(openPR) München/Wiesbaden, 13. September 2010 - Geht es nach einem Entwurf des Bundesjustizministeriums, dürfen Großgläubiger den Insolvenzverwalter zukünftig selbst bestimmen. Nach Einschätzung von Brancheninsidern rüttelt dieser Änderungsvorschlag an den Grundfesten der deutschen Insolvenzordnung. Vor allem ungesicherte Gläubiger mit geringeren Forderungen würden dadurch massiv benachteiligt.
Laut einem aktuellen Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Justiz sollen in Zukunft faktisch nicht mehr der Richter, sondern die Gläubiger mit einer so genannten „Summenmehrheit“ über die Person des Insolvenzverwalters entscheiden können. Gemeint sind damit die Gläubiger mit den höchsten Forderungen und besten Sicherheiten. Der Richter, bislang unabhängig zuständig für die Auswahl und Bestellung des Insolvenzverwalters, könnte nur dann von solch einem Gläubigervotum abweichen, wenn die vorgeschlagene Person ungeeignet ist. Dieses müsste durch den Richter schriftlich begründet werden. Der Paragraph 56 der Insolvenzordnung soll dementsprechend geändert werden.
Dieses Ansinnen stößt in Fachkreisen auf heftige Kritik. „Wenige institutionelle, meist umfangreich gesicherte Gläubiger würden dadurch in die Lage versetzt, ausschließlich ihnen „genehme“ Insolvenzverwalter zu installieren“, schreibt die INSOLGROUP Netzwerk Insolvenzverwaltung, eine bundesweite Vereinigung von unabhängigen Insolvenzverwaltern, in einem Thesenpapier zum Entwurf. Die Interessen von weitgehend oder vollständig ungesicherten Gläubigern ohne Summenmehrheit, die aber die höhere Gläubigeranzahl darstellen (die so genannte „Kopfmehrmehrheit“), könnten dabei unberücksichtigt bleiben.
Besonders zu hinterfragen sei, dass laut Diskussionsentwurf zur Änderung des Paragraphen 56 das bisherige Verständnis der Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters beseitigt werden soll: Wer bereits vor der Insolvenz beratend tätig war, soll nach Antragstellung auf Gläubigervorschlag auch als vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt werden können. Die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters gegenüber allen Verfahrensbeteiligten könne so nicht länger gewährleistet werden. In diesem Punkt breche die Gesetzesinitiative mit einem jahrzehntelang praktizierten Erfolgsmodell. Auch Regelungen des Verbandes der Insolvenzverwalter Deutschlands (VID) sowie der Uhlenbruck-Kommission werden damit nicht berücksichtigt. Letztere benennt eine Vorberatung in einer Zeit von vier Jahren vor Stellung des Insolvenzantrages ausdrücklich als Ausschlussgrund für die Auswahl des Insolvenzverwalters.
„Was wir hier vorliegen haben, stellt einen Frontalangriff auf die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters und die Entscheidungskompetenz des Insolvenzrichters dar“, sagt Hans-Wilhelm Goetsch von der INSOLGROUP. Der Wiesbadener Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht hat maßgeblich an der Entstehung des Thesenpapiers gegen die Gesetzesänderung mitgewirkt. Goetsch erinnert daran, dass der Gesetzgeber bereits in den Jahren 2000/2001 überzeugend darlegte, weshalb man für die Wahl eines Insolvenzverwalters durch die Gläubiger ergänzend zu der Summenmehrheit des Paragraphen 76 Abs. 2 InsO auch eine Kopfmehrheit der abstimmenden Gläubiger als Erfordernis installiert hat. Goetsch: „Durch die zusätzliche Kopfmehrheit ist man einem Missbrauch des Gläubigerwahlrechts durch einseitige Interessen von Großgläubigern entgegen getreten. Die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters wurde gestärkt, da dieser nicht mehr fürchten musste, wegen Maßnahmen, die für die Großgläubiger unangenehm waren, einfach abgewählt zu werden. Die jetzigen Überlegungen gehen genau in die entgegengesetzte Richtung.“
Davon profitieren in erster Linie Großgläubiger. Denn welcher Verwalter könnte sich schon ohne Konsequenzen für seine eigene berufliche Zukunft gegen die Interessen eines gegebenenfalls auch nur regional dominierenden Großgläubigers stellen? Dem eigentlichen Ziel des Gesetzgebers, so Goetsch, die Insolvenzordnung sanierungsfreundlicher zu gestalten, komme dieser Vorschlag keinen Schritt näher. Stattdessen werde der Grundsatz der Unabhängigkeit sowohl für den Insolvenzrichter als auch besonders für den Insolvenzverwalter außer Kraft gesetzt. Eine durch den Entwurf angestrebte Stärkung des „Sanierungsstandortes Deutschland“ sei hierdurch in keiner Weise erkennbar.








