rücksichtsloses Lärmen hat der Gesetzgeber den Eltern allerdings nicht ausgestellt. So ist z.B. die Wohnung kein Ersatz für einen Fußballplatz.
Ununterbrochenes Hundegebell wertet das Amtsgericht Köln (Az.: 130 C 275/00) als unzumutbare Belästigung. Unter diesen Umständen kann die Haltung eines bestimmten Tieres gerichtlich untersagt werden.
Stört ein Mieter immer wieder den Hausfrieden und verändert trotz Abmahnung sein Verhalten nicht, kann das laut Amtsgericht Barmbek (Az.: 818 C 131/03) bis zur fristlosen Kündigung führen.
Meist regeln Hausordnung und Mietvertrag, was erlaubt ist und was nicht. Ist auf diesem Weg die Auseinandersetzung nicht zu beenden, kommt es häufig zu gerichtlichem Streit. Vorher ist es in Bayern in bestimmten Fällen notwendig, eine Schlichtungsstelle anzurufen.
Als Schlichtungs- bzw. Gütestelle fungieren in Bayern insbesondere Notare sowie eigens hierfür registrierte Rechtsanwälte oder sonstige Einrichtungen (www.jurafit.de).
Der Gang zum Schlichter ist immer dann erforderlich, wenn der Streitwert 750 Euro nicht übersteigt, oder es sich um nachbarrechtliche Ansprüche wie z.B. Überwuchs, Grenzbaum usw. handelt.
Diese und weitere Tipps rund ums Bauen und Wohnen gibt´s unter www.vdwbayern.de.
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Der Abdruck ist frei. Wir bitten um ein Belegexemplar.
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Im VdW Bayern sind knapp 500 bayerische Wohnungsunternehmen zusammengeschlossen – darunter 336 Wohnungsgenossenschaften und 86 kommunale Wohnungsunternehmen. Die Mitgliedsunternehmen verwalten rund 570.000 Wohnungen, in denen ein Fünftel aller bayerischen Mieter wohnen.
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