(openPR) Dr. Jörg Richter, Leiter des Instituts für Qualitätssicherung und Prüfung von Finanzdienstleistungen GmbH, hat auf Basis der Grundsätze ordnungsmäßiger Finanzberatung (GoFb) eine Definition der "Honorarberatung" veröffentlicht.
"Die Diskussion rund um das Thema Honorarberatung „leidet“ darunter, dass keine Definition der Honorarberatung existiert. Dies führt dazu, dass sich etliche Marktteilnehmer „Honorarberatung“ auf die Fahne schreiben, aber aus Sicht von IQF es sich ex defintionem nicht um eine Honorarberatung handelt.", so Dr. Richter zum Motiv der Veröffentlichtung.
Die Definition lautet:
Mit Honorarberatung wird die Beratung in Finanz- und Vermögensfragen bezeichnet, die folgende Merkmale ausweist:
1) Der Grundsatz der Unabhängigkeit des Beraters (gemäß den Grundsätzen ordnungsmäßigen Finanzberatung) wird in der Weise erfüllt, dass die Leistungserstellung nicht durch Eigeninteressen oder Interessen Dritter beeinträchtigt wird.
2) Die Leistungen des Beraters bzw. des Beratungsunternehmens werden ausschließlich durch ein - vorab vereinbartes - Honorar vergütet, das der Kunde an den Berater bzw. das Beratungsunternehmen zahlt.
3) Leistungen Dritter, z. B. Provisionen, sind nicht Teil der Vergütung des Beraters bzw. des Beratungsunternehmens für die Leistungen für seinen Kunden.
4) Solche Leistungen Dritter werden – kommen sie in den Einflussbereich des Beraters oder Beratungsunternehmen – dem Kunden der Art und Höhe nach ausgewiesen und in geeigneter Weise rückvergütet.
5) Die Art und Höhe der Honorar erfüllt das Prinzip der Neutralität der Entlohnungshöhe vom Beratungsergebnis (vgl. Grundsätze ordnungsmäßiger Finanzberatung, Grundsatz der Unabhängigkeit, Seite 161)
Aus der Definition folgen weitere Abgrenzungen:
Beratungen, in denen ein Honorar erst entsteht, wenn der Kunde einen Produktvertrag (z. B. Versicherung) abschließt, erfüllen nicht das unter 3. genannte Prinzip der Neutralität der Entlohnungshöhe vom Beratungsergebnis.
Daher sind Beratungen für private Verbraucher in Versicherungsfragen, wenn sie rechtskonform erfolgen, keine Honorarberatungen im Sinne der Definition sondern vom Vermittlungserfolg abhängig vergütete Beratungen. Es entlohnt nicht der Produktgeber sondern der Kunde die erfolgreiche Vermittlung.
Gleiches gilt Vermögensberatungen, in denen die Beratung unentgeltlich erfolgt und die Bank oder der Finanzdienstleister erst mit Abschluss eines Vermögensverwaltungsvertrags eine Vergütung erhält.
Die Vermögensverwaltung ist zudem per se keine Beratungsleistung (siehe Definition Finanzberatung, Richter, Grundsätze ordnungsmäßiger Finanzberatung, Seite 46), sondern eine „Managementleistung“, vergleichbar der Leistung eines Fondsmanagers. Daher kann bei Leistungen in der Vermögensverwaltung ex definitionem nicht von einer Honorarberatung gesprochen werden.
IQF veröffentlicht diese Defintion u. a. unter www.honorarberatung.de und erwartet eine erweiterte Diskussion auf politischer und wissenschaftlicher Ebene sowie unter Marktteilnehmern.







