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Mangelhafte Hausfassade – Ansprüche des Mieters

15.07.201017:30 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Mangelhafte Hausfassade – Ansprüche des Mieters

(openPR) Die Anmietung der Wohnung bedeutet nicht nur das der Vermieter einen ordnungsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung gewährleisten muss. Als weitere Pflicht ist der Vermieter auch daran gebunden, dass die Hausfassade in Ordnung ist. Die Verpflichtung des Vermieters wird umso stärker je teurer der Mietpreis ist ( AG Hamburg Urteil vom 22.04.2004 Az. 44 C 209/03). So hat der Mieter beispielsweise auch Ansprüche, dass eine Fassade, die mit Graffitti verschmiert ist, wieder in Ordnung gebracht wird ( AG Berlin Urteil vom 22.06.2006 Az. 233 C 47/06). Der Mieter hat zwar grundsätzlich bei Putzschäden keinen Anspruch darauf, dass diese an der Fassade beseitigt werden, soweit es sich hier nur um optische Mängel handelt. Sobald die Putzschäden allerdings dazu führen, dass die Außenisolierung der Fassade nicht mehr gegeben ist, kann er verlangen, dass die Fassagde in Ordnung gebracht wird ( AG München Urteil vom 26.08.2009 Az. 424 C 778/09, WuM 2009, 657)

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