(openPR) Wie vertraglich mit dem Wettbewerb des Mieters umgegangen werden kann-
Es heiß zwar "Konkurrenz belebt das Geschäft", aber viele gewerbliche Mieter empfinden direkte Konkurrenz als belastend, wenn nicht sogar existenzgefährdend. Verbindliche gesetzliche Regelungen zum Konkurrenzschutz gibt es nicht, dennoch wurden im Laufe der Zeit Grundsätze zur Gestaltungsmöglichkeit im Mietvertrag entwickelt.
Als erste und nicht seltene Lösung bei Einzelobjekten, läßt sich der Konkurrenzschutz vertrag-lich ausdrücklich ausschliessen. Wenn der Vermieter nicht für ein ganzes Haus oder einen Gebäudekomplex zuständig ist, läßt sich nicht gewährleisten, dass ein Wettbewerber sich in der direkten Umgebung ansiedelt. Der Ausschluss des Konkurrenzschutzes bei gleichzeitiger Vermietung von nahestehenden Objekten an ähnliche Gewerbetreibende kann jedoch dazu führen, dass die Mieterfluktuation steigt. Denn je größer die Konkurrenz, desto kurzlebiger ist oft das Geschäft.
Anstelle anderen Wettbewerbern Tür und Tor offen zu halten, ist es auch möglich, dass der Vermieter seinem Mieter Konkurrenzschutz gewährt. Damit verpflichtet er sich, keine Räumlichkeiten an Konkurrenten des Mieters zu vergeben. Diese Regelung findet sich in vielen Formular-mietverträgen und steht auch im Interesse von Anbietern nah beieinander gelegener Ladengeschäfte, wie etwa in Einkaufszentren. Da der Branchenmix einen wichtigen Aspekt von Einkaufs-zentren ausmacht. Es ist zu empfehlen, beim Konkurrenzschutz den Begriff Konkurrenz im Vertrag nicht allzuweit zu fassen, da gegebenenfalls die Vermietungsmöglichkeiten anderer Räumlichkeiten stark beschränkt werden. Ein Konkurrenzschutz kann neben der detailierten Firmenaktivität auch nur auf bestimmte Sortimente (z.B. Drogerieartikel oder Elektronik) oder Fachrichtungen (z.B. bestimmte Fachärzte oder spezialisierte Dienstleister) gewährt werden. Ein allgemein gefasster, sortiment- oder fachbezogener Konkurrenzschutz läßt dem Vermieter oft mehr Spielraum bei der Vermietung anderer Objekte.
Bei gewerblichen Mietverträgen, die weder einen Ausschluss noch die Gewährleistung des Konkurrenzschutzes beinhalten, gilt der von der Rechtsprechung entwickelte vertragsimmanente Konkurrenzschutz. Das heißt, der Mieter kann vom Vermieter verlangen, dass er im Kerngeschäft vor Konkurrenz geschützt wird. So muss zum Beispiel ein Facharzt der Pädiatrie einen Augenarzt oder einen Orthopäden als Nachbarn dulden, nicht aber andere Kinderärzte.
Gewährt der Vermieter Konkurrenzschutz und verletzt diese Vereinbarung, kann der geschützte Mieter erhebliche Ansprüche geltend machen. Folgend ergeben sich Möglichkeiten zur Mietminderung, einer außerordentlichen Kündigung und bei groben Verstößen kann sogar Schadensersatz fällig werden. Bei Mietvertragsverhandlungen ist es also wichtig, die Übereinkunft zum Konkurrenzschutz sehr sorgfältig und überlegt zu formulieren. Ob Konkurrenzschutz vertraglich grundsätzlich besser gewährt oder ausdrücklich ausgeschlossen werden sollte, läßt sich nicht sagen. Je nach individueller Situation des Mieters und den Möglichkeiten des Vermieters sollte hier abgewogen werden. Es ist jedoch empfehlenswert, diese Klausel in den Vertrag einzubringen.
Abdruck honorarfrei.











