(openPR) Aufgrund einer Gesetzesänderung aus dem Jahr 2009 sind türkische Aktiengesellschaften mit einem Grundkapital von 250.000,00 Lira oder mehr verpflichtet, einen Rechtsanwalt zu berufen, der die Gesellschaft dauerhaft vertritt.
Zurzeit werden die in Frage kommenden Unternehmen angeschrieben mit der Aufforderung, die Berufung eines Rechtsanwalts nachzuweisen. „Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen und kein Rechtsanwalt berufen, drohen den Gesellschaften Geldstrafen für jeden Monat, in der gegen diese Pflicht verstoßen wird“ so Rechtsanwalt Y. S. Kaan Kalkan aus der Stuttgarter Kanzlei Diem & Partner. Von dieser Pflicht betroffene Gesellschaften sollten sich daher an die Bestimmungen halten und in der Türkei einen Rechtsanwalt beauftragen, der der Gesellschaft zur Verfügung steht.










