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Komplikationen unter der Geburt – Euskirchener Patientenanwältin informiert

12.07.201016:16 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Komplikationen unter der Geburt – Euskirchener Patientenanwältin informiert

(openPR) Euskirchen – Astrid Maigatter-Carus, engagierte Patientenanwältin aus Euskirchen, betreut seit Jahren behinderte Kinder und ihre Eltern. Thema ist häufig ein Schaden des Kindes, der unter der Geburt eingetreten ist und von dem geklärt werden muss, inwieweit ein Behandlungsfehler vorlag, aus dem sich Ansprüche für das Kind ergeben können.



Andrea Moersdorf, geschäftsführende Inhaberin von Moersdorf Consulting, ist selbst Mutter einer behinderten Tochter, die wegen eines Arztfehlers viel zu früh in der 25. Schwangerschaftswoche geboren wurde und heute mehrfach behindert ist. Moersdorf führt zu diesem Thema das Interview mit Astrid Maigatter-Carus.

Andrea Moersdorf
Frau Maigatter-Carus, in unserem letzten Interview sprachen wir über die so genannte Schulterdystokie, einem Geburtsstillstand nach der Geburt des kindlichen Kopfes. Sie hatten erläutert, dass Gerichte verschiedentlich Umstände unterschiedlich bewerten. Welches Beispiel haben Sie hier für uns?

Astrid Maigatter-Carus
Beispielsweise hat das das OLG Hamm in einem Urteil aus dem Jahr 2002 eine Klage abgewiesen mit der Begründung, weder aus der Darstellung des Geburtsverlaufs durch den Kläger noch aus dem Umstand der aufgetretenen Arm-Plexus-Lähmung lasse sich mit dem für die Beweisführung erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit das Eintreten einer Schulterdystokie feststellen.

Andrea Moersdorf
Das heißt, dass eine Schädigung auch ohne Schulterdystokie entstehen kann?

Astrid Maigatter-Carus
Richtig, allerdings kennt man die genaue Ursache für diese Schädigung ohne Schulterdystokie nicht. Es wird vermutet, dass hierfür eine Zwangslage des Feten im Mutterleib oder eine Traumatisierung durch die Wehenkräfte, die den Feten gegen die Uteruswände pressen, verantwortlich sind.

Andrea Moersdorf
Was ist, wenn das Vorliegen einer Schulterdystokie und deren fehlerhafte Lösung bewiesen werden kann?

Astrid Maigatter-Carus
Dann spricht zwar vieles dafür, dass der Behandlungsfehler zumindest mit ursächlich für die Schädigung geworden ist. Dies reicht aber für einen Prozessgewinn nicht aus, da, wie oben beschrieben, auch bei einer fachgerechten Lösung der Schulterdystokie eine kindliche Schädigung nicht sicher auszuschließen ist. Erst wenn ein grober Behandlungsfehler angenommen wird, muss die Behandlerseite beweisen, dass die Plexuspare¬se auch dann eingetreten wäre, wenn die Schulterdystokie lege artis gelöst worden wäre.

Andrea Moersdorf
Das klingt, als sei die Beweislage in Fällen von Schulterdystokie für den Kläger sehr schwierig.

Astrid Maigatter-Carus
Genau, denn der Behandlungsfehler ist in der Regel nicht dokumentiert. Es stellt sich deshalb die Frage nach möglichen Dokumentationsversäumnissen und sich hieraus ergebenden Beweiserleichterungen zugunsten des geschädigten Kindes.

Andrea Moersdorf
Was muss im Fall einer erschwerten Schulterentwicklung oder einer Schul¬terdystokie dokumentiert werden?

Astrid Maigatter-Carus
Sowohl das Auftreten dieser Komplikation an sich als auch das Vor¬gehen zu ihrer Lösung bedürfen der Do¬kumentation. Kann infolge unterblie¬bener Dokumentation nicht mehr fest¬gestellt werden, wie die Schulterdysto¬kie gelöst worden ist, so lässt dies zu¬gunsten des klagenden Kindes die Ver¬mutung zu, dass dabei nicht lege artis vorgegangen worden ist. Es wird also vermutet, dass die Behandlung fehlerhaft war, bis Arzt oder Hebamme das Gegenteil beweisen.

