(openPR) Hat der Eigentümer eines Gebäudes vor,ein zusätzliches Messgerät zur Erfassung des Wärmeverbrauches zu installieren, um eine bekannte Lücke zu schließen, dann muss der Mieter diese Maßnahme dulden. Dies ergibt sich aus § 4 Abs. 2 Hs. 2 HeizkostenVO.
BGH, Urt. v. 12-05-2010 – VIII ZR 170/09















