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Urheberrecht: Wer will schon US-Verhältnisse?

27.10.201011:48 UhrIT, New Media & Software

(openPR) Privatanwender sind besser geschützt als Unternehmen

Aachen, 27.10.2010 - Der Schutz von Privatpersonen ist wichtig und wird dementsprechend auch vom Staat sichergestellt. Erst jüngst hat der BGH die Rechte von Fluggästen gestärkt. Auch das Urheberrecht schützt Privatanwender in besonderem Maße. Gewerbliche Unternehmen hingegen stehen deutlich schlechter da - für sie ist der Zugang zu Zweitverwertung bei gebrauchter Software eindeutig erschwert. Die Folge: Viele Unternehmen bspw. bleiben auf aktuellen Lizenzen sitzen - mit enormem wirtschaftlichem Schaden.



Für private Anwender ist der Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen eindeutig geregelt: Einzelplatzlizenzen, so genannte Box-Produkte, dürfen im vollem Umfang gehandelt werden. Erlaubt wird dieser Handel durch den EU-weit geltenden Erschöpfungsgrundsatz. Theoretisch steht also auch allen gewerblichen Unternehmen offen, gebrauchte Einzel-Lizenzen zu (ver-) kaufen. "Nur: Mit der alltäglichen Praxis in Unternehmen hat dieses Geschäftsmodell nicht viel zu tun", wie Axel Susen, Geschäftsführer von susensoftware, erläutert. "Unternehmen setzen aufgrund der hohen Stückzahl an Software, die sie benötigen, auf Volumenlizenzen. Auch Online erworbene Software spielt eine immer größere Rolle. Und genau hier hat der Gesetzgeber bisher versäumt, wirtschaftlich praktikable Regelungen zu finden."

Bislang steht nur derjenige auf der sicheren Seite, der Volumen-lizenzen im kompletten Umfang veräußert. Das so genannte "Splitting", also das Herauslösen einzelner Lizenzen, wird oftmals vom Lizenzgeber, wie z. B. SAP, verboten - ob er dazu das Recht hat, ist derzeit aber sehr umstritten. Hat ein Unternehmen aufgrund von bspw. Stellenabbau plötzlich mehr Lizenzen, als es benötigt, darf es diese i.d.R. also nicht verkaufen. Besonders tückisch: Für diese nicht genutzten Lizenzen werden bei SAP weiterhin Wartungsgebühren fällig! "Volumenlizenzen sind dadurch auf dem Markt nur sehr schwer handelbar", so Susen weiter. "Für Unternehmen erschwert sich der Lizenzeinkauf: Wer kann schon genau kalkulieren, wie viele der Lizenzen er noch in zwei, fünf, zehn Jahren benötigen wird?" Der jährliche Schaden, der durch Fehllizenzierungen (sowohl Unter- als auch Überlizenzierungen) angerichtet wird, wird allein in Deutschland auf einen zweistelligen Milliardenbetrag geschätzt.

Gebrauchte Software: BGH entscheidet im Februar 2011

Auch Online übertragene Software gehört zum Geschäftsalltag dazu, nicht zuletzt, weil die Installation leichter ist als von über 100 CDs. Inwiefern der Erschöpfungsgrundsatz auch hier greift, wird der BGH hoffentlich am 3.Februar 2011 entscheiden. Insgeheim erhofft sich die gesamte IT-Szene ein Grundsatzurteil, welches die momentan herrschende rechtliche Unklarheit beseitigen würde.

Die großen Software-Hersteller scheinen sich momentan jedoch US-Verhältnisse herbeizusehnen. Im September hat das Bezirksgericht in San Francisco den Weiterverkauf von Software-Lizenzen für illegal erklärt, sofern die Lizenzbestimmungen den Verkauf verbieten. Dieses Urteil könnte gravierende Auswirkungen bis hin zum Gebrauchtwagen-Handel haben, befürchten Kritiker. "Zudem ist auch nicht klar, inwiefern bspw. deutsche Unternehmen mit Niederlassungen in den USA hiervon betroffen sein werden", ergänzt Susen.

Hierzulande ist der Markt zwar deutlich liberaler und nicht alles rechtens, was große Hersteller in ihre AGB aufnehmen. Dass beim Splitten von Volumenlizenzen und bei Online übertragener Software aber noch Nachholbedarf besteht, hat der Deutsche Anwaltverein (DAV) bereits vor über einem Jahr konstatiert: In einer Stellungnahme* hat er den Gesetzgeber darauf aufmerksam gemacht, dass solche Unterscheidungen bei den Vertriebswegen wirtschaftlich unsinnig und rechtlich problematisch seien. Hier ist der Privatanwender deutlich besser geschützt: Er besitzt rechtliche Sicherheit beim Handel mit Box-Produkten, während Firmen mit Verunsicherung und rechtlicher Unklarheit zu kämpfen haben.

* http://anwaltverein.de/downloads/Stellungnahmen-09/SN-4409-Urheberrecht.pdf

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