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Mietminderung wegen Schnarchen des Nachbarn

06.01.201117:14 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Einen nicht alltäglichen Fall hatte im Jahr 2010 das Amtsgericht Bonn (Az.: 6 C 598/08) zu entscheiden. Ein Mieter beklagte all nächtliche Schnarchgeräusche aus der Nachbarwohnung, die die eigene Nachtruhe nachhaltig störten.
Der von den nachbarlichen Geräuschen betroffene Mieter minderte in der Folge die Miete und kündigte am Ende nach nur einem Monat Mietzeit das Mietverhältnis fristlos aus wichtigem Grund.



Nächtliche Schnarchgeräusche aus der Nachbarwohnung

Die fragliche Wohnung war von der Maklerin ausdrücklich als ruhig empfohlen worden. Zugleich war die Immobilie im Internet als "Top renovierte Wohnung im Gründerzeithaus", die sich "in ruhiger Lage" befinde, beschrieben worden. Viel Freude hatte der Mieter an dieser so vollmundig beworbenen Wohnung allerdings nicht.

Das Schnarchen des Mieters der unter der angemieteten Wohnung befindlichen Wohnung war in seinem eigenen Schlafzimmer deutlich zu vernehmen gewesen und habe ihm all nächtlich den Schlaf geraubt, so die Klage des Mieters. Am Ende habe er auf Grund des Schnarchangriffs aus der Nachbarwohnung unter erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gelitten.

Der so betroffene Mieter minderte die Miete, kündigte fristlos und verlangte nach Auszug von dem Vermieter Schadensersatz für Umzugskosten und die nutzlos aufgewendete Maklerprovision.

"Top renovierte Wohnung in ruhiger Lage" garantiert keinen erhöhten Schallschutz

Das Amtsgericht Bonn wies die Ansprüche des Mieters in vollem Umfang zurück. Dabei ging das Gericht davon aus, dass es durchaus Fälle gebe, in denen Lärmbelästigungen einen Mangel der Mietsache begründen können und so zu entsprechenden Minderungsrechten des Mieters führen.

Im konkreten Fall konnte das Gericht dem Vortrag des Mieters allerdings keine "dauerhafte und die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung nachhaltig beeinträchtigende Lärmbelästigung" entnehmen.

Gestützt auf ein Sachverständigengutachten attestierte das Gericht der fraglichen Wohnung vielmehr eine ausreichende Schallisolierung. Zwar sei einzuräumen, dass die in dem aus dem Baujahr 1897 stammenden Haus eingezogenen Holzbalkendecken nicht die Schalldämmwerte brächten, wie sie Neubauwohnungen aufweisen würden. Dies sei, so das Amtsgericht, jedoch rechtlich nicht relevant, da es für die Frage einer hinreichenden Schallisolierung immer auf den Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes ankomme.

Der vom Gericht befragte Sachverständige bestätigte in diesem Zusammenhang ausdrücklich, dass bei Anmietung einer Altbauwohnung damit zu rechnen sei, dass "tiefe Frequenzen und damit auch Schnarchgeräusche aus der Nachbarwohnung zu vernehmen seien".
Dem Mieter ist es demnach in dem vom Amtsgericht Bonn entschiedenen Fall nicht gelungen, die Voraussetzungen des § 536 BGB nachzuweisen. Danach ist eine Mietminderung nämlich nur dann gerechtfertigt, wenn die Mietsache einen Mangel aufweist, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch mindert.

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