Ein Dokumentationsmangel liegt auch vor, wenn lediglich "sehr schwere Schulterentwicklung" dokumentiert wird. Wie bei jeder geburtshilflichen Komplikation, bei der rasch gehandelt werden muss, wird nicht verlangt, dass nun eine weitere Person als Beobach¬ter des Geschehens den Ablauf der the¬rapeutischen Bemühungen unmittelbar beschreibt. Die Dokumentation hat aber zeitnah stattzufinden.

Die nicht erfolgte oder mangelhafte Beschreibung der Geburtssituation im Krankenblatt begründet die Wahrscheinlichkeit, dass der behandelnde Arzt vom Auftre¬ten der Dystokie überrascht wurde und infolge dessen überstürzt und ohne gezielte Anwendung einer anerkannten Methode vorgegangen ist und forcierte Extraktionsversuche vorgenommen hat. Denn es hätte bei Anwendung ei¬ner anerkannten Methode nahegelegen, diese auch zu dokumentieren.

Andrea Moersdorf
Was ist denn außerdem von Bedeutung?

Astrid Maigatter-Carus
Von haftungsrechtlicher Relevanz ist aus die Tatsache, dass eine Schulterdystokie das Eingreifen eines Facharztes erforder¬lich macht. Die Kompetenz der Heb¬amme endet hier. Nur wenn ein Arzt nicht erreichbar ist, darf sie die Regel¬widrigkeit selbst behandeln. Arztruf und Umstände der rechtzeitigen Be¬nachrichtigung eines Facharztes müssen dokumentiert werden.

Der Träger der Geburtsklinik hat den Facharztstandard vorzuhalten, und zwar auch außerhalb der Dienstzeiten, wobei die Rufbereitschaft eines Fach¬arztes innerhalb der Klinik ausreicht. Der Krankenhausträger hat auch durch organisatorisch klare Anweisun¬gen gegenüber den Geburtshelfern (Arzt und Hebamme) zu gewährleis¬ten, dass zur Entwicklung eines Kindes bei festgestellter Schulterdystokie sofort ein Facharzt hinzugezogen wird.

Die Kompetenzen zur Beherrschung einer Schulterdystokie werden aber nicht erst nach deren Eintritt gefordert, sondern bereits darin, wenn mit einer Risikogeburt zu rechnen ist. Der Um¬stand, dass ein "großes Kind" zu erwar¬ten ist, stellt zwar für sich genommen noch keine Indikati¬on zum Kaiserschnitt dar, sie erfordert aber die Übertragung der Leitung der Geburt auf den erfahrensten Oberarzt.

Andrea Moersdorf
Persönlich finde ich diese Entwicklung nach der Geburt sehr schwierig, insbesondere vor dem Hintergrund nachträglich über die Entscheidung natürliche Geburt oder Kaiserschnitt nachzudenken.

Astrid Maigatter-Carus
Hierzu möchte ich folgendes sagen: Grundsätzlich sind die Geburtshelfer verpflichtet, rechtzei¬tig die erforderliche Aufklärung vor¬zunehmen und die Einwilligung der Patientin einzuholen in allen Fällen, in denen die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass während des Ge¬burtsvorgangs eine Si¬tuation eintritt, in der ihr weiteres rechtmä¬ßiges Vorgehen voll einer besonderen Ein¬willigung ihrer Patientin abhängig ist.

Eine solche ernsthafte Möglichkeit ist anzunehmen, wenn deutliche Anzei¬chen dafür bestellen, dass sich der Ge¬burtsvorgang in Richtung auf eine Entscheidungssituation entwickeln kann, in der die Schnittentbindung notwen¬dig oder zumindest zu einer echten Al¬ternative zur vaginalen Entbindung wird. Dabei ist zu beachten, dass bei der Wahl der Entbindungsmethode das Recht jeder Frau, selbst darüber bestimmen zu dürfen, möglichst umfassend gewährleistet werden muss.

Andrea Moersdorf
Ist denn nicht per se bei einem großen Kind die Entscheidung für einen Kaiserschnitt angezeigt?

