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Googles Buchprojekt und die Urheberrechte der Autoren

25.05.201111:17 UhrIT, New Media & Software

(openPR) Im Oktober 2004 stellte das 1998 gegründete und in Mountain View (Kalifornien) ansässige US-amerikanische Unternehmen Google Inc. das Projekt „Google Bücher“ auf der Frankfurter Buchmesse vor (Pressekonferenz mit den Firmengründern Sergey Brin und Larry Page). Bereits im Dezember 2004 erschienen erstmals Suchergebnisse aus den gescannten Büchern in den Ergebnislisten der englischen Suchoberfläche von Google.com. Inzwischen hat die Schaffung einer umfassenden digitalen Bibliothek Fortschritte gemacht, erheblichen Pressewirbel verursacht und entspricht dennoch den selbstgesetzten Unternehmenszielen des Suchmaschinenbetreibers: „Das Ziel von Google ist es, die Informationen der Welt zu organisieren und für alle zu jeder Zeit zugänglich und nützlich zu machen“. Gleichwohl stellt die Vorgehensweise von Google Inc. in vielen Ländern eine Verletzung des dort jeweils geltenden Urheberrechtes dar, da der Buchbestand der Partnerbibliotheken von Google Inc. ohne Rücksicht auf Schutzfristen und ohne Zustimmung der noch lebenden Rechteinhaber eingescannt und digitalisiert wurde. Die u. a. im Urheber- und Medienrecht tätige Sozietät ilex Rechtsanwälte & Steuerberater schildert Ihnen die Rechtslage.



Worin liegt das urheberechtliche Problem?

Ähnlich wie in den Rechtssystemen der meisten Länder der Europäischen Union, verpflichtet das deutsche Urheberrecht den Nutzer eines urheberrechtlich geschützten Werkes, den jeweiligen Rechteinhaber vor der Nutzung seines Werkes um Erlaubnis zu bitten. Die Regelschutzfrist, in denen diese Regel gilt, endet grundsätzlich erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers und wird als „post mortem auctoris“ bezeichnet (= „nach dem Tod des Autors“). Erst nach Ablauf dieser Schutzfrist wird ein Werk gemeinfrei. Da es für den Betreiber einer digitalen Datenbank erheblichen Aufwand und Kosten bereitet, Rechteinhaber noch bis zu 70 Jahre nach dem Tod eines Urhebers ausfindig zu machen, gibt es bislang unter den Betreibern digitaler Bibliotheken das sogenannte „schwarze Loch des 20. Jahrhunderts“ (K. de la Durantaye, in: FAZ v. 30.03.2011, Nr. 75, S. 21).

Welchen Weg beschreitet Google bislang?

Google Inc. löst dieses urheberechtliche Problem derzeit unter Überschreitung der deutschen und weiterer Rechtsordnungen, indem man geschickt die Tatsache ausnutzt, dass das Internet nicht an den Rechtsordnungen der jeweiligen Landesgrenzen halt macht. Von den derzeit eingescannten Werken werden derzeit kleine Ausschnitte den Lesern von „Google Büchern“ zur Verfügung gestellt, ohne das die Rechteinhaber zuvor bei den nichtgemeinfreien Werken gefragt worden wären. Google Inc. meint, diese Praxis sei nach dem US-amerikanischen Recht durch die sogenannte „Fair Use Doctrine“ gedeckt, die es erlaubt ein Werk unter bestimmten Voraussetzungen ohne Zustimmung des Rechteinhabers zu nutzen. Daraufhin haben u. a. die Association of American Publishers und eine Handvoll Autoren und Verlage eine Sammelklage gegen Google Inc. eingereicht. Im Rahmen eines jahrelangen Rechtsstreites, kam es schließlich zu einem Vergleichsvorschlag („Google Book Settlement“), den Google Inc. ausgearbeitet hatte und es dem Unternehmen erlaubt hätte, ohne Rücksprache mit den Rechteinhabern, Bücher aus einem weltweiten Bestand einzuscannen, in kleinen Ausschnitten zu zeigen und als eine Art Online-Buchhändler inkl. zusätzlicher Bannerwerbung gegen Entgelt anzubieten. U. a. die deutsche Verwertungsgesellschaft „VG Wort“ klagte gegen einzelne Aspekte dieser möglichen Einigung vor einem amerikanischen Gericht. Schließlich wurde der Vergleichsvorschlag dahingehend überarbeitet, dass nur noch Werke von dem Vergleichsvorschlag erfasst sind, die wenigstens in den Vereinigten Staaten registriert sind oder in Australien, Großbritannien, Kanada oder den Vereinigten Staaten veröffentlicht wurden. Nach Mitteilung der FAZ (v. 30.03.2011, Nr. 75, S. 21) wurde auch dieser Vergleich von einem Richter am New Yorker Bezirksgericht inzwischen abgelehnt, so dass der Rechtsstreit nun weitergeht.

