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Verletzung des Urheberrechts durch Drohnen

04.11.202409:19 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Verletzung des Urheberrechts durch Drohnen

(openPR) Keine Panoramafreiheit bei Luftbildaufnahmen durch Drohnen – BGH I ZR 67/23

Drohnen werden in vielseitig eingesetzt. Beliebt sind bspw. Fotoaufnahmen aus der Luft. Dabei gilt es jedoch das Urheberrecht zu beachten. So hat der BGH mit Urteil vom 23. Oktober 2024 entschieden, dass Luftbildaufnahmen öffentlich zugänglicher und geschützter Kunstwerke, die mit Hilfe von Drohnen gemacht wurden, gegen das Urheberrecht verstoßen und auch nicht unter die Panoramafreiheit fallen (Az.: I ZR 67/23).

Die Panoramafreiheit ist eine Beschränkung des Urheberrechts und in § 59 Urheberrechtsgesetz geregelt. Demnach dürfen Werke, die sich an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, durch Malerei, Graphik, Foto oder Film vervielfältigt werden. Diese Fotos oder andere Vervielfältigungen dürfen auch veröffentlicht werden, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. im Gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht berät.

Luftbildaufnahmen nicht durch Panoramafreiheit geschützt

Strittig war jedoch, wie weit diese Panoramafreiheit reicht und ob auch Aufnahmen aus der Luft dazuzählen. Der BGH hat nun in einer wegweisenden Entscheidung klar gemacht, dass von Drohnen angefertigte Luftbildaufnahmen geschützter öffentlich zugänglicher Kunstwerke nicht unter die Panoramafreiheit fallen, und hat das Urheberrecht damit gestärkt.

Der höchstrichterlichen Entscheidung des BGH lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der beklagte Buchverlag hatte ein Buch zu den Halden des Ruhrgebiets veröffentlicht. Zum Inhalt des Reiseführers gehörten auch von Drohnen gefertigte Aufnahmen aus der Luft, die verschiedene Kunstinstallationen auf den Halden zeigen. Die Schöpfer dieser Werke hatten Wahrnehmungsverträge mit einer Verwertungsgesellschaft geschlossen, die die Rechte und Ansprüche von Urhebern vertritt.

Die Verwertungsgesellschaft vertrat die Ansicht, dass die in dem Buch veröffentlichten Luftbildaufnahmen der Kunstinstallationen das Urheberrecht verletzen, da diese Fotos nicht unter die Panoramafreiheit fielen. Sie klagte daher gegen den Verlag auf Unterlassung und Schadenersatz.

BGH bestätigt Urheberrechtsverletzung

Am Landgericht Bonn und im Berufungsverfahren am OLG Hamm war die Klage weitgehend erfolgreich. Auch der BGH wies die Revision des beklagten Verlags zurück. Die Karlsruher Richter stellten zunächst fest, dass der Verlag durch die Abbildung der urheberrechtlich geschützten Werke in das den Urhebern zustehende Recht auf Vervielfältigung und Verbreitung der Werke eingegriffen habe. Denn die Vervielfältigung und Veröffentlichung von mit Hilfe einer Drohne angefertigten Luftbildaufnahme falle nicht unter die Panoramafreiheit gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG.

Die Panoramafreiheit bezwecke die Freistellung von Werken, wenn und soweit sie Teil eines von der Allgemeinheit wahrnehmbaren Straßen- oder Landschaftsbildes sind, führte der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs weiter aus. Bei der Auslegung der Panoramafreiheit gemäß Urheberrechtsgesetz und der vorzunehmenden Abwägung zwischen der Informations- und Kommunikationsfreiheit der Werknutzer einerseits und den berechtigten Interessen der Urheber an der wirtschaftlichen Nutzung ihrer Werke angemessen beteiligt zu werden andererseits, sei bei durch Drohnen angefertigte Luftbildaufnahmen das Interesse der Urheber höher zu bewerten, so der Senat.

Für die Praxis bedeutet dies, dass Fotos der urheberrechtlich geschützten Kunstwerke von Orten aus gemacht werden müssen, die ohnehin der Allgemeinheit zugänglich sind, z.B. von der Straße aus. Dann gilt anders als bei Aufnahmen von Drohnen aus der Luft die Panoramafreiheit.

Umfangreicher Schutz durch Urheberrecht

Werke von Schriftstellern, Musikern, Malern, Fotografen sind durch das Urheberrecht umfassend geschützt. Dazu zählen auch Werke der bildenden Künste oder der angewandten Kunst. Der Urheber hat automatisch die Verwertungsrechte an seinem Werk, die er auch an eine Verwertungsgesellschaft abtreten kann. Ebenso kann er Dritten Nutzungsrechte an seinem Werk einräumen.

Dieses Urheberrecht wird durch die Panoramafreiheit eingeschränkt. Die Panoramafreiheit erlaubt aber nur die Nutzung von Kunstwerken, die bleibend an öffentlichen Wegen und Plätzen stehen und von der Allgemeinheit wahrgenommen werden können. Bei Aufnahmen von Drohnen sollte nach dem Urteil des BGH aber aufgepasst werden. Hier können schnell Urheberrechtsverletzungen vorliegen. Abmahnungen, Unterlassungs- und Schadenersatzklagen können die Folge sein.

Bei rechtlichen Auseinandersetzungen im Urheberrecht oder anderen Themen des Gewerblichen Rechtsschutzes ist MTR Legal Rechtsanwälte Ihr kompetenter Ansprechpartner.

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