(openPR) Montag 9.00 Uhr: Frisch erholt vom Wochenende beginnen Sie Ihre neue Arbeitswoche bei Ihrem Arbeitgeber oder im eigenen Büro. Beinahe automatisch und parallel zum Genuss des ersten Kaffee öffnen Sie Ihren Internet-Browser, um Ihre E-Mails abzurufen.
Und dann ... : 120 neue E-Mails über das Wochenende, in denen man Ihnen unverlangt Viagra oder Potenzmittel andienen möchte, Sie zur Teilnahme an Black-Jack oder Online-Casinos auffordert, zudem die ganzen Petitionen vom afrikanischen Kontinent, Sie mögen doch bitte beim Transfer mehrerer Millionen $ aus Kenia und Umgebung gegen Honorierung Ihrer bescheidenen Dienste mit 20 oder mehr Prozent hiervon behilflich sein. Nicht zu vergessen die hilfreichen Mitteilungen, man könne Ihre Plastiktüten preiswert bedrucken, obwohl Sie immer die vom Supermarkt um die Ecke benutzen.
Was kann hiergegen getan werden? Sie können Ihren Computer wieder durch Ihre mechanische Schreibmaschine ersetzen, einen Spamfilter einsetzen, Ihren Bekannten mitteilen, Sie wären künftig per E-Mail nicht mehr erreichbar oder auf die Aussage von Microsoft-Gründer Bill Gates vertrauen, man werde den Spam, also die unerwünschte Werbung, schon bald in den Griff bekommen.
Um all dies geht es hier aber nicht. Statt dessen soll geprüft werden, ob es gegen Spam eine rechtlich praktikable Handhabe gibt. Grundsätzlich gilt: Unverlangt zugesandte Werbung per E-Mail, also Spam, ist verboten. Der Absender muss beweisen, dass er Ihnen erlaubt mailen durfte. Dies kann er nur dann, wenn Sie nachweisbar um Übersendung per E-Mail gebeten haben, zum Beispiel bei Newsletter-Diensten, oder Sie in ständiger Geschäftsbeziehung zum Absender stehen. Eine weitere Ausnahme gilt dann, wenn die E-Mail sich auf geschäftliche Tätigkeiten von Ihnen bezieht, Sie also im weiter oben genannten Beispiel tatsächlich Hersteller von noch nicht bedruckten Plastiktüten sind.
Alle anderen Fälle, also die weitaus überwiegende Zahl, fällt unter Spam. Grundsätzlich haben Sie als Empfänger unverlangt zugesandter Spam-Mails gegen den Absender einen Unterlassungsanspruch, gerichtet darauf, in Zukunft nicht weiter von ihm belästigt zu werden. Diesen Anspruch können Sie im Wege einer gerichtlichen Unterlassungsklage, in Eilfällen im Wege eines entsprechenden Eilverfahrens oder auch außergerichtlich durch das Abfordern einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durchsetzen. Im letztgenannten Fall muss der Absender sich verpflichten, Ihnen keine weiteren E-Mails mehr zu senden, für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird er "zur Kasse gebeten".
So einleuchtend diese rechtlichen Möglichkeiten auch scheinen, es stellt sich meist ein tatsächliches Problem. Die Absender der Spam-Mails sitzen fast immer im Ausland, meist in Übersee, wo sie mit deutschen Gesetzen und mit Hilfe deutscher Gerichte praktisch nicht greifbar sind.
Aber auch die Rechtsverfolgung in der unmittelbaren Nachbarschaft, nämlich im Gebiet der EU, gestaltet sich schwierig. Es besteht zwar grundsätzlich eine Zuständigkeit deutscher Gerichte, Probleme bereitet jedoch die sich daran anschließende Vollstreckung eines Urteils in den EU-Nachbarstaaten.
Und selbst wenn der Spam-Versender in Deutschland ansässig ist, ist es in den überwiegenden Fällen beinahe unmöglich, seiner habhaft zu werden: Die Werbe-Mails werden meist über unverfängliche oder nur kurzfristig aktivierte E-Mail-Adressen gesendet, zudem ist der Betreiber der Homepage, auf die in der E-Mail verwiesen wird, entweder im Ausland ansässig oder stellt gesetzeswidrig, aber aus für ihn nachvollziehbaren Gründen kein Impressum zur Verfügung.
Es kann also festgehalten werden, dass Spam zwar verboten ist, man sich aber nur in extrem wenigen Fällen erfolgreich rechtlich hiergegen wehren kann, ganz abgesehen von dem Zeitaufwand und dem Ärger, den dies bereitet. Auch darf der Kostengesichtspunkt auch nicht außer Acht gelassen werden, sollte nämlich der freundliche Mensch, der Sie via Spam-Mail belästigt, nicht über die ausreichenden Geldmittel verfügen, um Ihren Anwalt zu bezahlen. Ob allerdings eine Gesetzesänderung, die bereits seit 2004 in den einschlägigen Gremien diskutiert wird, wirksamere Sanktionen gegen Werbemails einführen wird, wird in interessierten Kreisen erheblich bezweifelt.
Die Unzulässigkeit von Spam gilt übrigens nicht nur bei Zusendungen auf dem elektronischen Wege, sondern ebenso bei diesen vergleichbaren Werbefaxen, bei denen regelmäßig der Absender wesentlich besser greifbar ist, obwohl auch hier festzustellen ist, dass ein Großteil im Ausland ansässig ist, verbunden mit den weiter oben geschilderten Schwierigkeiten bei der Durchsetzung des Anspruchs.
Ebenso verboten ist die in die gleiche Richtung gehende aufdringliche Telefonwerbung, bei der sich aber andere Beweisschwierigkeiten stellen, nämlich der erfolgreiche Nachweis, dass tatsächlich ein solches Gespräch stattgefunden hat. Die Erfahrung zeigt nämlich, dass der zu Werbezwecken Anrufende spätestens dann kurzfristig das Interesse an Ihnen verliert, wenn Sie um seinen Namen und seine telefonische Durchwahl bitten, und regelmäßig sofort hiernach kommentarlos auflegt.
Abschließend ein Hinweis: Die einzig erlaubte Form von Werbung stellt die klassische Briefpost dar, derer man sich auch am einfachsten, etwa durch entsprechenden Hinweis auf dem eigenen Briefkasten, erwehren kann.
Ihr Team von RECHTLEGAL












