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Kick-Back-Rechtsprechung des BGH – Kein Garant für Prozesserfolg

16.07.201012:18 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Es klingt zu schön um wahr zu sein. Ein Schadensersatzprozess soll möglich sein, weil die beratende Bank bei Vermittlung einer Filmfonds- oder Schifffondsbeteiligung nicht über die an das Kreditinstitut geflossene Provision aufgeklärt hat. Hierdurch soll dem Anleger die Rückabwicklung seiner eingegangenen Beteiligung ermöglicht werden, d.h., er erhält die eingesetzte Summe zzügl. Zinsen zurück und kann zudem noch die Feststellung treffen lassen, dass die beratende Bank verpflichtet sein soll, ihn aus möglichen Steuernachforderungen, wie sie aktuell bei Filmfondsbeteiligungen drohen, freigestellt zu werden.



Doch ganz so einfach ist es nicht. „Gerade die Kick-Back-Rechtsprechung des BGH wird von Anlegeranwälten quasi als Garant für einen Prozesserfolg gegen die vermittelnde Bank bemüht“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V.. Zunächst gilt es aber nach der Rechtsprechung des Bankensenats beim BGH exakt herauszuarbeiten, ob tatsächlich eine aufklärungspflichtige Rückvergütung vorlag oder „nur“ eine Innenprovision. Aufklärungspflichtige Rückvergütungen liegen nur dann vor, wenn Teile der – offenen ausgewiesenen – Ausgabeaufschläge und Verwaltungskosten, die der Kunde über die Bank an die Fondsgesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank umsatzabhängig zurückfliessen. Hiervon sind aber Innenprovisionen zu unterscheiden.

„Gerade wenn die Differenzierung zwischen Rückvergütung und Innenprovision nicht gelingt und der Anleger ansonsten keine weiteren Beratungsfehler geltend macht, kann das Gericht die eingereichte Klage als unschlüssig und damit als unbegründet zurückweisen, was für den Anleger auch weitreichende finanzielle Konsequenzen nach sich zieht“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V..

Ein weiteres Problem liegt in der möglichen Verjährung in Frage kommender Schadensersatzansprüche gegen die beratende Banken bzw. die freien Anlageberater. Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. rät betroffenen Anlegern daher immer eine individuelle Prüfung des Sachverhalts durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht an.

Der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. weist darauf hin, dass dieser zur Ermöglichung einer individuellen Erstbewertung geschilderter Schadensfälle einen Fragebogen für Film- bzw. Schifffondsanleger entworfen hat. Dieser ist auf der Homepage des Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. unter www.schutzverein für interessierte Anleger abrufbar. Dieser Fragebogen ermöglicht dem Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. eine kostenfreie Erstbewertung möglicher Schadensersatzansprüche gegen die verantwortlichen Personen/Kreditinstitute.

Weitere Informationen hierzu erhalten Sie vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. auch unter E-Mail.

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