Astrid Maigatter-Carus
Es ist fraglich, ob die Geburtshelfer allein aufgrund der Tatsache, dass ein großes Kind erwartet wird, mit einer ernsthaften Mög¬lichkeit eines Geburtsstillstandes, ei¬ner Schulterdystokie oder eines sonstigen Geburtshindernisses rechnen müssen. Die Rechtsprechung geht dahin, dass eine Aufklärung man¬gels Indikation zur Schnittentbindung dann nicht erforderlich ist, wenn das Kind zwar groß ist, die Mutter aber schon ein großes Kind komplikations¬los geboren hat und auch sonst keine Risikofaktoren bestehen. Traten jedoch bei den vorangegange¬nen Geburten Probleme auf und wur¬de mit der Mutter die Möglichkeit einer Schnittentbindung erörtert, muss der Arzt die Mutter über die für sie und das Kind bestehenden Risiken aufklären und sich ihrer Einwilligung versichern.

Andrea Moersdorf:
Nun „gro? ist umgangssprachlich eine Größe, die subjektiv unterschiedlich interpretiert wird.

Astrid Maigatter-Carus
Hier verfügen wir über klare Angaben. Ist zum Beispiel mit einem "sehr großen" Kind zu rechnen, muss die Mutter im Hinblick auf das Risiko einer Schulterdystokie auch über die Möglichkeit einer Schnitt¬entbindung aufgeklärt werden. Eine Aufklä¬rung über die Möglichkeit einer Schnitt¬entbindung ist auch erforderlich bei geschätztem hohen Geburtsgewicht und bei Vorliegen einer subklinischen diabetischen Stoffwechselstörung . Auch bei einem geschätzten Geburtsge¬wicht von über 4.000 Gramm und Schulterdystokie bei einem 4.200 Gramm schweren vorausgegangenen Geschwis¬terkind ist die primäre Sektio eine Al¬ternative, die mit der Mutter zu bespre¬chen ist. Über die primäre Sektio muss mit der Mutter auch gesprochen werden, wenn ein großes Kind erwartet wird und es sich um eine Erstgebärende handelt.

Andrea Moersdorf:
Nach diesen Entscheidungen muss also mit der Möglichkeit einer Schulterdystokie bei sehr großem Kind (über 4.500 Gramm bei deutlich erhöhtem Risiko von elf Prozent für eine Schulterdystokie) gerechnet werden, oder wenn bei vorangegangenen Geburten ähnli¬che Komplikationen aufgetreten sind.

Astrid Maigatter-Carus
Ganz genau, und treten zu dem geschätzten Gewicht weitere Risikofaktoren hinzu, muss mit einer Patholo¬gie des Geburtsverlaufs gerechnet wer¬den. In einem solchen Fall dürfen die Geburtshelfer die Geburt nicht vaginal weiterführen, ohne die Mutter über die hiermit verbundenen Risiken und die Möglichkeit einer Schnittentbindung zu informieren.

Andrea Moersdorf:
Vielen Dank für das Gespräch.

Interessierte Betroffene oder Angehörige können die Informations-Reihe zum Thema kostenfrei anfordern.

Kontakt
Rechtsanwältin
Astrid Maigatter-Carus
Irmelsgasse 50 - 53881 Euskirchen
Tel.: 0 22 55 / 950 960
Fax: 0 22 55 / 950 961
Mail: E-Mail
www.maigatter-carus.de

Rechtsanwältin Astrid Maigatter-Carus studierte Rechtswissenschaften in Bonn und Koblenz, ist verheiratet und Mutter zweier Kinder.
Seit 1994 engagiert sie sich erfolgreich als Patientenanwältin. Im Fokus ihrer Arbeit steht der Mensch als Patient und seine Angehörigen. Astrid Maigatter-Carus betreut und vertritt Patienten, die durch Arztfehler geschädigt wurden, persönlich gegenüber den behandelnden Ärzten und Krankenhäusern sowie deren Haftpflichtversicherungen.

Astrid Maigatter-Carus ist ausschließlich im Bereich des Arzthaftungsrechts mit dem Schwerpunkt Geburtsschadensrecht tätig. Seit 2009 rundet der Fachanwalt für Medizinrecht ihr Profil ab.

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