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Aufklärungspflichtige Provision - Ja oder Nein? Gretchenfrage bei Oberlandesgerichten

Bild: Aufklärungspflichtige Provision - Ja oder Nein? Gretchenfrage bei Oberlandesgerichten
Rechtsanwältin Beate Anna Kirchner
Rechtsanwältin Beate Anna Kirchner

(openPR) Bekanntlich hat der für Banken zuständige Senat des Bundesgerichtshofes entschieden, dass ein Bankmitarbeiter bei der Beratung zum Kauf von Anlageprodukten den Kunden darüber aufklären muss, dass die Bank für die Vermittlung eine Rückvergütung von der das Anlageprodukt ausgebenden Gesellschaft erhält, Urteil vom 27.10.2009, Az.: XI ZR 338/08. Diese „Kick-back-Rechtsprechung“ des BGH geht auf zwei Entscheidungen zurück, die der BGH bereits 1989 (Urteil vom 28.02.1989, Az.: XI ZR 70/88) und 1990 (Urteil vom 06.02.1990, Az.: XI ZR 184/88) verkündet hatte.



Grund für die Aufklärungspflicht ist, dass der Kunde ohne Aufklärung darüber, was die Bank an der Vermittlung verdient, nicht einschätzen kann, welches Interesse die Bank daran hat und ob es hier einen Interessenkonflikt zwischen seinen Interessen und der der Bank gibt.

Warum ein anderer BGH Senat für einen freien Anlageberater nun anders entschieden hat, (Urteil vom 15.04.2010, Az.: III ZR 196/09) ist für viele, offenbar auch für die Richter der Landes- und Oberlandesgerichte, die sich derzeit mit anhängigen Klagen zu diesem Thema beschäftigen, rätselhaft. Der 3. Senat des BGH meint, der von einer Bank beratene Kunde müsse nicht damit rechnen, dass die Bank bei der Anlageberatung eigene Interessen verfolge, denn sie verdiene bereits an Depotentgelten oder Kontoführungskosten und habe daher nicht zwingend ein zusätzliches umsatzabhängiges eigenes Provisionsinteresse bei der Vermittlung von Anlageprodukten. Hier sieht der Senat den Unterschied zum freien Berater, bei dem für den Kunden offensichtlich sei, dass er von der kapitalsuchenden Anlagegesellschaft Vertriebsprovisionen erhalte.

Anders sehen es auch noch nach der Entscheidung des 3. Senats das LG Frankenthal und das OLG Düsseldorf. So berichtet Rechtsanwältin Beate Anna Kirchner, Fachanwältin für Bank- und Kapitalanlagerecht bei HKB Rechtsanwälten in Frankfurt am Main, dass sie kürzlich für einen Mandanten beim LG Frankenthal ein Urteil erstritten hat, das die Provisionsrechtsprechung auch für den freien Berater anwendet, Urteil vom 04.05.2010, Az.: 7 O 391/09.

Die Sache ist nun beim OLG Zweibrücken anhängig, weil der Vermittler gegen das Urteil Berufung eingelegt hat. Auf die Entscheidung des OLG ist die Anwältin sehr gespannt. Der Interessenkonflikt stellt sich nach Ansicht Kirchners auch bei dem freien Anlageberater oder einer Berateragentur. „Erst wenn der Anleger umfassend über Art und Höhe der erhaltenen Rückvergütung durch einen Anlageberater (gleich welcher Form) aufgeklärt wird, ist er in der Lage, das Umsatzinteresse auf der Gegenseite sachgerecht einzuschätzen und nur in diesem Fall ist der Interessenkonflikt als Ausfluss eines zivilrechtlich allgemein anerkannten Grundsatzes der Vermeidung von vertragswidrigen Interessenkonflikten beseitigt,“ so das LG Frankenthal in seiner genannten Entscheidung.

Auch das OLG Düsseldorf verpflichtet alle Berater zur Aufklärung und hat zugunsten des Anlegers und gegen eine freie Vermittleragentur entschieden, Urteil vom 08.07.2010, Az.: I-6 U 136/0.

Die Banken haben nun nochmals höchstrichterlichen Gegenwind beim Thema Kick-backs erhalten, denn sie können sich wegen der inzwischen 20 jährigen Rechtsprechung des BGH nicht darauf berufen, dass sie von ihrer Aufklärungspflicht über Rückvergütungen nichts wissen konnten, Beschluss vom 29.06.2010, Az. XI ZR 308/09

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