Ist das Problem neu?

Nein, das Problem ist überhaupt nicht neu. Allerdings schafft die digitale Welt des 21. Jahrhundert eine wichtige Zäsur. Der „Kampf um das Urheberrecht“ kam bereits in der Mitte des 15. Jahrhunderts unmittelbar mit der Erfindung des modernen Buchdrucks mit beweglichen Metalllettern und einer Druckerpresse durch den Mainzer Goldschmied Johannes Gutenberg auf. Seine Erfindung war ein entscheidender Schritt für die heutige Wissenschaftsgesellschaft. Mit dieser Erfindung wurde es einfacher, Kopien eines Werkes in größeren Mengen herzustellen. Für die Entlohnung des geistigen Schöpfers von Buchwerken war es allerdings entscheidend, dass der Drucker beziehungsweise der Verleger den Schöpfern etwas für das Manuskript zahlte. Schon in der frühen Neuzeit gab es aber die Nachahmer, nämlich andere Drucker, die bereits vorhandene Erstdrucke nachdruckten. Da der Nachdrucker anders als der Erstdrucker in der Regel keinen Autor bezahlt hatte, konnte er seine Produkte naturgemäß günstiger anbieten. Für einen Autor ist es zudem nicht akzeptabel, wenn der Nachdrucker ohne Wissen und Wollen des Autors den nachgedruckten Text absichtlich abändert; eine damals durchaus anzutreffende Praxis. In dieser für die Schöpfer von Buchwerken unangemessenen Praxis drückte sich bereits das Bedürfnis für das moderne Urheberrecht als Teil des „geistigen Eigentums“ aus. Mit dem Urheberrecht soll nämlich ein Anreiz und eine finanzielle Basis für kulturelle oder wissenschaftliche Leistungen angeboten werden.

Kann Google Inc. in Deutschland verklagt werden?

Betreiber von „Google Bücher“ ist das in (Kalifornien) ansässige US-amerikanische Unternehmen Google Inc. Da dieses Unternehmen in Deutschland keine Niederlassung unterhält und die Server zur Bereithaltung der Bildersuche angeblich in den Vereinigten Staaten stehen sollen, wäre der allgemeine Gerichtsstand grundsätzlich in den Vereinigten Staaten anzusiedeln. Die in Hamburg in der ABC-Straße ansässige Firma „Google Germany GmbH“ ist insofern nicht mit dem Betreiber von „Google Bücher“ zu verwechseln. D. h. allerdings nicht, dass ein deutscher Gerichtstand und insbesondere auch deutsches Recht damit völlig obsolet wären. Immerhin wendet sich „Google Bücher“ in deutscher Sprache an ein deutsches Publikum und man kann die Ergebnisse der Suchmaschine selbstverständlich auch in Deutschland abrufen. Damit ist grundsätzlich der internationale Gerichtsstand der unerlaubten Handlung in Deutschland eröffnet, wenn der Betroffene nachweist, dass sich die Rechtsverletzung in Deutschland auswirkt.

Ulrich Schulte am Hülse
Rechtsanwalt

Im Bereich des Urheber- und Medienrechtes ist unsere Sozietät seit Jahren tätig. Weitere Beiträge zu dieser Thematik finden Sie hier:

http://www.ilex-recht.de/2010/

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