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Premium Management Immobilien Anlagen – Verjährung droht

11.04.201114:47 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Als sichere Kapitalanlage mit regelmässigen Erträgen wurde ein Anteil an dem offenen Immobilienfonds „Premium Management Immobilienanlagen“ (WKN A0ND6C) interessierten Anlegern von der Bank angepriesen, dort immanente Verlustrisiken oftmals den Anlegern aber nicht mitgeteilt wurden. Dies berichtet der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V..



„Ungeachtet des oftmals fehlenden Hinweises auf Verlustrisiken aus einer Beteiligung an einem offenen Immobilienfonds wurden die Anleger auch nicht von ihrem Bankberater über die von der Bank für die Vermittlung der Anlage vereinnahmten Provisionen aufgeklärt“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V., welche in diesem Zusammenhang auf einen aktuellen Hinweisbeschluss des BGH vom 09.03.2011 verweist, mit welchem der Banksenat des BGH wichtige Klarstellungen seiner Rückvergütungsrechtsprechung vorgenommen hat.

Der BGH weist darauf hin, dass aufklärungspflichtige Rückvergütungen nicht nur dann vorliegen, wenn diese aus offen ausgewiesenen Provisionen, wie Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden; der BGH verweist auf das besondere Interesse des Anlegers um die konkrete Höhe einer Provision und sieht die Kreditwirtschaft ohne wenn und aber als verpflichtet an, auf Interessenkonflikte hinzuweisen, wenn diese hinter dem Rücken des Anlegers für den herbeigeführten Anlageentschluss fließen, ein Anleger demzufolge nicht erkennen kann, inwieweit die ihm zuteil gewordene Beratung interessengerecht war oder ob die ihm angediente Beratung nur der Generierung von Provisionen zugunsten der vermittelnden Bank dient.

Die Entscheidung des BGH hat über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung für alle geschädigte Kapitalanleger, die sich auf den Rat ihres Kreditinstituts verlassen haben und daraufhin Kapitalanlagen gekauft hatten.

Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. weiter:

„Für jeden Anleger ist es jedoch wichtig, die laufende Verjährungsfrist zu beachten, droht mit Ablauf des 31.12.2010 bei Fehlberatungen, die im Jahre 2001 oder früher erfolgt sind, die absolute Verjährung. Ansonsten tritt eine Verjährung etwaiger Ansprüche im ungünstigsten Fall bereits drei Jahre nach Zeichnung der Fondsbeteiligung ein“.

Weitere Informationen zur aktuellen Rückvergütungsrechtsprechung des BGH erteilt der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. gerne fernmündlich unter Tel.: 0851-9884011. Sie können dem Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. auch eine E-Mail schreiben unter E-Mail.

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